Verfahrensgang
ArbG Braunschweig (Urteil vom 04.12.1997; Aktenzeichen 4 Ca 512/97) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 04.12.1997 – 4 Ca 512/97 – teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen – zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 154,15 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 10.06.1997 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 781,02 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 10.06.1997 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.284,00 DM brutto abzüglich 815,00 DM netto nebst 4 % Zinsen auf den Nettodifferenzbetrag seit dem 18.09.1997 zu zahlen.
4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3 zu tragen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten – in der Berufungsinstanz noch – über die tarifrichtige Bezahlung der Klägerin sowie darüber, ob ihr in der Zeit ihrer Erkrankung vom 11.12.1996 bis zum 06.02.1997 (Entgeltfortzahlungszeitraum bis 22.01.1997) 100 % oder nur 80 % Entgeltfortzahlung zugestanden hat. Die Anwendbarkeit der Tarifverträge für das Hotel- und Gaststättengewerbe, Niedersachsen, ist zwischen den Parteien (zu Recht) nicht mehr strittig.
Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.08.1984 beschäftigt. In einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 26.07.1990 ist bestimmt, dass die Klägerin ab 01. August 1990 die Stelle einer Hausdame bekleide (Bl. 31 d.A.). Die Klägerin ist in Teilzeit mit 20 Stunden pro Woche eingesetzt, sie erhält ein monatliches Entgelt in Höhe von 1.465,00 DM brutto. Sie verlangt mit der am 23. Mai 1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen und später erweiterten Klage die Differenz zwischen der ihr bezahlten Vergütung und der ihr nach Entgeltgruppe 6 des Entgelttarifvertrages zustehenden Vergütung für die Monate November 1996 bis Februar 1997. Sie verlangt außerdem die Differenz zwischen der gezahlten Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 % und der 100%igen Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 11.12.1996 bis zum 22.01.1997. Letztere beträgt 410,18 DM brutto, erstere beläuft sich im November auf 220,88 DM brutto, im Dezember auf 301,16 DM brutto, im Januar auf 258,98 DM brutto sowie im Februar 1997 auf 1.284,00 DM brutto abzüglich 815,00 DM netto. Mit der Klage hat die Klägerin außerdem die Jahressonderzahlung nach § 18 MTV Hotel- und Gaststättengewerbe in Höhe von 154,15 DM brutto geltend gemacht.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, als Hausdame müsse sie nach Entgeltgruppe 6 des Entgelttarifvertrages vergütet werden. Ein Anspruch auf Zahlung von 100 % des Entgelts im Falle der Arbeitsunfähigkeit folge aus § 17 MTV, weil darin – entgegen der Auffassung der Beklagten – eine eigenständige tarifvertragliche Regelung über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle liege.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 4.094,83 brutto abzüglich gezahlter DM 1.635,41 netto nebst 4 % Zinsen auf DM 2.810,35 seit Klagzustellung und auf DM 4.094,83 seit Klagerweiterung zu zahlen.
Die Beklagte hat
Klageabweisung begehrt.
Sie hat gemeint, die Klägerin könne als nicht fachspezifisch ausgebildete Kraft nicht Bezahlung nach Entgeltgruppe 6 des Entgelttarifvertrages verlangen, sie sei keine Fachkraft, die Arbeitsaufgaben ausführe, die umfangreiche Spezialkenntnisse und erweiterte Selbständigkeit erforderten. In Bezug auf den Entgeltfortzahlungsanspruch beruft die Beklagte sich auf § 4 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz und meint, § 17 Ziff. 2 MTV enthalte lediglich eine deklaratorische Wiedergabe der früheren gesetzlichen Regelung. Die Sonderzahlung hat die Beklagte mit Rücksicht auf ihre in erster Instanz vertretene Auffassung der fehlenden Tarifbindung in Abrede genommen.
Durch Urteil vom 04.12.1997 hat das Arbeitsgericht der Klage in Bezug auf den Anspruch auf die Sonderzahlung entsprochen; die übrige Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen, die Kosten hat es zu 14/15 der Klägerin, zu 1/15 der Beklagten auferlegt, den Streitwert hat es auf 2.459,00 DM festgesetzt.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im wesentlichen ausgeführt, da die Beklagte Mitglied des Hotel- und Gaststättenverbandes in … sei, seien die Tarifbestimmungen des Hotel- und Gaststättengewerbes Nds. anwendbar. Denn die Mitgliedschaft sei nicht auf ein bestimmtes Hotel, sondern personenbezogen, Zahl und Art. der Betriebe seien ohne Einfluß auf die Mitgliedschaft. Daher stehe der Klägerin der Anspruch auf die Jahressonderzahlung in der geltend gemachten Höhe zu. Die weitergehende Klage sei dagegen unbegründet. Anspruch auf Eingruppierung in die Gruppe 6 des Entgelttarifvertrages habe die Klägerin nicht. Da die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen an der Ausbilderprüfung nicht teilgenommen habe, könne sie nicht als Fachkraft im tarifvertraglichen Sinne angesehen wer...