Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Nachgehend
Tenor
Es wird festgestellt, daß die Versetzungsvereinbarung gemäß Schreiben vom 23.6.03 unwirksam ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen als Kundendienstwerkstatt-Sachbearbeiter mit der Entgeltstufe 20 zu beschäftigen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.695,31 EUR brutto nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz auf 1.109,90 EUR brutto ab 1.7.03, auf 2.559,81 EUR brutto ab 1.8.03 und auf 2.025,60 EUR brutto ab 1.9.03 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.828,37 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 1.431,28 EUR brutto seit 1.10.03 und auf 1.396,55 EUR brutto seit 1.11.03 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.514,06 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 1.472,19 EUR brutto ab 1.12.03 und auf 2.041,87 EUR brutto ab 1.1.04 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.076,51 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1.2.04 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Der Streitwert wird auf 14.114,25 EUR festgesetzt.
Die Berufung wird nicht besonders zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Vertragsänderung sowie um Zahlungsansprüche und die Beschäftigung des Klägers.
Der … Kläger ist drei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet und bei der Beklagten seit dem … tätig. Ihm oblag seit über 10 Jahren die Sachbearbeitung in der Kundendienstwerkstatt. Die Vergütung des Klägers erfolgte auf der Basis der Entgeltstufe 20. Sie betrug 4.619,– EUR.
Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat.
Der Kläger wurde … beobachtet, wie er aus dem Reifenlager der Kundendienstwerkstatt Reifen in seinen Wagen lud.
Am … befragte die Werkssicherheit den Kläger zu diesem Sachverhalt. Der Kläger gab in dieser Befragung an, er habe die Räder nach dem Einladen unmittelbar wieder ausgeladen und in das Lager zurückgelegt. Ob der Kläger diese Reifen tatsächlich wieder zurückgelegt oder aber mitgenommen hat, lässt sich nicht mit endgültiger Sicherheit sagen. Am … hörte die Personalabteilung den Kläger in Anwesenheit des Personalausschusses des Betriebsrates der Beklagten zu den ihm gemachten Vorwürfen an. Ein weiteres Gespräch zwischen der Beklagten und dem Personalausschuss fand am … statt. Im Ergebnis einigten sich die Vertreter der Personalleitung der Beklagten mit dem Personalausschuss des Betriebsrates darauf, dass der Kläger eine Tätigkeitsänderung und Gehaltsherabstufung erhalten solle. Die Vertreter der Personalleitung sowie des Personalausschusses unterzeichneten daraufhin den Entwurf eines Schreibens an den Kläger mit Datum … (Bl. 9 d.A.). In diesem Schreiben wird der Kläger mit sofortiger Wirkung als Prüfer in die Qualitätssicherung mit der Entgeltstufe 10 versetzt. Danach fand eine Besprechung des Klägers mit den Vertretern der Personalabteilung statt. In diesem Gespräch wurde dem Kläger das Versetzungsschreiben vom … vorgelegt. Die Vertreter der Personalabteilung der Beklagten teilten dem Kläger mit, dass für den Fall, dass er das Schriftstück nicht unterschreiben würde, er eine fristlose Kündigung erhalten werde. Der Kläger unterzeichnete daraufhin das Schreiben vom … und erkannte die Personalmaßnahme (Versetzung) zu den oben angegebenen Bedingungen ausdrücklich mit seiner Unterschrift an. Die Beklagte beschäftigt den Kläger seit dem … entsprechend der Versetzungsvereinbarung nunmehr als Prüfer in der Qualitätssicherung mit der Entgeltstufe 10. Mit Schreiben vom … focht der Kläger die Versetzungsvereinbarung unter Berufung auf § 123 BGB an.
Am … erhob der Kläger Klage auf Feststellung, dass die Versetzung gemäß Schreiben vom … unwirksam sei und verlangte seine Weiterbeschäftigung zu den ursprünglichen vertraglichen Bedingungen.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger darüber hinaus auch die Zahlung der Differenzvergütung zwischen der Entgeltgruppe 20 und der Entgeltgruppe 10 ab dem … Der Kläger ist der Auffassung, dass die Versetzungsvereinbarung unwirksam sei, da er durch die Drohung mit dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung zur Unterzeichnung der Versetzungsvereinbarung gebracht worden sei. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzungsvereinbarung, seine Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen sowie die Zahlung der Differenzvergütung für die Zeit vom … bis einschließlich …
Der Kläger beantragt,
- festzustellen, dass die Versetzung gemäß Schreiben vom 23.06.2003 unwirksam ist und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger entsprechend der bisherigen Ausgestaltung des Arbeitsplatzes bis auf weiteres weiterhin als Kundendienstwerkstatt-Sachbearbeiter mit der Entgeltstufe 20 einzusetzen und tätig werden zu lassen,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.695,31 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkt...