Verfahrensgang
ArbG Wilhelmshaven (Urteil vom 24.06.1994; Aktenzeichen 1 Ca 1273/93 E) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 24.6.1994, 1 Ca 1273/93 E, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1.11.1992 Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.612,83 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 1.3.1992 Vergütung nach Vergütungsgruppe V b zu zahlen, und zwar Anlage 1 a Teil I zum BAT.
Der Kläger ist seit 1984 bei der Beklagten beschäftigt, arbeitsvertraglich ist die Anwendung des BAT vereinbart. Seit dem 27.10.1986 ist ihm der Dienstposten eines Bürosachbearbeiters (TE/Z 720/431) beim … mit Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT übertragen. Er ist im Sachgebiet berufsfördernde Maßnahmen während der Dienstzeit beschäftigt. Wegen Aufgaben und Organisation des Sachgebietes wird Bezug genommen auf die Anlage zur Berufungsbegründung, Bl. 119 bis 121 d.A.
Das Sachgebiet verfügt über einen Dienstposten Besoldungsgruppe A 11 (Sachgebietsleiter), zwei Dienstposten A 9/10, zwei Bürosachbearbeiterstellen nach Vergütungsgruppe VI b BAT und eine Bürokraftstelle nach Vergütungsgruppe VII BAT. Ein Dienstposten A 9/10 war vom 8.11.1992 bis 9.1.1994 halbtags mit einer Beamtin besetzt, im übrigen waren die Dienstposten A 9/10 unbesetzt.
Unstreitig übte der Kläger im Zeitraum 1.3.1992 bis 7.2.1993 neben seinen bisherigen Aufgaben Teilaufgaben eines Beamtendienstpostens A 9/10 aus. Die Parteien bewerten diese Tätigkeit übereinstimmend mit Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT. Auf die von der Beklagten für den Zeitraum 1.3.1992 bis 7.11.1992 erstellte Tätigkeitsdarstellung vom 10.12.1992 (Bl. 114 d.A.) wird Bezug genommen.
Unter Berücksichtigung der vom Landesarbeitsgericht beigezogenen Personalakte ergibt sich sodann folgender Ablauf:
Unter dem Datum vom 3.6.1992 (Bl. 150 der Personalakte) beantragte das … unter anderem, den Kläger höherwertige Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe V b aus einem Beamtendienstposten A 9/10 übertragen zu dürfen, weil eine Nachbesetzung der Beamtendienstposten auf absehbare Zeit nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 4.9.1992 an das … beantragte der Kläger Überprüfung seines Arbeitsplatzes und verwies dabei auf einen Umsetzungsantrag auf Zeit des … (Bl. 152 der Personalakte, Bl. 5 d.A.). Mit Schreiben vom 29.9.1992 (Bl. 153 der Personalakte, Bl. 7 d.A.) an das Kreiswehrersatzamt verwies die … darauf, daß die vorübergehende Übertragung eines sachlichen Grundes bedürfe. Da ein Beamtendienstposten ab 8.11.1992 mit einer Halbtagskraft besetzt werde, könnten einem Angestellten vorübergehend höherwertige Aufgaben übertragen werden. Die Nachbesetzung des anderen Dienstpostens mit einem Beamten sei nicht absehbar, deshalb fehle ein sachlicher Grund für eine vorübergehende Übertragung der Aufgaben auf einen weiteren Angestellten. Mit Schreiben der Standortverwaltung … an den Kläger vom 21.12.1992 (Bl. 7 d.A., Bl. 155 der Personalakte) wurden dem Kläger unter Beifügung der bereits zitierten Tätigkeitsdarstellung vom 10.12.1992 vorübergehend gemäß § 24 Abs. 1 BAT höherwertige Aufgaben nach Vergütungsgruppe V b BAT übertragen. Das Schreiben vom 21.12.1992 wurde dem Kläger am 12.1.1993 ausgehändigt. Mit Schreiben der … vom 27.1.1993 (Bl. 8 d.A., Bl. 166 der Personalakte) wurde dem Kläger mit Wirkung vom 8.11.1992 unter Beifügung einer entsprechenden Tätigkeitsdarstellung die Tätigkeit eines Bürosachbearbeiters Vergütungsgruppe VI b BAT übertragen. Ausgehändigt wurde dieses Schreiben am 8.2.1993. Mit Schreiben vom 18.5.1993 (Bl. 9 d.A., Bl. 188 der Personalakte) wurde dem Kläger mitgeteilt, daß er für die Zeit bis 31.1.1993 Anspruch auf den Unterschiedsbetrag der Vergütungsgruppe VI b und der Vergütungsgruppe V b habe. Unter dem Datum vom 8.6.1994 wurde dem Kläger für den Zeitraum 10.5.1994 bis 31.3.1995 erneut die Tätigkeit nach Vergütungsgruppe V b BAT vorübergehend übertragen.
Der Kläger hat vorgetragen, da er 10 Monate lang die Tätigkeit nach Vergütungsgruppe V b BAT ausgeübt habe, habe er auf Dauer gemäß § 23 BAT Anspruch auf entsprechende Vergütung. Demgegenüber könne sich die Beklagte nicht auf die vorübergehende Übertragung berufen, die durchweg rückwirkend verfügt worden sei. Im übrigen habe der Kläger auch nach dem 8.2.1993 die bisherigen Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe V b BAT ausgeführt.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1.3.1992 Vergütung nach Vergütungsgruppe V b des BAT zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, allein zuständig für die Übertragung de...