Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitgeber erfüllt im Rahmen eines Umschulungsvertrages seine Hauptpflicht zur Ausbildung als Datenverarbeitungskaufmann nicht ordnungsgemäß, wenn er keinen Ausbildungsplan erstellt und den Umschüler etwa 5 1/2 Monate mit Lager und Auslieferungsarbeiten betraut. Diese Pflichtverletzungen, die einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen, berechtigen den Umschüler aber erst nach Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung.
Normenkette
BGB § 629 Abs. 2, § 628 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 06.07.1993; Aktenzeichen 5 Ca 155/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 06.07.1993, 5 Ca 155/93, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 35.104,68 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, der ein Umschulungsverhältnis mit der Beklagten außerordentlich gekündigt hat, begehrt Schadensersatz wegen mangelhafter Ausbildung zuletzt in Höhe von 35.104,68 DM.
Gemäß Umschulungsvertrag vom 30.05.1991 (Bl. 5 bis 8 d. A.) wurde der Kläger von der Beklagten für den Zeitraum 01.08.1991 bis 31.07.1993 für die Ausbildung als Datenverarbeitungskaufmann eingestellt. Auf den Inhalt des Umschulungsvertrages wird Bezug genommen. Neben dem Umschulungsgeld erhielt er von der Beklagten eine monatliche Vergütung von zuletzt 909,14 DM brutto. Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen, das EDV-Hardware und zum Teil auch Software vertreibt. Sie beschäftigte 1992 etwa 20 Arbeitnehmer, davon 5 Auszubildende bzw. Umschüler. Neben 2 Arbeitnehmern in der Buchhaltung und 4 Technikern waren im übrigen Verkäufer und Vertriebsmitarbeiter beschäftigt. Arbeitnehmer, die ausschließlich Programmiertätigkeit erledigen, waren nicht vorhanden. Die Programmiertätigkeit beschränkte sich auf Anpassung eingekaufter Software nach Kundenwünschen.
Während der Beschäftigung des Klägers hatte die Beklagte von der Industrie- und Handelskammer die Ausbildungserlaubnis für den Ausbildungsberuf Datenverarbeitungskaufmann. Ob ihr diese Erlaubnis inzwischen entzogen ist oder ob die Beklagte hierauf verzichtet hat, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 07.07.1992 (Anlagen zur Akte) kündigte der Kläger das Umschulungsverhältnis zum 17.07.1992 fristlos. Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 08.07.1992 die Kündigung an (Anlagen zur Akte). Ab 20.07.1992 bis Juni 1994 nahm der Kläger an einer Umschulungsmaßnahme der Angestelltenkammer Bremen teil und bestand am 29.06.1994 die Abschlußprüfung als Datenverarbeitungskaufmann mit Befriedigend. Eine Anstellung als Datenverarbeitungskaufmann hatte der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht, nach seinen Angaben hat er sich beworben und Vorstellungsgespräche geführt.
Mit Schreiben vom 05.10.1992 (Bl. 123 f d. A.) hatte der Kläger Schadensersatzansprüche in Höhe von mehr als 40.000,– DM geltend gemacht.
Während der Ausbildung bei der Beklagten hatte der Kläger schulische Probleme. Laut Zeugnis der Berufsschule vom 23.06.1992 wurden seine Leistungen wie folgt bewertet:
Betriebs- und Volkswirtschaftslehre ausreichend; Organisation/Datenverarbeitung mangelhaft; Rechnungswesen ungenügend; Mathematik mangelhaft.
Die Ausbildung des Klägers bei der Beklagten gestaltete sich wie folgt. Verantwortlich für die Ausbildung bei der Beklagten war der Zeuge … Ein Ausbildungsplan wurde nicht erstellt. In den ersten beiden Wochen der Ausbildung war der Kläger befaßt mit eigenständigem Arbeiten mit dem Datenbank- und Textverarbeitungsprogramm F&A. Sodann wurde er im Zeitraum vom 16.08. bis 21.12.1991 dem Vertriebsmitarbeiter … zugewiesen und im wesentlichen mit dem Erstellen und Nacharbeiten von Angeboten befaßt. Nach Unterbrechung durch Weihnachtszeit und Urlaub war der Kläger ab 06.01.1992 bis Beendigung der tatsächlichen Beschäftigung am 19.06.1992 dem Zeugen … zugewiesen und hat dort im wesentlichen Lager- und Auslieferungsarbeiten durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das vom Kläger eingereichte Berichtsheft, Bl. 12 f d. A. Die Beklagte bestreitet zwar, daß das Berichtsheft zeitnah und korrekt erstellt worden ist, trägt aber ebenfalls vor, daß der Kläger 1991 im Vertrieb mit Erstellung und Nacharbeiten von Angeboten beschäftigt war und 1992 im Bereich Lager und Auslieferung eingesetzt worden ist.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe ihre Ausbildungsverpflichtung nicht erfüllt, er sei in erheblichem Umfange mit nichtberufsbezogenen Aufgaben beschäftigt worden. Im Bereich Vertrieb habe er nach einer Einarbeitungsphase von etwa 14 Tagen in Abwesenheit des Zeugen … eigenständig Angebote erstellt und nachgearbeitet. Beratungsgespräche mit Kunden habe er selten geführt. Bereits Ende Oktober 1991 habe er den Zeugen … gebeten, im technischen Bereich des Betriebes eing...