Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
ArbG Stade (Urteil vom 12.02.1996; Aktenzeichen 2 Ca 458/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 12. Februar 1996 – 2 Ca 458/94 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger noch restlicher Lohn zusteht.
Zwischen den Parteien besteht seit dem 12. August 1985 aufgrund des Arbeitsvertrages vom 8. August 1985 ein Arbeitsverhältnis. Unter Nr. 2 des Arbeitsvertrages findet sich folgende Vereinbarung:
„Der AN erhält einen Stundenlohn von brutto |
DM 14,00 |
Lohnaufteilung: |
Tariflohn |
DM 12,60 |
|
Leistungszulage |
DM 1,40 |
Ist in dem Lohn eine Leistungszulage über die tarifliche Absprache hinaus erhalten, so behält sich der AG vor, künftige tarifliche Erhöhungen hierauf anzurechnen.”
In der Folgezeit erfolgten verschiedene Lohnerhöhungen.
Meinungsverschiedenheiten zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat über die Anrechenbarkeit der Leistungszulage bei Tariferhöhungen führten Anfang 1988 zu einer „Betriebsvereinbarung über die Zahlung von Leistungszulagen”. Diese Vereinbarung (Fotokopie Bl. 51 d.A.) hat folgenden Wortlaut:
Da wir über die Zahlung der Leistungszulage keine Einigung erzielen können, mit der der Betriebsrat zufrieden wäre, kommt der Betriebsrat auf Ihre Zusage vom 28.10.1997 zurück, in der Sie sagten:
Eine Einigung könnte dahingehend erzielt werden, daß zukünftige tarifliche Erhöhungen nicht mehr auf die Leistungszulage angerechnet werden, wenn der Betriebsrat keine weiteren rechtlichen Schritte unternimmt.
Der Betriebsrat versichert hiermit, im Bezug auf die Leistungszulage, keine weiteren rechtlichen Schritte zu unternehmen, wenn die Geschäftsleitung Ihrerseits versichert, dem oben genannten Angebot nachzukommen.
Mit Schreiben vom 12. Juni 1990 teilte die Beklagte dem Kläger mit, aufgrund der von ihm bisher gezeigten Leistungen könne sie seinem Wunsch nach Eingruppierung in die Lohngruppe 4 entsprechen. Sein neuer Stundenlohn setze sich ab 1. Juni 1990 aus dem Tariflohn von 16,61 DM und der Leistungszulage von 1,48 DM zusammen, so daß der Bruttolohn 181,09 DM betrage. Die Zulage blieb in der Folgezeit bis einschließlich März 1993 unverändert.
Ab 1. April 1993 trat ein neuer Lohntarifvertrag für die Betriebe der Elektrohandwerke im Lande Niedersachsen in Kraft, der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit Anwendung findet. Der Tariflohn des Klägers in der Lohngruppe 4 betrug nunmehr 20,05 DM. Die Beklagte zahlte dem Kläger nunmehr einen Bruttolohn von 20,21 DM. Sie rechnete also die Tariflohnerhöhung von 1,32 DM auf die Zulage (1,48 DM) an, so daß diese fortan nur noch 0,16 DM betragen sollte.
Der Kläger vertrat den Standpunkt, die Beklagte sei nicht berechtigt, die Tariflohnerhöhung auf die Leistungszulage anzurechnen. Die Beklagte meinte dagegen, bei der ursprünglich als „Leistungszulage” bezeichneten Zulage handele es sich in Wirklichkeit um eine außergerichtliche Zulage, die sie, die Beklagte, mit tariflichen Lohnerhöhungen verrechnen könne. Das ergebe sich auch aus § 4 des Lohntarifvertrages, in dem es unter der Überschrift „Günstigkeitsklausel” wie folgt heiße:
„Durch Inkrafttreten dieses Tarifvertrages darf der dem einzelnen Arbeitnehmer gezahlte Gesamtverdienst nicht gemindert werden. Bisher über Tarif gezahlte Zulagen sind hiermit abgegolten. Ausgenommen von der Abgeltung sind vertraglich ausgewiesene Leistungszulagen”
Unter dem 21. Juni 1993 richtete die Beklagte ein Schreiben an den Betriebsrat, das wie folgt lautet:
Betriebsvereinbarung über die Zahlung von Leistungszulagen vom 14.01.1988
Sehr geehrte Herren,
unabhängig von der Rechtslage, ob die o.g. Betriebsvereinbarung Gültigkeit hat oder nicht, kündige ich diese zum nächstmöglichen Termin.
Da es sich um eine freiwillige Betriebsvereinbarung handelt, wird eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zugrunde gelegt.
Mit freundlichem Gruß
Zwischen den Parteien besteht Streit, ob dieses Schreiben unterzeichnet war.
Wegen der Lohndifferenzen waren auch 2 Rechtsstreite zwischen der Beklagten und dem Arbeitnehmer … anhängig, die zugunsten des Klägers … entschieden worden sind. In dem Berufungsverfahren 5 Sa 2027/94 hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten gegen eines der Urteile des Arbeitsgerichts Stade, das vom 26. September 1994 – 1 Ca 413/94 –, zurückgewiesen und zur Begründung der Entscheidung, daß dem Kläger Hempe die eingeklagte Lohndifferenz zustehe, ausgeführt:
Dieses Ergebnis folgt allerdings nicht aus § 4 Satz 3 des ab 1. April 1993 gültigen Lohntarifvertrages, nach dem vertraglich ausgewiesene Leistungszulagen von der Abgeltung durch die Tariflohnerhöhung ausgenommen sind. Diese tarifvertragliche Bestimmung ist lediglich als Hinweis auf die ohnehin geltende Rechtslage zu verstehen; denn die Tarifvertragsparteien sind nicht berechtigt, „einzelvertraglich vereinbarte Lohnbestan...