Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 26.11.1997; Aktenzeichen 2 Ca 876/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 26.11.1997, 2 Ca 876/96, wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung des beklagten Landes wird das Urteil teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 24/25, das beklagte Land zu 1/25.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000,– DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen in dem Umfang, in dem auf Anschlußberufung die Klage abgewiesen worden ist.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren zeitanteilige Vergütung nach VergGr. II a BAT für die Monate März bis Dezember 1993. Außerdem will er so gestellt werden, als wäre er in diesen Monaten bei der VBL versichert gewesen. Er hat Klage erhoben am 31.12.1996, gegenüber dem Vergütungsanspruch macht das beklagte Land die Einrede der Verjährung geltend. Zur VBL-Versicherung vertritt es die Auffassung, es liege geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV vor, so daß ein Anspruch auf die Versicherungsleistungen nicht bestehe.
Der Kläger unterrichtet seit 1971 an einem Gymnasium Mathematik und Physik, und zwar bis 1.9.1994 vier Unterrichtsstunden pro Woche, sodann fünf Unterrichtsstunden. Er wurde ursprünglich nach Jahreswochenstunden vergütet.
Bis 31.1.1989 war er hauptberuflich als Diplom-Ingenieur bei einem kommunalen Verkehrsunternehmen beschäftigt, er hat sodann bis 31.7.1990 eine Professurvertretung an einer Fachhochschule wahrgenommen, vom 1.8.1990 bis 28.2.1993 war er arbeitslos, es folgte vom 1.3.1993 bis 31.8.1994 eine weitere Professurvertretung an einer Fachhochschule.
Für die Zeit ab 1.4.1991 vereinbarten die Parteien mit Änderungsvertrag vom 14.8.1992 (Bl. 12 u. 13 d.A.), daß sich das Arbeitsverhältnis nach BAT bestimmt, VergGr. II a. Nach § 2 wird der Änderungsvertrag gegenstandslos, sobald die tariflichen Voraussetzungen des § 3 n des BAT erfüllt sind, es sollten sodann die Bestimmungen des BGB und die ergänzenden Bestimmungen des Landes zu Beschäftigung und Vergütung nebenberuflicher oder nebenamtlicher Lehrkräfte gelten. Für die Zeit der Professurvertretung (1.3.1993 bis 31.8.1994) erhielt der Kläger Vergütung nach Jahreswochenstunden, er wurde vom beklagten Land nicht bei der VBL versichert. Mit Teil-Vergleich vom 26.11.1997 vereinbarten die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren, daß dem Kläger für den Zeitraum 1.1.1994 bis 31.8.1994 anteilige Vergütung nach VergGr. II a BAT nebst anteiliger Leistung zur VBL zusteht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Nebenberuflichkeit der Tätigkeit rechtfertige weder die geringere Vergütung nach Jahreswochenstunden noch den Ausschluß aus der VBL-Versicherung. Seine Ansprüche aus 1993 seien nicht verjährt, die Verjährung sei gemäß § 202 BGB gehemmt wegen der ursprünglichen Rechtsprechung des BAG, wonach mit nebenberuflichen Lehrkräften abweichend vom BAT geringere Vergütungen vereinbart werden konnten.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger vom 1.3.1993 bis 31.12.1993 zeitanteilig nach BAT VergGr. II a zu vergüten und ihn so zu stellen hat, als wäre er mit Wirkung vom 1.3.1993 bis 31.12.1993 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versichert.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
Das Arbeitsgericht hat die VBL-Leistung für den Zeitraum 1.3.1993 bis 31.12.1993 zugesprochen, im übrigen, wegen des Vergütungsanspruchs, hat es Verjährung bejaht und insoweit die Klage abgewiesen. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Mit Berufung wiederholt der Kläger seine erstinstanzlich vorgetragene Rechtsauffassung, daß die Verjährung bis 1.11.1995 gehemmt gewesen sei. Angesichts der damaligen Rechtsprechung zur Vergütung nebenberuflicher Lehrkräfte sei es ihm nicht zumutbar gewesen, eine aussichtslose Klage zu erheben. Es habe eine ständige Rechtsprechung vorgelegen, die entsprechung der Rechtsprechung des BGH den Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt habe.
Der Kläger beantragt,
in Abänderung des klagabweisenden Teils des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 26.11.1997 festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger vom 1.3.1993 bis zum 31.12.1993 zeitanteilig nach BAT Vergütungsgruppe II a zu vergüten.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es verteidigt zur Frage der Verjährung das arbeitsgerichtliche Urteil.
Im Wege der Anschlußberufung macht das beklagte Land geltend, eine Verpflichtung zur VBL-Versicherung habe nicht bestanden. Der Kläger habe während der Professurvertretung ein monatliches Entgelt von 7 864,87 DM bezogen. Die tatsächlich gezahlten Einkünfte aus der nebenberuflichen Tätigkeit beim beklagten Land hätten 584,48 DM pro Monat betragen, die anteilige BAT-Vergütung monatlich 1 236,29 DM. Die Einkünfte aus der nebenberuf...