Entscheidungsstichwort (Thema)
Drittschuldnerklage. Privatnutzung eines Dienstwagens. geldwerter Vorteil
Leitsatz (amtlich)
Der monatliche geldwerte Vorteil der Möglichkeit der Privatnutzung eines Dienstwagens kann bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens im Rahmen einer Drittschuldnerklage entsprechend den lohnsteuerrechtlichen Verwaltungsvorschriften mit 1 % auf volle 100 aufgerundeten Verkaufslistenpreises des Dienstwagens geschätzt (§ 287 Abs. 2 ZPO) werden. Auf den jeweiligen tatsächlichen Umfang der Privatnutzung durch den Streitverkündeten kommt es dabei nicht an.
Normenkette
ZPO §§ 850e, 850h
Verfahrensgang
ArbG Celle (Urteil vom 09.06.2005; Aktenzeichen 1 Ca 284/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 09.06.2005 – 1 Ca 284/04 – teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger für die Monate Dezember 2003, Januar und Februar 2004 sowie April, Mai und Juni 2004 734,54 EUR netto nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2004 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger für die Zeit der Beschäftigung des Streitverkündeten bei ihr bis zum 31.07.2005 auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Celle vom 24.11.2003 – Az.: 28 M 33038/03 – weitere 2.912,00 EUR netto zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen bei einem Wert von 29.778,41 EUR die Kläger zu 74 % und die Beklagte zu 26 %. Die Kosten des Berufungsrechtsstreits tragen bei einem Wert von 4.320,84 EUR die Kläger zu zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen einer Drittschuldnerklage über die Verpflichtung der Beklagten, gepfändete Gehaltsbestandteile des Streitverkündeten an die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) zu entrichten.
Die im Jahr 1990 geborene Klägerin zu 1) und der im Jahr 1993 geborene Kläger zu 2) sind Kinder des Streitverkündeten, G.. Ihnen stehen aus dem am 15.02.2002 vor dem Amtsgericht Walsrode geschlossenen Vergleich vom 22.05.2002 Unterhaltsansprüche in Höhe von 135 % des jeweiligen Regelbetrages – derzeit insgesamt monatlich 556,00 EUR – zu. Der Streitverkündete ist EDV-Berater und war jedenfalls in den Jahren 1999, 2000 und 2001 freiberuflich tätig. Seit dem Jahre 2002 ist der Streitverkündete Lebensgefährte der Inhaberin der Beklagten; seit Mai 2003 lebt er mit ihr in einer gemeinsamen Wohnung. Die Inhaberin der Beklagten ist in ihrem Ausbildungsberuf als Arzthelferin vollschichtig beschäftigt. Die Beklagte wurde zum 01.07.2003 gegründet. Auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10.07.2003 war der Streitverkündete dort vom 01.07.2003 bis zum 31.07.2005 der einzige Beschäftigte. Zum 31.07.2005 wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt.
Ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10.07.2003 war zunächst eine monatliche Vergütung von 2.000,00 EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden vereinbart. Zudem erhielt der Streitverkündete ein Weihnachtsgeld in Höhe von 250,00 EUR netto.
Am 26.11.2003 wurde der Beklagten ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über den laufenden Unterhalt der Kläger in Höhe von monatlich 556,00 EUR nebst den aufgelaufenen Unterhaltsrückständen zugestellt. Der Selbstbehalt für den Streitverkündeten war in dem Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 24.11.2003 auf 700,00 EUR pro Monat festgelegt. Mit Schreiben vom 21.12.2003 anerkannte die Beklagte die Forderung mit der vorgefertigten Drittschuldnererklärung (Bl. 22 d. A.). Mit Wirkung zum 05.04.2004 schlossen der Streitverkündete und die Beklagte einen modifizierten Arbeitsvertrag, nach welchem dem Streitverkündeten bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 28 Stunden ein Bruttogehalt von 2.146,00 EUR zustehen sollte. Ausweislich der ab Mai 2004 erteilten Abrechnungen der Brutto-, Nettobezüge (Bl. 131 f.) wurde von dem Gehalt ein Betrag von 146,00 EUR im Rahmen einer Direktversicherung als betriebliche Altersvorsorge abgeführt.
Inzwischen hat die Beklagte auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 24.11.2003 insgesamt einen Betrag von 3.466,28 EUR an die Kläger abgeführt. Zum 08.07.2004 wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Streitverkündeten eröffnet. In diesem Verfahren hat am 12.09.2005 der Schlusstermin stattgefunden (AG Celle 33 IN 49/04). Die Wohlverhaltensphase wurde auf 6 Jahre festgesetzt.
Mit der der Beklagten am 04.06. 2004 zugestellten Klage begehren die Kläger die Abführung von weiteren 4.320,84 EUR als gepfändete Gehaltsbestandteile.
Die Kläger haben vorgetragen, dass angesichts der beruflichen Qualifikation und seines bisherigen beruflichen Werdeganges für die Tätigkeit des Streitverkündeten einschließlich von Sonderleistungen ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 5.400,00 EUR angemessen sei. Daraus ergebe sich ein pfändbarer Betrag von 2.701,69 EUR netto. Der dem Kläger auch zur privaten Nutzung überlassene BMW 530 ...