Verfahrensgang
ArbG Celle (Urteil vom 30.09.1996; Aktenzeichen 2 Ca 220/96) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 30.09.1996, Az.: 2 Ca 220/96, abgeändert.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch über den 24.05.1995 hinaus die Lehrgesellenzulage gem. § 4 I TV LohngrV zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit 1972 bei der Beklagten als Flugbetriebsmechaniker beschäftigt.
Im Arbeitsvertrag ist die Geltung des Manteltarifvertrags für Arbeiter des Bundes (MTB II, jetzt MTArb) und der diesen ergänzenden Tarifverträge vereinbart.
Seit dem 17.06.1991 ist der Kläger als Lehrgeselle in der Ausbildungswerkstatt im Bereich der Standortverwaltung Faßberg tätig gewesen.
Dabei ist er in die LGr. 9 Fallgr. 8 a SV 2 a TV LohngrV eingestuft und hat eine Lehrgesellenzulage gemäß § 4 I TV LohngrV erhalten, die 1995 monatlich DM 387,53 brutto betragen hat.
Mit Wirkung ab 27.04.1995 ist dem Kläger die Tätigkeit eines Lehrmeisters in der Ausbildungswerkstatt bis zur Wiederbesetzung des entsprechenden frei gewordenen Dienstpostens übertragen worden.
Für die Dauer dieser Tätigkeit erhält der Kläger gemäß § 2 IV b TV LohngrV eine Zulage in Höhe von 10 % des Monatstabellenlohns seiner LGr. 9, die Zulage hat 1995 monatlich DM 383,73 brutto betragen.
Neben der Tätigkeit als Lehrmeister übt der Kläger weiterhin auch Tätigkeiten eines Lehrgesellen aus, und zwar nach seiner Behauptung mit einem zeitlichen Anteil von 20 bis 25 % und nach der Behauptung der Beklagten mit einem zeitlichen Anteil im Bereich von 10 % seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Mit Schreiben vom 13.10.1995 hat die Beklagte die Auffassung vertreten, daß die Voraussetzungen für die Zahlung der Lehrgesellenzulage wegen der zeitlich überwiegenden Tätigkeit als Lehrmeister nicht mehr vorliegen würden und hat wegen der über den 25.05.1995 hinaus zunächst weitergezahlten Lehrgesellenzulage in der Lohnabrechnung für November 1995 die entsprechenden Beträge einbehalten.
Der Kläger hat demgegenüber geltend gemacht, daß ihm ein Anspruch auf Zahlung der Lehrgesellenzulage auch während der Dauer der vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit eines Lehrmeisters zustehe, durch den Entzug der Lehrgesellenzulage werde sein allgemeiner Lohnstand verschlechtert.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.796,94 DM brutto zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, ab 01/96 dem Kläger die Lehrgesellenzulage nach § 4 Abs. 1 Tarifvertrag Lohngruppe 6 in Höhe von derzeit monatlich 387,53 DM brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der Lehrgesellenzulage entsprechend § 4 II TV LohngrV ab dem 25.05.1995 nicht mehr zustehen würde, da er seit dem 27.04.1995 nicht mehr überwiegend als Lehrgeselle tätig sei.
Das Arbeitsgericht, auf dessen Urteil auch wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, wie er in erster Instanz zur Entscheidung vorgelegen hat, hat die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagziel in der Weise weiter, daß er die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Lehrgesellenzulage über den 24.05.1995 hinaus verlangt.
Zur Begründung macht der Kläger weiterhin geltend, daß sich ein Anspruch auf Zahlung der Lehrgesellenzulage daraus ergebe, daß er auch nach der vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit eines Lehrmeisters, wenn auch in geringerem Umfang Tätigkeiten eines Lehrgesellen weiterhin ausübt.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Celle festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch über den 24.05.1995 hinaus die Lehrgesellenzulage nach § 4 I TV LohngrV zu zahlen.
Die Beklagte hat der Klagänderung zugestimmt und beantragt,
die Berufung auch hinsichtlich des geänderten Antrags zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und meint, für die Dauer der Übertragung der überwiegend ausgeübten Tätigkeit eines Lehrmeisters entfalle der Anspruch auf Zahlung der Lehrgesellenzulage, da dieser Anspruch seinerseits eine überwiegende Tätigkeit als Lehrgeselle erfordern würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist begründet.
Der im Wege der gemäß §§ 523, 263, 264 ZPO zulässigen Antragsänderung vom Kläger in der Berufungsverhandlung gestellte und seinerseits gemäß § 256 ZPO zulässige Feststellungsantrag ist begründet.
Auch nach der vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit eines Lehrmeisters ab dem 27.04.1995 steht dem Kläger über den 24.05.1995 hinaus gemäß § 4 I des hier als Vertragsrecht geltenden TV LohngrV ein Anspru...