Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines Einigungsstellenspruchs. Anspruch auf Gewährung eines Ersatzruhetages
Leitsatz (amtlich)
Sieht eine Betriebsvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit bei Samstagsarbeit die Gewährung eines Ersatzruhetages vor, um die Einhaltung der 5-Tage-Woche zu gewährleisten, handelt es sich ausschließlich um eine Regelung zur Verteilung der Arbeitszeit.
Normenkette
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1, § 87 Abs. 1 Ziff. 2
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Beschluss vom 15.09.2005; Aktenzeichen 5 BV 11 c/05) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 15.09.2005 – 5 BV 11 c/05 – teilweise abgeändert und die Beteiligte zu 2.) verpflichtet, den Mitarbeitern, die für Samstagsarbeit eine umsatzabhängige Vergütung nach der Betriebsvereinbarung ZuV vom 12.02.2002 gewählt haben, bei Leistung von Samstagsarbeit einen Ersatzruhetag zu gewähren.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch darüber, ob die Arbeitgeberin Mitarbeitern, die eine besondere umsatzabhängige Vergütung gewählt haben, bei Samstagsarbeit einen Ersatzruhetag gewähren muss.
Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2.) führt Prüfungen und Zulassungen im Bereich des Straßenverkehrs durch. Neben Fahrerlaubnisprüfungen sind dies vor allem die regelmäßigen Fahrzeugprüfungen (TÜV-Abnahmen). Diese Abnahmen finden zum einen in den 4 Betriebsstätten der Arbeitgeberin in K., H., N. und E. statt; zum anderen werden sie direkt bei den Kunden, zumeist Werkstätten, durchgeführt. Dieser Bereich wird als Überwachungsorganisation bezeichnet. Die Mitarbeiter sind regelmäßig entweder den Stationen oder der Überwachungsorganisation zugeordnet.
Der Beteiligte zu 1.) ist der für den sogenannten Betriebsratsbereich 2 gewählte Betriebsrat. Dieser Bereich umfasst die Stationen K., N., E. und H.. Im Jahr 2003 wollte die Arbeitgeberin die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter flexibilisieren und insbesondere die Anordnung von Samstagsarbeit ermöglichen. Weil sich die Beteiligten nicht einigen konnten, wurde ein Einigungsstellenverfahren eingeleitet. Die Einigungsstelle beschloss durch Spruch vom 22.09.2003 eine Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit (BV Flexible Arbeitszeit = Bl. 10 ff. d. A.). Gemäß Ziff. 1 S. 1 gilt die Betriebsvereinbarung für alle Mitarbeiter des Betriebsratsbereichs 2. Die mit „Flexible Arbeitszeit” überschriebene Ziff. 3 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„3.1 Arbeitszeitrahmen
Die Arbeitszeit wird regelmäßig auf 5 Werktage verteilt und zwar arbeitstäglich im Zeitraum Montag bis Freitag von 7:00 bis 18:00 Uhr und Samstag von 8:00 bis 14:00 Uhr. Die Arbeitgeberin darf für den einzelnen Arbeitnehmer nur zwei Samstage pro Monat, höchstens 15mal im Jahr, dienstplanmäßige Arbeitszeit disponieren.
Pro Kalenderwoche sollen zwei zusammenhängende freie Tage (incl. Sonntag) gewährt werden. Wird ein Arbeitnehmer am Samstag eingesetzt, soll der freie Tag auf den folgenden Montag, sonst auf den vorhergehenden Montag und, wenn das nicht möglich ist, spätestens am folgenden Freitag eingeteilt werden. In verkürzten Wochen (mit Wochenfeiertag) ist der freie Tag spätestens in der danach folgenden Woche zu gewähren.
3.2 TÜV-Stationen
Für Einsätze an den TÜV-Stationen richten sich die Arbeitszeiten der technischen Mitarbeiter und der dort eingesetzten Verwaltungsmitarbeiter nach den in der Anlage 1 zu dieser Betriebsvereinbarung festgelegten Öffnungszeiten. Die Mitarbeiter können im Rahmen von Dienstplänen innerhalb der Öffnungszeiten entsprechend dem Kundenaufkommen flexibel eingesetzt werden. Die Arbeitszeit an Samstagen beginnt für den Mitarbeiter, der den Schließdienst verrichtet, 15 Minuten vor und endet 15 Minuten nach der Öffnungszeit (Rüstzeit).
Die Öffnungszeiten der TÜV-Stationen sind als Anlage Bestandteil dieser Vereinbarung.
3.3 Einsätze im Arbeitsgebiet ÜO und Fahrzeugbewertung (SWG)
Der Arbeitszeitrahmen liegt von Montag bis Freitag im Zeitraum von 7:00 bis 20:00 Uhr und Samstag von 8:00 bis 14:00 Uhr.
Die Mitarbeiter planen ihre Einsätze unter Berücksichtigung der vom Arbeitgeber für sie disponierten Termine. Die Arbeitgeberin darf für den einzelnen Arbeitnehmer nur für einen Tag pro Woche dienstplanmäßige Arbeitszeit bis 20:30 Uhr disponieren (z. B. ATU). Die Einsätze sind so zu planen, dass die Aufgaben/Aufträge unter Einhaltung der gesetzlichen und tariflichen Vorgaben im Rahmen der für die jeweilige Woche vorgesehenen Arbeitszeit abgewickelt werden können.
3.4 Einsatz Fahrerlaubnisprüfer (FEP)
Für Fahrerlaubnisprüfer kann die Arbeitszeit entsprechend den Kundenanforderungen der Fahrschulen im Rahmen der Bandbreite gem. Ziff. 3.1 disponiert werden.
3.5 Sonstige Mitarbeiter
Sonstige Mitarbeiter sind Mitarbeiter, die nicht unter die Bedingungen der Ziffern 3.2 bis 3.4 fallen. Für diese Mitarbeiter gilt der Arbeitszeitrahmen gemäß Ziffer 3.1.
Der Mitarbeiter hat dabei die Möglichkeit, seine Arbeitszeit entsprechend seinen ...