Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung zur Abführung von Versicherungsbeiträgen zur VBL für einen teilzeitbeschäftigten Tierarzt. Betriebliche Altersversorgung. Gleichbehandlung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch ein nicht vollbeschäftigter amtlicher Tierarzt oder Fleischkontrolleur in einem öffentlichen Schlachthof, der neben dieser Tätigkeit halbtags als Tierarzt in eigener Praxis tätig wird, ist bei der VBL zu versichern.

 

Normenkette

BeschFG § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 03.02.1995; Aktenzeichen 19 Ca 29501/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.05.1997; Aktenzeichen 3 AZR 59/96)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil desArbeitsgerichts Berlin vom 03.02.1995 – 19 Ca 29501/94 – abgeändert.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit Wirkung ab 01. Januar 1993 zur Vesorgungsanwartschaft des Bundes und der Länder anzumelden und Versicherungsbeiträge abzuführen oder für den Fall, daß dies nicht möglich ist, den Kläger so zu stellen, als wäre er bei der VBL versichert.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom beklagten Land im Wege der Feststellungsklage die Zahlung von Versorgungsleistungen bzw., ihn so zu stellen, als wäre er bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) angemeldet.

Seit dem 01. Januar 1987 betreibt der Kläger mit einem anderen Tierarzt eine Gemeinschaftspraxis in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nach § 5 des Gesellschaftsvertrages soll die Praxis täglich wechselnd durch einen der Gesellschafter geführt werden (vgl. Vertrag über eine Praxis-Gemeinschaft vom 18.03.1987, Bl. 104 ff. d.A.). Nach einer Erklärung des anderen Gesellschafters betragen die Sprechzeiten der Praxis pro Woche sechs mal jeweils zwei Stunden. Mit notwendigen Vorbereitungen und Nachbereitungen ergibt sich daraus eine Gesamtbeschäftigung in der Praxis von etwa sechs mal drei Stunden. Davon übernimmt jeweils ein Praxispartner drei mal drei Stunden (vgl. dazu die Erklärung des Dr. … vom 25.09.1995 in Kopie Bl. 107 d.A.). Nach den Einkommenssteuerbelegen des Klägers überwogen 1991 die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (48.288,00 DM gegenüber 35.666,00 DM), 1992 die aus selbständiger Arbeit (52.224,00 DM gegenüber 42.136,00 DM). 1993 wiederum die aus selbständiger Arbeit (45.677,00 DM gegenüber 40.126,00 DM. vgl. im einzelnen die Einkommenssteuerbelege Bl. 108 bis 110 d.A.).

Seit April 1990 ist der Kläger bei dem Beklagten als nicht vollzeitbeschäftigter Tierarzt beschäftigt. Er wird stundenweise auf dem Vieh- und Schlachthof … eingesetzt. Nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag finden die Vorschriften des Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und Einfuhruntersuchungsstellen vom 01. April 1969 in der jeweils geltenden Fassung (im folgenden: TV Tierärzte) Anwendung. Dort ist in § 20 folgende Regelung enthalten:

„Der Angestellte ist nach Maßgabe des Versorgungstarifvertrages zu versichern, der für die unter den BAT fallenden Angestellten des Arbeitgebers gilt, wenn und solange er in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr Stundenvergütungen für mindestens 1000 Stunden erhalten hat. Die Zahl der Stunden nach Satz 1 ist dadurch zu ermitteln, daß die Bezüge (Vergütung, Krankenbezüge, Krankengeldzuschuß und Urlaubsvergütung) des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres durch die für den Angestellten am 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebende Stundenvergütung geteilt werden.”

Nachdem der Kläger im Jahr 1992 einen Bruttoverdienst von 45.640,23 DM erzielt hatte, meldete der Beklagte den Kläger von der VBL mit der Begründung ab, er habe die für die Anmeldung zur Zusatzversorgung notwendige 1000-Stunden-Grenze nicht mehr erreicht, welche für das Jahr 1993 einer Bemessungsgrenze in Höhe von 47.030,00 DM brutto entspreche.

Mit seiner beim Arbeitsgericht Berlin am 12.10.1994 eingegangenen und dem Beklagten am 31.10.1994 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst im Wege der Leistungsklage die Zahlung von Versorgungsbezügen ab 1993 begehrt, später (vgl. dazu das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.02.1995, Bl. 32 d.A.) die Klage auf eine Feststellungsklage umgestellt.

Er ist der Ansicht gewesen, daß er die Voraussetzungen der VBL-Anmeldung schon nach dem TV Tierärzte für 1993 erfüllt habe.

Darüber hinaus dürfe er aber auch als Teilzeitbeschäftigter nicht benachteiligt werden. Zumindest ergebe sich ein Anspruch auf Zusatzversorgung nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihn mit Wirkung ab 01. Januar 1993 zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder anzumelden und Versicherungsbeiträge abzuführen oder für den Fall, daß dies nicht möglich ist, ihn so zu stellen, als wäre er bei der VBL versichert.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abz...

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