Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgswiesen, dass in Ziffer 2 des Tenors festgestellt wird, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Überstundenausgleich zuzüglich 15 % Zeitzuschlag gem. § 35 BAT für im Schuljahr 1997/98 geleistete Mehrarbeit in Höhe von wöchentlich 2,8 Minuten zu gewähren.
Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte angesichts durch Schulferien zustandegekommene arbeitsfreier Tage, welche durch Erhöhung der Wochenstundenzahl vor- bzw. nachgearbeitet werden, die Kürzungsvorschrift des § 48 Abs. 4 Unterabs. 3 BAT anwenden kann und deshalb im Umfang der Kürzung Vor- bzw. Nacharbeit während der Unterrichtszeit verlangen kann.
Die Klägerin ist seit dem 01.11.1973 bei dem beklagten Landkreis als Musikschullehrerin in dessen der Kreisvolkshochschule zugeordneten Musikschule tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 08.10.1993 (Bl. 6–8 d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der BAT und die ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge, insbesondere die SR 2 1 Anwendung.
Die Klägerin ist Vollzeitbeschäftigt mit einer Wochenstundenzahl von 28 Unterrichtsstunden zu 45 Minuten. Nummer 2 der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte an Musikschulen im Bereich der VKA legt fest:
„Vollbeschäftigt ist ein Musikschullehrer, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten (= 1.350 Unterrichtsminuten) beträgt.”
Die niedrigere Wochenstundenzahl der Klägerin beruht auf einer tariflichen Besitzstandsregelung.
Die Klägerin hat ihren Urlaub (30 Tage) in der Schulferienzeit zu nehmen (Nr. 3 SR 2 1 – II –); aus der gleichen Bestimmung ergibt sich, dass der Angestellte außerhalb des Urlaubs während der unterrichtsfreien Zeit zur Arbeit herangezogen werden kann. So ist es bis 1994 geschehen. Ab 1995 hat der Beklagte die Klägerin verpflichtet, den sogenannten Ferienüberhang dadurch vor bzw. nachzuarbeiten, dass sich die Wochenstundenzahl in der Summe um die durch den Schulferienüberhang nicht geleisteten Stunden erhöhte. Be der Berechnung der im Schulferienüberhang angefallenen Stunden kürzte der Beklagte im Schuljahr 1997/98 den Urlaub der Klägerin unter Berufung auf § 48 Abs. 4 Unterabs. 3 BAT mit der Folge, dass sich eine entsprechend höhere Unterrichtsverpflichtung der Klägerin in den Unterrichtszeiten ergab. Diese betrug im Schuljahr 1997/98 2,8 Minuten wöchentlich.
Der in der Folge umgesetzten Berechnung des Beklagten war ein Schriftwechsel zwischen den Parteien bzw. zwischen dem Beklagten und der Industriegewerkschaft Medien vorausgegangen. Wegen des Inhaltes dieses Schriftwechsels wird auf die Anlagen zur Klageschrift Bezug genommen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kürzung ihres Urlaubes sei vom Tarifvertrag nicht gedeckt; sie hat daher einen Ausgleich für geleistete Mehrarbeit im Schuljahr 1997/98 verlangt.
Mit der an 13. August 1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin beantragt,
- festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der von der Klägerin wöchentlich zu leistenden Unterrichtsstunden den Jahresurlaub der Klägerin mit 30 Tagen zugrundezulegen,
- festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Überstundenausgleich zuzüglich Zulage gem. § 17 BAT für die im Schuljahr 1997/98 geleistete Mehrarbeit in Höhe von wöchentlich 2,8 Minuten zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, seine Berechnung sei von § 48 Abs. 4 Unterabs. 3 BAT gedeckt.
Durch Urteil vom 04.12.1999 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt, den Streitwert auf 60,00 DM festgesetzt und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Urlaubskürzungsregelung könne bei der Klägerin nicht greifen, denn bei der Berechnung der vor- bzw. nachzuarbeitenden Stunden müsse ein Vergleich gezogen werden zwischen den Stunden, die eine Vollzeitkraft leisten müsse, die in der Schulferienzeit zur Unterrichtsleistung herangezogen werde, und einer Vollzeitkraft, die – wie die Klägerin – diese Unterrichtsstunden vor- bzw. nachhole.
Wegen der weiteren rechtlichen Erwägungen, die das Arbeitsgericht zu seinem Ergebnis haben gelangen lassen, wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 55/56 d.A.).
Gegen dieses ihm am 03.02.1999 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 01.03.1999 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt welche er mit am 26.03.1999 beim LAG eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Mit der Berufung will der Beklagte weiterhin die Klageabweisung erreichen. Er meint insbesondere, es komme nicht ...