Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Städtischer Verwaltungsvollzugsdienst. Arbeitsvorgang

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Streifengang des Mitarbeiters einer städtischen Servicegruppe ist kein Arbeitsvorgang, da im Rahmen dieser Aufgabe trennbare Einzeltätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit anfallen.

 

Normenkette

BAT §§ 22-23; BAT Anl. 1a Verg. Gr. Vc

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 12.12.2001; Aktenzeichen 1 Ca 727/00 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.07.2004; Aktenzeichen 4 AZR 507/03)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 12. Dezember 2001 – 1 Ca 727/00 E – wird abgeändert.

Das Versäumnisurteil vom 28. März 2001 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Säumniskosten im Termin vom 28. März 2001, die der Beklagten auferlegt werden.

Streitwert: unverändert.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der 1965 geborene Kläger, welcher über den Fachoberschulabschluß für den Fachbereich Verwaltung und Rechtspflege verfügt und von 1981 bis 1984 beim Bundesgrenzschutz diente, stand ab 01. November 1984 aufgrund befristeter Arbeitsverträge mit Unterbrechnungen als Aushilfsangestellter in den Diensten der beklagten Stadt. Seit dem 16.05.1989 befindet sich der Kläger in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der Beklagten (vgl. Arbeitsvertrag vom 16.05.1989 = Fotokopie Bl. 8 d. A.). Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag(BAT) einschließlich der in Frage kommenden Anlagen, den künftig hierzu abzuschließenden, ergänzenden und ändernden tarifrechtlichen Bestimmungen sowie den noch bestehenden ergänzenden Bestimmungen. Daneben gelten die für den Bereich der Stadtverwaltung der Beklagten bestehenden und künftig zu erlassenden Anordnungen. Seit dem 01. April 1998 erhielt der Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe VII BAT und ab 01. November 2000 zahlt die Beklagte ihm eine Zulage zwischen den Vergütungsgruppen VI b und VII BAT.

Der Kläger wird innerhalb des Ordnungsamtes der Beklagten eingesetzt und arbeitet in der sogenannten Servicegruppe Innenstadt. Für diese Tätigkeit ist er mit Wirkung zum 01. August 2000 zum Verwaltungsvollzugsbeamten bestellt worden. Aufgabe der Servicegruppe ist es, im Bereich der Innenstadt die Einhaltung der gesetzlichen Ge- und Verbote der Stadt sicherzustellen. Die Mitarbeiter der Gruppe haben einzuschreiten, wenn insbesondere Straßenhändler, Bettler, Obdachlose, Drogenabhängige, Punks, Alkoholiker, Umweltverschmutzer, Straßenmusikanten, Betreiber von Informations- und Verkaufsständen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verstoßen. Ziel der Servicegruppe Innenstadt ist es, den Bürgern und Besuchern der Stadt das Gefühl zu geben, sich in einer sicheren und sauberen Stadt zu bewegen. Darüber hinaus soll schonend eingegriffen und Konfrontationen und Gewalt vermieden werden.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT zu, hilfsweise eine Zulage in Höhe des Unterschieds zwischen den Grundvergütungen nach Vergütungsgruppe V c BAT und seiner jetzigen Grundvergütung. Nachdem seinem Höhergruppierungsbegehren vom 26. Juli 2000 nicht entsprochen worden ist, hat der Kläger am 22. Dezember 2000 vorliegende Klage eingereicht und insbesondere die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit erfordere mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppe V c BAT Fallgruppe 1 a.

Entsprechend dem Antrag des Klägers ist am 28. März 2001 beim Arbeitsgericht Hannover gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil ergangen. Hiergegen hat die Beklagte fristgerecht Einspruch eingelegt.

Der Kläger hat sodann beantragt,

das Versäumnisurteil vom 28.03.2001 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass der Urteilstenor wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, beginnend mit dem 01.08.2000 unter Anrechnung der gewährten Vergütung, Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT zu gewähren, nebst Zinsen auf die Bruttodifferenzbeträge in Höhe von 5 % über dem Basisizinssatz nach § 1 DÜG ab jeweiliger monatlicher Fälligkeit, frühestens ab dem 15.03.2001,

hilsweise festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, beginnend mit dem 01.08.2000, zusätzlich zur gewährten Vergütung, eine Zulage in Höhe des Unterschieds zwischen den Grundvergütungen nach Vergütungsgruppe V c und der jetzigen Grundvergütung zu gewähren, nebst Zinsen auf die Bruttodifferenzbeträge in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG ab jeweiliger monatlicher Fälligkeit, frühestens ab dem 15.03.2001.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 28. März 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe die begehrte Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT nicht zu, da lediglich 27 % seiner Tätigkeit als selbständige Leistungen anzusehen seien.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- un...

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