Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung eines Arbeitsvertrages bis zur Unterbringung eines Arbeitnehmers mit besonderem Bestandschutz

 

Leitsatz (amtlich)

Parallelverfahren zu 5 Sa 1594/03

Entscheidung zur Befristung eines Arbeitsvertrags, um einen Arbeitnehmer mit besondereM Bestandschutz nach dem TV Begleitmaßnahme Bundeswehr nach Fristablauf auf dem Arbeitsplatz des Klägers unterbringen zu können. Feststellung zur nachträglichen Änderung der Unterbringungsplanung nach Beweisaufnahme (im Anschluss an das Revisionsurteil des BAG vom 13.10.2004 – 7 AZR 218/04 – NZA 2005, 401).

 

Normenkette

TzBfG § 3 Abs. 1, § 14 Abs. 1; TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Wilhelmshaven (Urteil vom 22.05.2003; Aktenzeichen 2 Ca 602/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 22.05.2003 – 2 Ca 602/02 – abgeändert, soweit die Klage nicht bereits durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.10.2004 – 7 AZR 218/04 – rechtskräftig abgewiesen worden ist, und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird auf Kosten des Klägers insgesamt abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Bundesarbeitsgericht noch darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 30. Juni 2003 geendet hat.

Der Kläger war vom 01.08.1999 bis zum 30.06 2003 auf der Grundlage dreier befristeter Arbeitsverträge als Festmacherhelfer bei der Standortverwaltung W. beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme richteten sich die Arbeitsverhältnisse nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 06.12.1995 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen sowie den für die Beklagte jeweils geltenden sonstigen Tarifverträgen.

Der erste Arbeitsvertrag der Parteien vom 02.08.1999 war nach § 1 Abs. 1 BeschFG bis zum 31.07.2001 befristet. Der Kläger wurde zunächst beim Marineabschnittskommando … eingesetzt. Der zweite Arbeitsvertrag vom 23.07.2001 war bis zum 31.12.2002 befristet, und zwar gemäß Vorbefehl I/2001 vom 28.03.2001 als vollbeschäftigter Arbeiter vorübergehend bis zur Einnahme der neuen Organisationsstruktur (Umgliederung des Marinestützpunktkommandos, voraussichtlich 01.04.2004).

Auf Grund der Verfügung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 04.09.2002 wurde das Marineabschnittskommando im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr und der Umstrukturierung der Marine mit Wirkung vom 31.12.2002 aufgelöst. Teile der Organisation wurden in das zum 01.01.2003 neu aufgestellte Marinestützpunktkommando W… lintegriert. Die Standortverwaltung W… teilte dem Kläger deshalb mit Schreiben vom 12.12.2002 mit, dass die Umgliederung entgegen der früheren Planung bereits zum 01.01.2003 erfolge und sein Arbeitsverhältnis daher am 31.12.2002 ende. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der am 19.12.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage, die ausweislich des Eingangsstempels am 03.01.2003 bei der Standortverwaltung W. einging und der Wehrbereichsverwaltung am 07.01.2003 zugestellt wurde.

Am 02.01.2003 hatte der Kläger einen weiteren, von der Beklagten am 23.12.2002 unterschriebenen Arbeitsvertrag unterzeichnet. Dieser bestimmt u. a.:

㤠1

Herr B. wird am 01.01.2003 als vollbeschäftigter Arbeiter vorübergehend bis zur Unterbringung des Arbeiters M., dessen Dienstposten TE/ZE 441/821 beim Marinestützpunktkommando W. am 30.06.2003 entfällt, eingestellt.”

Der Arbeitnehmer M… war beim Marinestützpunktkommando … auf dem Dienstposten Hydraulikmechaniker C Kraftfahrer C, TE/ZE 441/821 unbefristet beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.07.2003 übertrug die Beklagte den Kfz-Fuhrpark der Bundeswehr auf die Bundeswehr … S. GmbH, die keine eigenen Werkstätten unterhält, sondern Wartungs- und Instandsetzungsaufträge an private Werkstätten vergibt. Die Dienstposten der Teileinheit 441, der bis zu diesem Zeitpunkt die Wartung und Instandsetzung des Fuhrparks oblag, entfielen zum 30.06.2003. Insgesamt verblieben von den ursprünglich 26 Arbeiterdienstposten in KFZ-Werkstätten des Marineabschnittkommandos … 7 Dauerarbeitsplätze für KFZ-Mechaniker. Weitere 16 Arbeiterdienstposten waren mit einem kw-Vermerk zum 30.06.2003 versehen. Dazu zählten die Dienstposten der KFZ-Mechaniker M. und F.. Nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr) konnten die Arbeiter M. und F. eine tarifliche Arbeitsplatzsicherung beanspruchen.

Während die Befristung des Arbeitsvertrages mit dem Kläger im Hinblick auf den Unterbringungsanspruch des Arbeiters M. gerechtfertigt wurde, sollte die Besetzung des Dienstpostens des Arbeiters N. (Kläger im Parallelverfahren LAG Niedersachsen 5 Sa 1594/03) ab dem 30.06.2003 mit dem Arbeiter F. besetzt werden. Tatsächlich brachte die Beklagte den Kfz-Mechaniker F. aber auf einem Dauerarbeitsplatz i...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge