Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung wegen Drohung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Anfechtung einer Versetzungsvereinbarung, die zur Vermeidung einer außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, ist der Prüfungsmaßstab derselbe, wie bei Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung zur Vermeidung einer fristlosen Kündigung.

 

Normenkette

BGB §§ 123, 626

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 25.02.2004; Aktenzeichen 1 Ca 459/03)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 01.03.2005; Aktenzeichen 9 AZN 29/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 25.02.2004 – 1 Ca 459/03 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Vertragsänderung vom 23.06.2003 sowie um sich daraus ergebende Vergütungsdifferenzansprüche und den Beschäftigungsanspruch des Klägers.

Der … 1953 geborene Kläger ist bei der Beklagten im Werk H. seit dem 01.09.1974 beschäftigt, zuletzt in der kaufmännischen Sachbearbeitung in der Kundendienstwerkstatt zu einer Vergütung nach der Entgeltstufe 20 und bezog ein Gehalt von EUR 4.619,– brutto monatlich.

Der am 23.06.2003 abgeschlossenen Umsetzungsvereinbarung zur Vermeidung einer außerordentlichen Kündigung auf den Arbeitsplatz eines Prüfers in der Qualitätssicherung mit der Entgeltstufe 10 war vorausgegangen, dass der Kläger am 14.05.2003 dabei beobachtet worden war, wie er auf dem Werksgelände einen Satz gebrauchte Sommerreifen aus einen verschlossenen Lagerbestand entsprechender Reifen entnommen und in ein Dienstfahrzeug verladen hatte. Dieser Vorgang hatte am 06.06.2003 zu einem Gespräch des Klägers mit dem Personalleiter und am 10.06.2003 zu einer Befragung des Klägers durch den Werkschutz geführt. In dieser Befragung gab der Kläger an, er habe diesen Satz Reifen für einen privaten Interessenten auf normalem Wege erwerben wollen, aber befürchtet, dass diese Reifen während seiner bevorstehenden zweitägigen Dienstreise anderweitig veräußert werden könnten, und die Reifen deswegen an anderer Stelle bis zu seiner Rückkehr lagern wollen. Unmittelbar nach dem Abtransport der Reifen habe er sich jedoch wieder anders entschlossen und die Reifen zur Lagerstelle zurückgebracht und dort zurückgelegt.

Die Beklagte konnte bei ihren Nachforschungen die anschließerde Rückgäbe der Reifen nicht verifizieren und hörte am 19.06.2003 den Personalausschuss zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers an. Die Erörterung mit dem Personalausschuss wurde auf den 23.06.2003 vertagt und die Auflösungsvereinbarung vom 23.06.2003 entworfen. Daran anschließend legte die Personalleitung dem Kläger das Versetzungsschreiben zur Unterschrift mit der Ankündigung vor, er werde, sollte er das Versetzungsschreiben nicht unterzeichnen, eine fristlose Kündigung erhalten.

Aufgrund der Versetzungsvereinbarung vom 23.06.2003 setzte die Beklagte den Kläger ab 24.06.2003 dementsprechend als Prüfer in der Qualitätssicherung zu einer Vergütung nach der Entgeltstufe 10 ein.

Nach Anfechtung der Versetzungsvereinbarung mit Schreiben vom 03.07. 2003 erhob der Kläger Feststellungsklage und Klage auf Weiterbeschäftigung zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen und auf Fortzahlung der Vergütung nach der Entgeltgruppe 20 abzüglich der ab 24.06.2003 gewährten Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 bis einschließlich Januar 2004.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass die Versetzung gemäß Schreiben vom 23.06.2003 unwirksam ist, und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger entsprechend der bisherigen Ausgestaltung des Arbeitsplatzes bis auf weiteres weiterhin als Kundendienstwerkstatt-Sachbearbeiter mit der Entgeltstufe 20 einzusetzen und tätig werden zu lassen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.695,31 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2003 auf 1.109,90 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2003 auf 2.559,81 EUR und Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2003 auf 2.025,60 EUR brutto zu zahlen,
  3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.828,37 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß §1 DÜG seit dem 01.10.2003 auf 1.431,82 EUR brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2003 auf 1.396.55 EUR brutto zu zahlen,
  4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.514,06 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß §1 DÜG seit dem 01.12.2003 auf 1.472,19 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2004 auf 2.041,87 EUR brutto zu zahlen,
  5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.076,51 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß §1 DÜG seit dem 01.02.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sich auf die Wirksamkeit der Versetzung...

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