Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlungsgrundsatz. Lohnerhöhung. Zulässige Lohnerhöhung nur für Arbeitnehmer, die in der Vergangenheit auf Leistungen verzichtet haben
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmer von einer Lohnerhöhung ausnehmen, die einer Verlängerung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich nicht zugestimmt haben, wenn mit der Lohnerhöhung die Kompensation der Schlechterstellung derjenigen Arbeitsnehmer, die einer Erhöhung der Arbeitszeit zustimmten, bezweckt wird und mit der Lohnerhöhung keine Überkompensation eintritt.
Normenkette
BGB §§ 611, 612a
Verfahrensgang
ArbG Hildesheim (Urteil vom 06.03.2008; Aktenzeichen 1 Ca 237/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts H.-STADT vom 06.03.2008 – 1 Ca 237/07 – wird kostenpflichtig als teilweise unzulässig verworfen (Anträge 1) und 2)) und im Übrigen zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gewährung einer Lohnerhöhung und eines Personalrabattes an die Klägerin aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Maßregelungsverbots.
Die Klägerin war bis zur Schließung der Filiale H.-STADT bei der Beklagten bis 31.01.2008 im Bereich Verkauf mit Vergütungsgruppe G II / 7 des im Jahre 2003 maßgeblichen Entgelttarifvertrages Einzelhandel beschäftigt. Die Klägerin arbeitete auf der Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden bei Vollzeitbeschäftigung mit 18 Stunden pro Woche. Das Grundgehalt der Klägerin betrug 916,38 EUR brutto monatlich, was einer Stundenvergütung in Höhe von 11,75 EUR brutto bei 78 Monatsstunden entspricht. Vollzeitigbeschäftigte Arbeitnehmer waren auf der Basis einer 37,5-Stundenwoche mit 163 Monatsstunden beschäftigt.
Spätöffnungszuschläge in Höhe von 20 % werden nach dem Tarifvertrag für die wochentägliche Arbeitszeit ab 18:30 Uhr gezahlt. Arbeit an Samstagen zwischen 15:00 Uhr und 20:00 Uhr, mit Ausnahme eines Samstags im Monat und der letzten vier Samstage vor Weihnachten wird ebenfalls mit 20 % Zuschlag pro Stunde vergütet. Der Betrieb der Beklagten in H.-STADT schloss montags bis freitags um 19:00 Uhr, samstags um 18:00 Uhr. In der M.-Straße in C-Stadt beispielsweise schließt der Betrieb erst um 20:00 Uhr.
Die Klägerin ist Mitglied der vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. Sie war Mitglied des Betriebsrates. Die Tarifbindung der Beklagten endete am 31.01.2003.
Die Beklagte forderte im Jahre 2003 die Mitarbeiter einschließlich der Klägerin auf, einer einvernehmlichen Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 auf 38,5 Stunden bzw. im Fall von Teilzeitarbeitsverhältnissen einer entsprechenden Verlängerung ohne Lohnausgleich zuzustimmen. Die Klägerin reagierte auf entsprechende Schreiben der Beklagten vom 13.08, 15.11.2003 und 08.07.2004 nicht. Sie stimmte nicht zu. Im Falle der Klägerin hätte dies eine Aufstockung der monatlichen Arbeitzeit auf 79,91 Stunden bei gleichbleibender Vergütung bedeutet (Bl. 11 d. A.).
Mitarbeiter, die der Arbeitszeitverlängerung zustimmten, haben bei einem Vollzeitarbeitsverhältnis 167 Monatsstunden zu arbeiten. Die Vergütung pro Arbeitsstunde beträgt umgerechnet 11,46 EUR brutto. Das entspricht einer monatlichen Bruttovergütung von weiterhin 1.915,00 EUR.
Im Jahr 2006 forderte die Beklagte die Mitarbeiterinnen, die einer Verlängerung der Arbeitszeit zugestimmt hatten, auf, einer weiteren Verlängerung der Arbeitszeit auf eine wöchentlich Arbeitszeit von 40 Stunden zuzustimmen. Diesmal erfolgte ein Lohnausgleich, die Mitarbeiter verzichteten aber im Gegenzug auf die tariflichen Spätöffnungszuschläge. Nicht ausgeglichen wurde weiterhin die Verlängerung der Arbeitszeit von 37,5 auf 38,5 Stunden. Die Mitarbeiter, die der Aufstockung auf 40 Stunden zustimmten, haben eine monatliche Arbeitszeit von 173,33 Stunden bei einer Monatsvergütung in Höhe von (immer noch) 1.915,00 EUR brutto, was einem umgerechneten Stundenlohn von 11,05 EUR entspracH.-Stadt Die Klägerin erhielt diese Aufforderung der Arbeitszeiterhöhung durch die Beklagte nicht.
Am 09.06.2006 veröffentlichte die Beklagte einen Aushang, in dem sie ankündigte, dass mit Wirkung vom 01.09.2006 der Personalrabatt von 20 %, den auch die Klägerin erhielt, auch auf reduzierte Ware gewährt werde. Das gelte jedoch nur für Mitarbeiterinnen, die bereits Arbeitsverträge auf Basis der 40-Stundenwoche haben, oder für Mitarbeiter, die im Juni 2006 ein Angebot zur Veränderung der Arbeitszeit auf 40 Stunden angenommen hätten.
Mitarbeiter, die nach dem Verbandsaustritt der Beklagten im Jahre 2003 neu eingestellt wurden, erhielten stets Arbeitsverträge auf der Basis einer 40-Stundenwoche und einer geringeren Vergütung als die oben angegebenen Stundenlöhne. In keinem Fall wurde eine höhere Vergütung vereinbart.
Im Januar 2007 gewährte die Beklagte den Mitarbeiterinnen mit einem Arbeitsvertrag auf der Basis der 40-Stundenwoche einen zusätzlichen Personalkauf in Höhe von 50 % bis z...