Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung bei einer Eingruppierung. Gemienschaftsbetrieb
Leitsatz (amtlich)
Voraussetzung für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates nach § 99 BetrVG ist die Anwendbarkeit einer Vergütungsordnung auf das Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers (BAG, Beschluss vom 23.09.2003 – 1 ABR 35/02 – AP 28 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung = EzA § 99 BetrVG 2001 Nr. 3). Das gilt auch bei einem von mehreren Arbeitgebern gebildeten Gemeinschaftsbetrieb. Hier kommt es ausschließlich darauf an, ob die Vergütungsordnung für den jeweils einstellenden Arbeitgeber gilt.
Normenkette
BetrVG § 99
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Beschluss vom 10.11.2004; Aktenzeichen 9 BV 4/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Bet. zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 10.11.2004 – 9 BV 4/04 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren nunmehr noch über die Frage, ob die Bet. zu 1) verpflichtet ist, den Arbeitnehmer L… in eine tarifliche Vergütungsgruppe des Gehaltstarifvertrages für die Firma „D…” einzugruppieren.
Die Bet. zu 1) ist eine Tochtergesellschaft der Firma „D…” Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG (im folgenden: „D…”). Bet. zu 2) ist der bei der Firma „D…” gebildete Betriebsrat.
Die Bet. zu 1) beabsichtigte, Herrn L… als (bisher) einzigen Arbeitnehmer zu beschäftigen. Dies teilte sie dem Bet. zu 2) am 04.05.2004 mit. In der Anhörung heißt es, die Vergütung „die Vergütung ist frei vereinbart”. Der Bet. zu 2) widersprach der beabsichtigten Einstellung unter dem 10.05.2004. Im Verlaufe der erstinstanzlichen Verfahrens erklärte der Bet. zu 2) dann seine Zustimmung zur Einstellung von Herrn L….
Der Bet. zu 2) hat die Ansicht vertreten, die Firma „D…” sowie die Bet. zu 1) führten einen einheitlichen Betrieb. Deshalb sei er für die Einstellung des Mitarbeiters L… zuständig. Dieser sei auch in den für die Firma „D…” geltenden Gehaltstarifvertrag vom 11.06.2002 einzugruppieren. Auch wenn die Bet. zu 1) nicht unmittelbar daran gebunden sei, stelle der Tarifvertrag doch die betriebliche Vergütungsordnung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dar.
Der Bet. zu 2) hat in 1. Instanz zuletzt beantragt,
- festzustellen, dass die Zustimmung des Antragsgegners zur Einstellung von Herrn L… – als Vertriebsmitarbeiter für Audiotex-Dienste – erforderlich war.
- die Antragstellerin zu verpflichten, den Arbeitnehmer L… in eine Vergütungsgruppe des Gehaltstarifvertrages – geschlossen zwischen D… Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG sowie der ver.di einzugruppieren.
Die Bet. zu 1) hat beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Die Bet. zu 1) hat die Ansicht vertreten, ein Eingruppierungsanspruch wegen des Mitarbeiters L… bestehe nicht, weil weder sie noch Herr L… tarifgebunden seien. Zudem habe sie mit der Einstellung des Mitarbeiters keinen kollektiv-rechtlichen Tatbestand verwirklicht.
Durch Beschluss vom 10.11.2004 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass eine Zustimmung des Antragsgegners zur Einstellung von Herrn L… erforderlich war und den Antrag des Bet. zu 2) im übrigen zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses (Bl. 82 bis 88 d.A.) verwiesen. Der Beschluss ist dem Bet. zu 2) am 11.02.2005 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 07.03.2005 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.
Der Bet. zu 2) ist der Ansicht, da die Bet. zu 1) und die Firma „D…” einen einheitlichen Betrieb führten, gelte in diesem Betrieb die betriebliche Vergütungsordnung des entsprechenden Gehaltstarifvertrages. Die entsprechenden Vergütungsregelungen seien daher als maßgebliche Entlohnungsgrundsätze anzusehen, nach denen gemäß § 99 BetrVG eine Eingruppierung erfolgen müsse.
Der Bet. zu 2) beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Antragstellerin zu verpflichten, den Arbeitnehmer L… in eine Vergütungsgruppe des Gehaltstarifvertrages – geschlossen zwischen D… Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG einerseits und der Gewerkschaft ver.di andererseits – einzugruppieren.
Die Bet. zu 1) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Bet. zu 1) ist der Ansicht, im vorliegenden Fall handele es sich um zwei Arbeitgeber. Der in Bezug genommene Gehaltstarifvertrag gelte jedoch nur für die Firma „D.” und nicht für sie als Arbeitgeberin des Herrn L..
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde des Bet. zu 2) ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 87, 89, 66 ArbGG).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil das Arbeitsgericht den Rechtsstreit zutreffend entschieden hat.
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antragsteller war nicht verpflichtet, eine bestimmte Vergütungsgruppe zu nennen, in die Herr L. eingruppiert werden soll. Die Angabe der vom Betriebsrat für richtig gehaltenen Vergütungsgruppe ist weder erforderlich noch sachdienlich (vgl. BAG, Beschluss vom 12...