Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltfortzahlung. Mehrarbeitsvergütung. Leistungsorientierte Zusatzvergütung
Leitsatz (amtlich)
Bei der leistungsorientierten Zusatzvergütung nach der Betriebsvereinbarung über leistungsorientierter Zusatzvergütung des TÜV Nord (BV ZuV) handelt es sich nicht um eine Mehrarbeitsvergütung, die nach § 4 Abs. 1 a EFUG bei der Entgeltfortzahlung unberücksichtigt bleiben kann.
Normenkette
EFZG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1a
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 18.02.2005; Aktenzeichen 7 Ca 604/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 18.02.05 – 7 Ca 604/04 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 315,90 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 60 %, die Beklagte trägt 40 % der Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlung.
Der Kläger ist seit dem 01.09.1990 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Prüfingenieur für das Kraftfahrzeugwesen beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet nach § 8 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages vom 26.08.1990 der Manteltarifvertrag Anwendung, der für die Beschäftigten beim damaligen Technischen Überwachungsverein Hannover e.V. geschlossen und später durch den Manteltarifvertrag der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungsverein e.V. vom 11.10.1996 (MTV TÜV) ersetzt wurde. In dessen § 18 MTV heißt es:
„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis können von beiden Seiten nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.”
Nach dem Tarifvertrag über die Überleitung von Mitarbeitern der T… GmbH für die Tarifverträge TÜV (betreffend Tarifverträge „alt”) gilt der MTV TÜV vom 11.10.1996 nach Aufnahme der Beklagten in die Tarifgemeinschaft ab 01.01.1998 weiter. Im Laufe des Rechtsstreits wurde die Beklagte von T…GmbH in M… GmbH & Co. KG umfirmiert.
Die Beklagte hat mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung über leistungsorientierte Zusatzvergütung (BV ZuV) getroffen, auf die in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung Bezug genommen wird. Auszugsweise enthält die BV ZuV folgende Regelungen:
„2. Teilnahme an der leistungsorientierten Zusatzvergütung
Die Teilnahme an der Zusatzvergütung ist freiwillig …
3. Grundumsatz/Sollumsatz für technische Mitarbeiter
Für jeden technischen Mitarbeiter wird für die Zeit von Montag bis Freitag eine Grundlast je Arbeitstag vorgegeben. Die Grundlasten für die einzelnen Tätigkeiten sind in der Anlage 2 zu dieser BV aufgeführt. Durch Multiplikation der Grundlast mit den jeweils gültigen Gebühren-/Entgeltwerten der TP-ÜO-Tabellen wird der Grundumsatz je Tag errechnet. Werden die Grundumsätze je Tag mit der Anzahl der Arbeitstage des Monats mulipliziert, ergibt sich der monatliche Sollumsatz, der die Basis für die Berechnung der Zusatzvergütung bildet. …
Zeiten für Tarifurlaub, Freizeitausgleich (auch stundenweise), Krankheit, Aus- und Weiterbildung, Erfahrungsaustausch sowie Referententätigkeiten oder ähnliches werden als Ausfallzeiten berücksichtigt. Entsprechendes gilt für Zeiten der Durchführung von Fahrerlaubnisprüfungen. Zu berücksichtigende Ausfallzeiten fließen nicht in die Berechnung des Sollumsatzes ein. Angeordnete Mehrarbeitsstunden mit Vergütungsanspruch erhöhen den Sollumsatz entsprechend. Die berücksichtigungsfähigen Ausfallzeiten sind im Einzelnen in der Anlage 5 aufgeführt.
Bei zwischen Kunden und Regionalleitung fest vereinbarten Präsenzzeiten kann sich auch der Mitarbeiter der Überwachungsorganisation für eine Abrechung der Präsenzzeiten entsprechend MTV entscheiden. …”
5. Höhe der Umsatzvergütung
Übersteigt der in der Zeit von Montag bis Freitag erzielte monatliche Istumsatz den Sollumsatz, erhält der technische Mitarbeiter eine Zusatzvergütung entsprechend Anlage 2. …
„… Für die an Samstagen insgesamt erzielten Umsätze wird eine Zusatzvergütung entsprechend Anlage 2 gewährt. … Die Arbeitszeit an Samstagen wird nicht vergütet. … Bei Samstagseinsätzen kann sich der Mitarbeiter anstelle der Auszahlung für eine Umrechung der Zusatzvergütung in Freizeitausgleich entsprechend Anlage 2 entscheiden.
Bei Samstagseinsätzen an TÜV-Stationen erfolgt eine kollektive Auszahlung der ZuV an alle an der ZuV teilnehmenden Mitarbeiter entsprechend der geleisteten Stunden. Bei zwischen Kunden und Regionalleitung fest vereinbarten Präsenzzeiten kann sich der Mitarbeiter der Überwachungsorganisation bei Samstagseinsätzen für eine Abrechung der Präsenzzeiten entsprechend MTV entscheiden …
8. Mehrarbeit
Die wöchentlichen Arbeitszeiten der Mitarbeiter richten sich nach den Bestimmungen der Manteltarifverträge und der bestehenden Betriebsvereinbarungen.
Mehrarbeit wird nur dann vergütet, wenn diese ausdrücklich angeordnet worden ist.
Die Höchstarbeitszeiten nach ArbzG sin...