Verfahrensgang
ArbG Braunschweig (Urteil vom 02.12.1998; Aktenzeichen 6 Ca 452/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 02.12.1998 – 6 Ca 452/98 – abgeändert:
1.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Überstundenausgleich zuzüglich Zulage gem. § 17 BAT für die im Schuljahr 1997/98 geleistete Mehrarbeit in Höhe von wöchentlich 17,8 Überminuten zu gewähren;
2.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der von der Klägerin wöchentlich zu leistenden Unterrichtsstunden den Jahresurlaubsanspruch der Klägerin mit 30 Tagen zugrundezulegen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte angesichts durch Schulferien zustandegekommener arbeitsfreier Tage, welche durch Erhöhung der Wochenstundenzahl vor- bzw. nachgearbeitet werden, die Kürzungsvorschrift des § 48 Abs. 4 Unterabs. 3 BAT anwenden kann und deshalb im Umfang der Kürzung Vor- bzw. Macharbeit während der Unterrichtszeit verlangen kann.
Die Klägerin ist seit dem 16.10.1978 bei dem beklagten Landkreis als Musikschullehrerin in dessen der Kreisvolkshochschule zugeordneten Musikschule tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 09.10.1978 (Bl. 6/7 d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der BAT und die ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge, insbesondere die SR 2 l Anwendung.
Die Klägerin ist Vollzeitbeschäftigt mit einer Wochenstundenzahl von 28 Unterrichtsstunden zu 45 Minuten. Nummer 2 der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte an Musikschulen im Bereich der VKA legt fest: „Vollbeschäftigt ist ein Musikschullehrer, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten (= 1.350 Unterrichtsminuten) beträgt.”
Die niedrigere Wochenstundenzahl der Klägerin beruht auf einer tariflichen Besitzstandsregelung.
Die Klägerin hat ihren Urlaub (30 Tage) in der Schulferienzeit zu nehmen (Nr. 3 SR 2 I – II –); aus der gleichen Bestimmung ergibt sich, dass der Angestellte außerhalb des Urlaubs während der unterrichtsfreien Zeit zur Arbeit herangezogen werden kann. So ist es bis 1994 geschehen. Ab 1995 hat der Beklagte die Klägerin verpflichtet, den sogenannten Ferienüberhang dadurch vor- bzw. nachzuarbeiten, dass sich die Wochenstundenzahl in der Summe um die durch den Schulferienüberhang nicht geleisteten Stunden erhöhte. Bei der Berechnung der im Schulferienüberhang angefallenen Stunden kürzte der Beklagte im Schuljahr 1997/98 den Urlaub der Klägerin unter Berufung auf § 48 Abs. 4 Unterabs. 3 BAT mit der Folge, dass sich eine entsprechend höhere Unterrichtsverpflichtung der Klägerin in den Unterrichtszeiten ergab. Diese betrug im Schuljahr 1997/98 17,8 Minuten wöchentlich.
Der in der Folge umgesetzten Berechnung des Beklagten war ein Schriftwechsel zwischen den Parteien bzw. zwischen dem Beklagten und der … gewerkschaft … vorausgegangen. Wegen des Inhaltes dieses Schriftwechsels wird auf die Anlagen zur Klageschrift Bezug genommen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kürzung ihres Urlaubes sei vom Tarifvertrag nicht gedeckt; sie hat daher einen Ausgleich für geleistete Mehrarbeit im Schuljahr 1997/98 verlangt.
Mit der am 18. August 1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin beantragt,
- festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr Überstundenausgleich zuzüglich Zulage gem. § 17 BAT für die in dem Schuljahr 1997/98 geleistete Mehrarbeit in Höhe von wöchentlich 17,8 Überminuten zu gewähren,
- festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der von der Klägerin wöchentlich zu leistenden Unterrichtsstunden den Jahresurlaubsanspruch der Klägerin mit 30 Tagen zugrunde zu legen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, seine Berechnung sei von § 48 Abs. 4 Unterabs. 3 BAT gedeckt.
Durch Urteil vom 02.12.1998 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreit der Klägerin auferlegt und den Streitwert auf 4.000,00 DM festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die in der Ferienzeit liegenden, nicht durch Urlaubsansprüche der Klägerin abgedeckten freien Tage seien zusätzliche freie Tage, so dass eine Urlaubskürzung zulässig sei. Im Durchschnitt des Urlaubsjahres arbeite die Klägerin im Hinblick auf die in der Ferienzeit liegenden zusätzlichen freien Tage nicht regelmäßig 5 Kalendertage in der Woche, sondern weniger.
Wegen der weiteren rechtlichen Erwägungen, die das Arbeitsgericht zu seinem Ergebnis haben gelangen lassen, wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 43–45 d.A.).
Gegen dieses ihr am 26.01.1999 zugestellte Urteil hat die Klägeri...