Entscheidungsstichwort (Thema)
Schichtdienst. Zwischenzeit. Berechnung
Leitsatz (amtlich)
Die Berechnung der Zeitspanne von mindestens 13 Stunden gemäß § 7 Abs. 2 TVöD ist nach den konkreten Schichtdiensten zu bemessen, zwischen denen sich der Wechsel vollzieht. Eine Durchschnittsberechnung wie in § 33a BAT scheidet aus.
Normenkette
MTArb § 29; TVöD § 8
Verfahrensgang
ArbG Verden (Aller) (Urteil vom 19.03.2008; Aktenzeichen 1 Ca 709/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 19.03.2008 – 1 Ca 709/06 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die am 00.00.1960 geborene Klägerin trat auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.08.1978 in die Dienste der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand zunächst aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung und beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) und zuletzt der mit Wirkung vom 01.10.2005 in Kraft getretene Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.09.2005 Anwendung. Die Klägerin ist als Küchenhilfskraft in der Standortverwaltung S. tätig.
Die Klägerin ist in einem Schichtrhythmus eingesetzt, der folgende Arbeitszeiten vorsieht:
Woche 1:
Montag |
10.10 Uhr bis 19.00 Uhr |
Dienstag |
10.10. Uhr bis 19.00 Uhr |
Mittwoch |
10.10 Uhr bis 19.00 Uhr |
Donnerstag |
10.15 Uhr bis 19.00 Uhr |
Freitag |
05.30 Uhr bis 14.00 Uhr |
Samstag |
08.30 Uhr bis 13.45 Uhr |
Sonntag |
08.30 Uhr bis 13.45 Uhr |
(montags bis freitags je 30 Minuten Pause)
Woche 2:
Montag |
05.30 Uhr bis 14.20 Uhr |
Dienstag |
05.30 Uhr bis 14.20 Uhr |
Mittwoch |
05.30 Uhr bis 14.20 Uhr |
Donnerstag |
05.30 Uhr bis 14.50 Uhr |
(jeweils mit einer 30minütigen Pause; Freitag bis Sonntag sind arbeitsfrei)
Woche 3:
Montag |
10.10 Uhr bis 19.00 Uhr |
Dienstag |
10.10 Uhr bis 19.00 Uhr |
Mittwoch |
10.10 Uhr bis 19.00 Uhr |
Donnerstag |
10.15 Uhr bis 19.00 Uhr |
Freitag |
05.30 Uhr bis 14.00 Uhr |
(jeweils mit 30minütiger Pause; Sonnabend und Sonntag sind arbeitsfrei)
Woche 4: wie Woche 2
Woche 5: wie Woche 3
Woche 6: wie Woche 2
Zum Schichtdienst und dessen Bezahlung bestimmte der MTArb:
§ 29 a Abs. 2 Buchst. b) bb):
Der Arbeiter, der ständig Schichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten hat, erhält eine Schichtzulage, wenn … die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
In der Protokollnotiz zu § 29 a MTArb hieß es:
Protokollnotiz zu Abs. 2 Satz 1 Buchst. b):
Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muss im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als 5 Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts 5 Arbeitstage wöchentlich zu Grunde gelegt werden.
Zum Schichtdienst und dessen Bezahlung bestimmt der TVöD:
§ 7 Sonderformen der Arbeit:
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit:
(6) Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.
Die Beklagte zahlte der Klägerin die Schichtzulage nach § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD in Höhe von 40,– Euro monatlich bis einschließlich Februar 2006. Für den hier streitbefangenen Klagezeitraum von März 2006 bis August 2007 stellte die Beklagte die Zahlung trotz des unverändert fortbestehenden Schichtplanes vom 01.10.2005 ein. Mit Schreiben vom 10.04.2006 begehrte die Klägerin von der Beklagten vergeblich die Weiterzahlung der Schichtzulage nach § 8 TVöD.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Zahlung der Schichtzulage in Höhe von 40,– Euro monatlich für die Zeit von März 2006 bis August 2007.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Ermittlung der Zeitspanne von mindestens 13 Stunden gemäß § 7 TVöD sei keine Durchschnittsberechnung zu Grunde zu legen. Die Protokollnotiz des § 29 a MTArb sei nicht ergänzend heranzuziehen.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 360,– Euro brutto nebst 5Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2006 zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 360,– Euro brutto nebst 5Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung einer Schichtzulage nicht zu. Die Klägerin habe keinen Schichtdienst im Sinne des § 7 Abs. 2 TVöD geleistet. Abzustell...