Rechtsmittel eingelegt unter dem Aktenzeichen: 7 AZN 1099/08
Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung wegen befristet zur Verfügung gestellter Haushaltsmittel
Leitsatz (amtlich)
Zur Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Systembetreuers im Rahmen eines Schulversuches, der auch klären soll, ob die Kosten der Systembetreuung zukünftig vom Land oder einem Schulträger getragen werden sollen.
Normenkette
TzBfG § 14
Verfahrensgang
ArbG Osnabrück (Urteil vom 25.07.2007; Aktenzeichen 2 Ca 465/06) |
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 25.07.2008 – 2 Ca 465/06 – wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers.
Der Kläger ist seit dem 01.03.2001 bei dem beklagten Land auf Basis eines befristeten Arbeitsvertrages als vollbeschäftigter, nicht lehrender Angestellter mit 38,5 Stunden zu einer monatlichen Vergütung in Höhe von 2.786,18 EUR brutto beschäftigt.
Der Arbeitsvertrag vom 22.02.2001 (Bl. 4 und 5 d. A.) war zunächst befristet bis zum 31.01.2005. Mit Änderungsvertrag vom 30.09.2003 (Bl. 6 d. A.) verlängerten die Parteien den Arbeitsvertrag bis zum 31.07.2008.
Der Kläger wird als Systembetreuer zur Betreuung der Hard- und Software an den Berufsbildenden Schulen des Landkreises O. in B. eingesetzt. Diese Tätigkeit fällt dauernd an. An anderen Schulen, wie auch an den Berufsbildenden Schulen des Landkreises O. bis zum 01.03.2001, nehmen diese Arbeiten Lehrkräfte oder Schulassistenten wahr. Die Kosten hierfür trug bisher im Rahmen der persönlichen Kosten im Sinne des § 112 Nds. Schulgesetz das beklagte Land.
Das beklagte Land führt seit dem Beginn des Schuljahres 2000/2001 einen Modellversuch zur eigenverantwortlichen Verwaltung des Personalkostenbudgets durch die Schulleitung (MV-PKB) durch. Der Modellversuch war zunächst bis zum 31.01.2005 befristet und wurde verlängert bis 31.07.2008. An dem Modellversuch nehmen auch die Berufsbildenden Schulen des Landkreises O. in B. teil. Wegen des Inhalts des Modellversuchs wird auf die dienstrechtlichen Hinweise des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 31.01.2001 (Bl. 22 bis 31 d. A.) und auf die haushaltswirtschaftlichen Vorgaben (Bl. 34 bis 39 d. A.), wegen der Zuweisung des Budgets beispielhaft für das Jahr 2003 auf das Schreiben des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 1. April 2003 (Bl. 52 bis 57 der Akte) Bezug genommen.
Darüber hinaus nehmen die Berufsbildenden Schulen in B. an dem weitergehenden Schulversuch Projekt Berufsbildende Schulen in Niedersachsen als regionale Kompetenzzentren (PROREKO) teil. Wegen der Zuweisung der Mittel im Rahmen dieses Schulversuchs wird auf Blatt 48 bis 51 der Akte Bezug genommen.
Bestandteil des Modellversuches ist die Überprüfung, welche Art der Organisation der Systembetreuung richtig und welche Finanzlastenaufteilung zwischen dem Schulträger und dem Land Niedersachsen angemessen ist. Zu diesem Zweck beteiligen sich die Schulträger an dem Personalkostenbudget und erhalten hierfür vom beklagten Land Mittel zugewiesen.
Mit Schriftsatz vom 30.10.2006, beim Arbeitsgericht Osnabrück eingegangen am 31.10. 2006, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristung seines Arbeitsvertrages bis zum 31.07.2008 sei unwirksam. Die von ihm wahrgenommenen Aufgaben seien Daueraufgaben, nur die Befristung des Modellversuches rechtfertige die Befristung nicht. Auf eine Befristung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG könne sich das beklagte Land nicht berufen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 22.02.2001 und 30.09.2003 zum 31.07.2008 beendet wird, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31.07.2008 hinaus fortbesteht.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat vorgetragen, aufgrund des Zwecks des Modellversuchs und der Vorgaben der ministeriellen Erlasse sei der Abschluss von unbefristeten Arbeitsverträgen nicht möglich, und zudem sei auch § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG einschlägig.
Mit Urteil vom 25.07.2007 hat das Arbeitsgericht Osnabrück der Klage stattgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 76 bis 78 d. A.), wegen der rechtlichen Würdigung auf die Entscheidungsgründe (Bl. 78 bis 80 d. A.) Bezug genommen.
Gegen das ihm am 01.08.2007 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit Schriftsatz vom 08.08.2007, beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 09.08.2007, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 01.11.2007 mit Schriftsatz vom 01.11.2007, beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 01.11.2007, begründet.
Es trägt vor, ihm Rahmen des Modellversuchs einschließlich des weitergehenden PROREKO Schulversuchs solle erprobt werden, welche Art ...