Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung eines Arbeitsvertrages bis zur Unterbringung eines Arbeitnehmers mit besonderem Bestandschutz

 

Leitsatz (amtlich)

Parallelentscheidung zu 5 Sa 226/05

Entscheidung zur Befristung eines Arbeitsvertrages, um einen Arbeitnehmer mit besonderen Bestandschutz nach dem TV Begleitmaßnahme Bundeswehr nach Fristablauf auf dem Arbeitsplatz des Klägers unterbringen zu können. Feststellung zur nachträglichen Änderung der Unterbringungsplanung nach Beweisaufnahme

 

Normenkette

TzBfG § 3 Abs. 1, § 14 Abs. 1; TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Wilhelmshaven (Urteil vom 21.05.2003; Aktenzeichen 1 Ca 625/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 21.05.2003 – 1 Ca 625/02 – abgeändert, soweit der Kläger die Klage im Berufungsverfahren noch aufrechterhalten hat, und wie neu gefasst:

Die Klage wird auf Kosten des Klägers insgesamt abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten nach teilweiser Klagerücknahme im Berufungsverfahren noch darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 30. Juni 2003 geendet hat.

Der 1978 geborene Kläger war vom 01.09.1999 bis zum 30.06.2003 auf der Grundlage dreier befristeter Arbeitsverträge als Festmacherhelfer bei der Standortverwaltung W. beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme richteten sich die Arbeitsverhältnisse nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 06.12.1995 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen sowie den für die Beklagte jeweils geltenden sonstigen Tarifverträgen.

Der erste Arbeitsvertrag der Parteien vom 01.09.1999 war nach § 1 Abs. 1 BeschFG bis zum 31.08.2001 befristet. Der Kläger wurde zunächst beim Marineabschnittskommando. eingesetzt. Der zweite Arbeitsvertrag vom 03.09.2001 war bis zur Einnahme der neuen Organisationsstruktur (Umgliederung des Marineabschnittskommandos., voraussichtlich 01.04.2004) gemäß Vorbefehl II/2001 vom 27.06.2001 befristet.

Auf Grund der Verfügung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 04.09.2002 wurde das Marineabschnittskommando im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr und der Umstrukturierung der Marine mit Wirkung vom 31.12.2002 aufgelöst. Teile der Organisation wurden in das zum 01.01.2003 neu aufgestellte Marinestützpunktkommando W. integriert. Die Standortverwaltung W. teilte dem Kläger deshalb mit Schreiben vom 12.12.2002 mit, dass die Umgliederung entgegen der früheren Planung bereits zum 01.01.2003 erfolge und sein Arbeitsverhältnis daher am 31.12.2002 ende. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der am 19.12.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage, die er im Hinblick auf das im Paralellrechtsstreit zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.03.2004 (– 7 AZR 402/03 – EzA TzBfG § 14 Nr. 9 = DB 2004, 1434) in der letzten mündlichen Verhandlung am 20.06.2005 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat.

Am 02.01.2003 unterzeichnete der Kläger einen weiteren, von der Beklagten am 23.12.2002 unterschriebenen Arbeitsvertrag. Dieser bestimmt u. a.:

㤠1

Herr N. wird am 01.01.2003 als vollbeschäftigter Arbeiter vorübergehend bis zur Unterbringung des Arbeiters F., dessen Dienstposten TE/ZE 441/821 beim Marinestützpunktkommando W. am 30.06.2003 entfällt, eingestellt.”

Der Arbeitnehmer F. war beim Marinestützpunktkommando … als KFZ-Mechaniker C auf dem Dienstposten TE/ZE 441/008 unbefristet beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.07.2003 übertrug die Beklagte den Kfz-Fuhrpark der Bundeswehr auf die Bundeswehr … S. GmbH, die keine eigenen Werkstätten unterhält, sondern Wartungs- und Instandsetzungsaufträge an private Werkstätten vergibt. Die Dienstposten der Teileinheit 441, der bis zu diesem Zeitpunkt die Wartung und Instandsetzung des Fuhrparks oblag, entfielen zum 30.06.2003. Insgesamt verblieben von den ursprünglich 26 Arbeiterdienstposten in KFZ-Werkstätten des Marineabschnittkommandos … 7 Dauerarbeitsplätze für KFZ-Mechaniker. Weitere 16 Arbeiterdienstposten waren mit einem kw-Vermerk zum 30.06.2003 versehen. Dazu zählte der Dienstposten des KFZ-Mechanikers F.. Nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr) konnte der Arbeiter F. eine tarifliche Arbeitsplatzsicherung beanspruchen.

Tatsächlich brachte die Beklagte den Kfz-Mechaniker F. aber nicht wie in dem letzten Arbeitsvertrag mit dem Kläger vorgesehen auf einem Dauerarbeitsplatz in der verbliebenen Werkstatt für Sonderfahrzeuge unter. Dem für diesen Arbeitsplatz von Herrn F. ursprünglich vorgesehenen Arbeiter R. wies die Beklagte am 01.04.2003 eine andere Tätigkeit zu, um die dieser sich beworben hatte.

Darüber berichtete die zuständige Sachbearbeiterin B. (damals noch unter dem früheren Ehenamen H.) an die Wehrbereichsverwaltung in H. in zwei Schreiben unter dem 17.04.2003:

Betreff: Arbeitsr...

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