Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 03.02.1995; Aktenzeichen 2 Ca 565/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 03.02.1995, 2 Ca 565/94, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 1.800,– DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die beklagte Stadt verpflichtet ist, ihm eine Versorgungsrente in der Höhe zu zahlen, die er erhalten würde, wenn er während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses seit dem 01.07.1952 bei der VBL pflichtversichert gewesen wäre.
Der 1922 geborene Kläger, der seit 1950 als Tierarzt praktiziert hat, war vom 01.07.1952 bis 1977 als nicht vollbeschäftigter Fleischbeschautierarzt im öffentlichen Schlachthof der Beklagten tätig. Die letzte Tätigkeit für die Beklagte erfolgte im Mai 1977. Der Kläger wurde nach Arbeitsanfall eingesetzt und erhielt Stundenlohnvergütung. Mit Wirkung vom 01.09.1960 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag als Aushilfstierarzt in den städtischen Schlachthöfen der Beklagten. Der Vertrag sah Einsatz nach Arbeitsanfall und Stundenvergütung vor. Mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 15.04.1969 vereinbarten die Parteien Anwendung des Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinenschauer in öffentlichen Schlachthöfen vom 01.04.1969 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Auf die Arbeitsverträge, Hülle Bl. 69 d.A., wird Bezug genommen.
Der Kläger hat angegeben, sein Jahresverdienst habe geschwankt zwischen 1.614,– DM und 18.517,55 DM, im Durchschnitt habe er 8.374,54 DM betragen. Die monatliche Stundenleistung habe zwischen 80 bis 100 Stunden gelegen.
Die Beklagte trägt vor, ab 01.04.1969 habe der Kläger im Jahresdurchschnitt etwa 700 Stunden gearbeitet.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Ausschluß der nicht vollbeschäftigten Tierärzte in öffentlichen Schlachthöfen verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, er habe deshalb Anspruch auf eine Rente, die er bei Versicherung bei der VBL erhalten würde. Der Kläger hat seinen Anspruch vorprozessual geltend gemacht mit Schreiben vom 29.06.1994, bei der Beklagten eingegangen am 06.07.1994.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an ihn mit Eintritt in das Rentenalter eine Rente zu zahlen, die er erhalten würde, wenn er seit 01.07.1952 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gem. § 26 der VBL-Satzung pflichtversichert gewesen wäre.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Feststellungsklage sei unzulässig, im übrigen liege ein Gleichbehandlungsverstoß nicht vor. Der Ausschluß aus der Zusatzversorgung sei wegen der Nebenberuflichkeit der Tätigkeit gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Mit Berufung wiederholt der Kläger seine Rechtsauffassung, der Ausschluß aus der Zusatzversorgung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 03.02.1995, Az. 2 Ca 595/94, aufzuheben und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger mit Eintritt in das Rentenalter eine Rente zu zahlen, die er erhalten würde, wenn er seit 01.07.1952 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gem. § 26 der VBL-Satzung pflichtversichert gewesen wäre.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt nach Maßgabe der Berufungserwiderung das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO. Die Berufung ist nicht begründet, das Arbeitsgericht hat zutreffend die Klage abgewiesen.
Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig, insbesondere ist der Feststellungsantrag hinreichend bestimmt. Unter Berücksichtigung des schriftsätzlichen Vortrages ist der gestellte Antrag erkennbar so auszulegen, daß der Kläger rückwirkend ab Eintritt in das Rentenalter (1987) Versorgungsrente entsprechend VBL-Satzung begehrt, entweder zu zahlen direkt durch die Beklagte oder aufgrund Nachversicherung durch die VBL. Ebenso ist ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO zu bejahen, der Kläger muß sich nicht auf den Vorrang der Leistungsklage verweisen lassen. Die Bezifferung des Anspruchs ist aufgrund des VBL-Rentensystems außerordentlich schwierig. Es muß dann aber dem Kläger die Möglichkeit gewährt werden, im Wege der Feststellungsklage die Frage klären zu lassen, ob ein Rentenanspruch dem Grunde nach besteht. Die Kammer folgt damit der Rechtsprechung des BAG (Urteil vo...