Entscheidungsstichwort (Thema)

Herausgabe von Schmiergeld und Schadensersatz

 

Leitsatz (amtlich)

– Zum Herausgabeanspruch von Schmiergeld gegenüber dem Angestellten des öffentlichen Dienstes

– Zur Darlegungs- und Beweislast des Schadens infolge Schmiergeldzahlung

– Zur Beteiligung des Personalrats nach dem NdsPersVG bei der Herausgabe von Schmiergeldzahlung

 

Normenkette

BGB §§ 667, 681, 687 Abs. 2; BAT § 10; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266

 

Verfahrensgang

ArbG Braunschweig (Urteil vom 03.06.2003; Aktenzeichen 5 Ca 120/03)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 03.06.2003 – 5 Ca 120/03 – wird über das Teilanerkenntnisurteil vom 12.01.2005 – 15 Sa 1610/03 – hinaus insgesamt mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird an das klagende Land weitere 128.652,45 EUR zu zahlen, in Höhe von 95.486,02 EUR als Gesamtschuldner neben der C… GmbH, dem J…, dem M… R…, der E… R… und der B…, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2000.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Herausgabe von Schmiergeld und über Schadensersatz.

Der Beklagte stand seit 1975 zu tariflichen Bedingungen als Bautechniker in den Diensten des klagenden Landes. Er war bei der Universität … beschäftigt. Ihm oblag die Überwachung der Reinigung der Universitätsgebäude und die Bestellung des erforderlichen Reinigungsmaterials. Er hatte die Befugnis der sachlichen und rechnerischen Feststellung der Rechnungen. Sein Vorgesetzter, der Beamte M… R…, war befugt, die Auszahlungsanordnungen zu verfügen. Lieferant war unter anderen die Br… GmbH, die später in C… GmbH umfirmierte. Deren Geschäftsführer war J….

Auf Grund dreiseitiger Absprache zahlte die GmbH seit 1988 10 % ihres Nettoumsatzes mit der Universität … an den Beklagten, der die Hälfte vereinbarungsgemäß an R… weitergab. Ende 1991 vereinbarten J…, R… und der Beklagte ein anderes Verfahren. J… gründete eine Scheinfirma J… – Handel mit chemischen und Erzeugnissen, die gleichfalls Bestellungen für die Technische Universität entgegen nahm. Ob die Bestellungen an diese oder an die GmbH gingen, bestimmten R… und der Beklagte. Von dem Nettoumsatz der Einzelfirma erhielten R… und der Beklagte jeweils 25 %, 40 % des Nettoumsatzes waren für den Wareneinkauf bestimmt, 10 % behielt J…, der weiter die ausgewiesene aber nicht abgeführte Umsatzsteuer vereinnahmte.

Das klagende Land zahlte an die Einzelfirma auf Grund deren Rechnungen folgende Beträge:

1992

321.154,69 DM

1993

447.222,68 DM

1994

844.332,82 DM

1995

960.057,66 DM

1996 (bis einschließlich Februar)

422.135,35 DM

Ab September 1996 erfolgte die Rechnungsstellung nur noch durch die GmbH, wobei R… und der Beklagte bestimmten, an welcher Rechnung sie zu 50 % am Nettoumsatz beteiligt wurden. Das klagende Land zahlte auf diese Rechnungen folgende Beträge:

1996

587.651,19 DM

1997

1.085.310,83 DM

1998

1.032.616,09 DM

Wegen der einzelnen Zahlungen über insgesamt 5.700.481,47 DM wird auf die Anlagen zum klagebegründenden Schriftsatz vom 20.09.2002 (Bl. 40 – 66 d.A.) Bezug genommen.

Im Rahmen eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens wurden am 07.06.2000 Hausdurchsuchungen durchgeführt sowie R… und der Beklagte festgenommen, die erste Geständnisse abgaben, von denen das klagende Land Kenntnis erhielt, das mit Schreiben vom 19.06.2000 das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten außerordentlich kündigte und erstmals im Rahmen ihre Arrestantrags vom 26.06.2000 gegenüber dem Beklagten seine Ansprüche geltend machte (5 Ga 6/00 – Arbeitsgericht Braunschweig) und des weiteren mit Schreiben vom 27.11.2000 (Bl. 229 d.A.). In ihrem Kündigungsrechtsstreit (2 Ca 405/00 – Arbeitsgericht Braunschweig, 2 Sa 2216/00 – Landesarbeitsgericht Niedersachsen) einigten sich die Parteien auf eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2001, jedoch ohne Gehaltszahlungsverpflichtung des Landes für die Zeit vom 19.06.2000 bis 31.12.2001.

Nach Anklageerhebung vom 23.11.2001 (Anklageschrift Bl. 418 bis 499 d.A.) wandte sich das klagende Land mit Schreiben vom 26.02.2002 (Bl. 414 f. d.A.) an den Beklagten wegen der Zahlung ihres Mindestschadens für die Zeit vom 28.06.1995 bis 31.12.1998 entsprechend der Anklageschrift und machte den Beklagten auf sein Recht aufmerksam, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen, was dieser mit Schreiben vom 19.03.2002 (Bl. 413 d.A.) beantragte. Mit Schreiben vom 03.05.2002 (Bl. 108 ff. d.A.) beantragte das Land unter Beifügung der Anklageschrift das Benehmen des Personalrats, der mit Schreiben vom 16.05.2002 (Bl. 111 f. d.A.) mitteilte, er habe Einwendungen, die er damit begründete, er könne sich zu dem Antrag nicht äußern, da ein rechtsgültiges Urteil noch nicht vorliege. Darauf hat das Land am 10.06.2002 den Erlass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten beantragt und nach dessen Widerspruch seine Klage um die Ansprüche aus der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 27.06.1995...

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