Leitsatz (amtlich)

Die allgemeine Polizeizulage ist in erster Linie eine Funktionszulage, die lediglich vollzugspolizeitypische Aufwendungen mitabgilt. Es handelt sich deshalb um keine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. a BAT.

 

Normenkette

BAT § 33 Abs. 1 Buchs. a; BBesG § 42

 

Verfahrensgang

ArbG Braunschweig (Urteil vom 12.03.1993; Aktenzeichen 2 Ca 753/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.06.1995; Aktenzeichen 10 AZR 559/94)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 12.3.1993 – 2 Ca 753/92 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger eine Polizeizulage zusteht.

Der Kläger steht seit dem 01.08.1969 als kriminaltechnischer Angestellter in den Diensten des beklagten Landes. Die Parteien haben den Bundesangestelltentarifvertrag in der jeweiligen Fassung nebst ergänzenden Tarifverträgen einzelvertraglich in Bezug genommen. Der Kläger ist im Bereich der Kriminal Inspektion … im Kriminalkommissariat … eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehören fotografische Arbeiten, Spurensuche und -sicherung am Tatort mit Tatortfotografie, erkennungsdienstliche Personenfotografie, sonstige erkennungsdienstliche Behandlungsmaßnahmen sowie das Auslegen von Diebesfallen mit chemischen Hilfsmitteln. Im Verhinderungsfalle wird er von einem Kriminalbeamten vertreten. In anderen Kommissariaten werden diese erkennungsdienstlichen Aufgaben sowohl von Kriminalbeamten als auch von kriminaltechnischen Angestellten ausgeführt.

Der Kläger ist der Ansicht, die mit Schreiben vom 29.04.1992 vergeblich geltend gemachte Polizeizulage stehe ihm zu, da es sich um eine Erschwernis- bzw. um eine Gefahrenzulage handele und er zu identischen Arbeitsbedingungen wie die Polizeibeamten, insbesondere die Kriminalbeamten des Erkennungsdienstes arbeite. Der Anspruch stehe ihm auch unter dem Gesichtspunkt zu, daß er gesundheitsschädliche Arbeiten (Infektionsgefahr bei Asylanten, Drogenabhängigen, Leichen) verrichten müsse. Zudem sei er im Umgang mit Straftätern ebenso angriffsgefährdet wie Kriminalbeamte.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.11.1991 die „Polizeizulage” in Höhe von derzeit 223,45 DM monatlich zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 12.03.1993 die Klage kostenpflichtig abgewiesen und den Streitwert auf 8.074,20 DM festgesetzt. Das Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, ist dem Kläger am 09.06.1993 zugestellt worden. Er hat mit Schriftsätzen vom 02.07. und 08.07.1993, letzterer am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingehend, Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 30.07.1993 am 02.08.1993 begründet hat.

Der Kläger greift das Urteil aus den in seiner Berufungsbegründungsschrift wiedergegebenen Gründen an. Auf die Berufungsbegründungsschrift und die ergänzenden Schriftsätze vom 20.10., 25.11.1993 und 15.02.1994 wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.11.1991 die Polizeizulage in Höhe von derzeit monatlich DM 223,45 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf seine Berufungserwiderung vom 06.10.1993 und seinen Schriftsatz vom 19.01.1994 wird gleichfalls Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Der Kläger kann seinen Klageanspruch weder aus den Bestimmungen des BAT noch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten.

Der Kläger kann die Polizeizulage nicht deshalb verlangen, weil er gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten zu verrichten hätte. Gemäß § 33 Abs. 1 c BAT erhält der Angestellte für die Zeit, für die ihm Vergütung zusteht, eine Zulage, wenn er regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfange besonders gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten auszuführen hat und hierfür kein anderweitiger Ausgleich zu gewähren ist. Unter welchen Voraussetzungen eine Arbeit als besonders gefährlich oder gesundheitsschädlich anzusehen ist und in welcher Höhe die Zulage zu gewähren ist, ist gemäß § 33 Abs. 6 BAT im einzelnen tarifvertraglich zu regeln. Der einschlägige Zulagentarifvertrag kennt die vom Kläger geltend gemachte Zulage nicht.

Der Kläger kann die Polizeizulage auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Aufwandsentschädigung geltend machen. Gemäß § 33 Abs. 1 a BAT erhält der Angestellte für die Zeit, für die ihm Vergütung zusteht, eine Zulage, wenn seine Tätigkeit mit Mehraufwendungen verbunden ist, die weder durch Reisekostenvergütung noch durch die Vergütung abgegolten sind, und dem entsprechenden Beamten seines Arbeitgebers unter den gleichen Voraussetzungen und Umständen eine Zulage zu gewähren ist. Die Polizeizulage, die die Kriminalbeamten des beklagten Landes, auch die des Erkennungsdienstes, erhalten...

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