Der nach § 7 Abs. 2 TVöD-K/TVöD-B vorausgesetzte Mindestzeitraum umfasst die Zeitspanne vom Beginn der frühesten Schicht bis zum Ende der spätesten Schicht.[1] Beträgt die Zeitspanne nicht mindestens 13 Stunden, liegt keine Schichtarbeit im tarifvertraglichen Sinne vor. Dies hat zur Folge, dass weder ein Anspruch auf die Schichtzulage (§ 8 Abs. 6 TVöD-K/TVöD-B) noch ein Anspruch auf Zusatzurlaub (§ 27 Abs. 1 TVöD-K/TVöD-B) besteht.

 

Beispiele:

  1. In der Einrichtung A ist nach Schichtplan wochenweise wechselnd wie folgt Dienst zu leisten:

    Dienst A: 6.00 bis 16.30 Uhr

    Dienst B: 9.00 bis 19.30 Uhr

    Hier liegt Schichtarbeit vor, da durch den um drei Stunden versetzten Dienst die tarifliche ‹Zwei-Stunden-Regelung› eingehalten und durch die beiden Dienste eine Zeitspanne von mindestens 13 Stunden abgedeckt wird (6.00 bis 19.30 Uhr).

  2. 3. In der Einrichtung B ist nach Schichtplan wochenweise wechselnd wie folgt Dienst zu leisten:

    Dienst A: 6.00 bis 14.00 Uhr

    Dienst B: 9.00 bis 17.00 Uhr

    Hier liegt keine Schichtarbeit vor. Zwar wird durch den um drei Stunden versetzten Dienst die tarifliche ‹Zwei-Stunden-Regelung› eingehalten. Da aber die beiden Dienste lediglich eine Zeitspanne von elf Stunden (6.00 bis 17.00 Uhr) abdecken, ist die tarifvertraglich erforderliche Mindestzeitspanne nicht gegeben.

Die Regelung in § 7 Abs. 2 TVöD-K/TVöD-B für die Ermittlung der geforderten Zeitspanne von mindestens 13 Stunden stellt nicht auf eine Durchschnittsberechnung ab.[2] Sie unterscheidet sich damit von der Vorgängerregelung in § 33a Abs. 2 BAT. Danach musste die für die jeweilige Zeitspanne (18 bzw. 13 Stunden) geforderte Stundenzahl im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden (Satz 2 der Protokollerklärung zu § 33a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b BAT). Damit reichte es für den Anspruch auf die Schichtzulage nicht aus, wenn die Zeitspanne zwischen dem Beginn der frühesten Schicht und dem Ende der spätesten Schicht nur einmal im Schichtplanturnus mindestens 13 Stunden betrug. Dies ist jedoch nach § 7 Abs. 2 TVöD-K/TVöD-B unschädlich. In dem vom BAG[3] entschiedenen Fall arbeitete die Klägerin nach folgendem Schichtplan:

 
Woche 1
Montag 10.10 bis 19.00 Uhr
Dienstag 10.10 bis 19.00 Uhr
Mittwoch 10.10 bis 19.00 Uhr
Donnerstag 10.15 bis 19.00 Uhr
Freitag 5.30 bis 14.00 Uhr
Samstag 8.30 bis 13.45 Uhr
Sonntag 8.30 bis 13.45 Uhr
   
Woche 2, Woche 4 und Woche 6
Montag 5.30 bis 14.20 Uhr
Dienstag 5.30 bis 14.20 Uhr
Mittwoch 5.30 bis 14.20 Uhr
Donnerstag 5.30 bis 14.15 Uhr
   
Woche 3 und Woche 5
Montag 10.10 bis 19.00 Uhr
Dienstag 10.10 bis 19.00 Uhr
Mittwoch 10.10 bis 19.00 Uhr
Donnerstag 10.15 bis 19.00 Uhr
Freitag 5.30 bis 14.00 Uhr

Der beklagte Arbeitgeber war der Auffassung, der Klägerin stünde keine Schichtzulage zu. Würden zugunsten der Klägerin bei der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt, ergebe sich für die erste und zweite Woche des Schichtplans eine Zeitspanne von jeweils 13,5 Stunden für die Wochentage Montag bis Donnerstag (5.30 bis 19.00 Uhr), für Freitag eine Zeitspanne von 8,5 Stunden (5.30 bis 14.00 Uhr) und somit im Tagesdurchschnitt eine Zeitspanne von nur 12,5 Stunden.

Dem ist das BAG nicht gefolgt. Die früheste Schicht der Klägerin begann um 5.30 Uhr. Ihre späteste Schicht endete um 19.00 Uhr. Somit haben die von der Klägerin in jedem Monat des Klagezeitraums geleisteten Schichten mit einer Zeitspanne von 13,5 Stunden die tariflich geforderte Mindeststundenzahl von 13 Stunden erreicht.

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