Rechtsmittel eingelegt unter dem Aktenzeichen:
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung pädagogische Mitarbeiterin in Grundschule Niedersachsen
Leitsatz (amtlich)
wie BAG, Urteil vom 27.01.1999 – 4 AZR 88/98, AP Nr. 262 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Revisionszulassung wegen LAG Nds., Urteil vom 05.02.2008 – 5 Sa 41/07 jetzt 4 AZR 234/08
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; TVÜ/TVL § 11 Abs. 1; Anlage 1 a BAT/BL, Teil II Abschn. G
Verfahrensgang
ArbG Braunschweig (Urteil vom 24.01.2007; Aktenzeichen 2 Ca 72/06 E) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 24.01.2007 – 2 Ca 72/06 E – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist staatlich anerkannte Erzieherin und Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft. Das beklagte Land ist Mitglied der Tarifgemeinschaft der Länder.
Die Klägerin trat auf Grund des Vertrags vom 10.06.2002 (Bl. 8 f. d.A.) ab 01.08.2002 im Rahmen des Konzepts „Verlässliche Grundschule” als teilzeitbeschäftigte Betreuungskraft (5/38,5 Stunden pro Woche) an der Grundschule Altstadtschule in C-Stadt in die Dienste des beklagten Landes und erhält seit dem Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT beziehungsweise seit dem 01.11.2006 Entgelt nach Entgeltgruppe 6 TVL. Auf der Grundlage des Erlasses des niedersächsischen Kultusministers vom 18.05.2004 (Bl. 37 ff. d.A.) schlossen die Parteien am 30.06.2004 für die Zeit ab 01.08.2004 einen unbefristeten Arbeitsvertrag (Bl. 34 ff. d.A.), wonach die Klägerin mit fünf Stunden pro Woche als pädagogische Mitarbeiterin zur regelmäßigen stundenweisen Erteilung von schulspezifischen unterrichtsergänzenden Angeboten beschäftigt und gemäß § 4 „kraft dieses Arbeitsvertrags in die Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert” ist.
Die Klägerin betreut, wie bisher, Schüler der ersten und zweiten Klassen außerhalb des Unterrichts in den Randstunden in der Zeit von 12:00 bis 13:00 Uhr, indem sie Gesprächsstunden im Stuhlkreis durchführt, mit den Kindern Lieder singt, Bilderbuchbetrachtungen durchführt, Bastelangebote begleitet oder leitet und Bewegungsspiele in der Turnhalle anleitet. Die Themen für diese Angebote werden mit der Klassenlehrerin abgestimmt, gegebenenfalls werden Unterrichtsbezüge hergestellt. Dabei orientieren sich die Angebote an den Bedürfnissen der Kinder und auch an den witterungsabhängigen Möglichkeiten.
Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 15.11.2005 (Bl. 6 d.A.) vergeblich ihre Höhergruppierung im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe Vc BAT ab dem 01.08.2005 geltend gemacht hatte, hat sie mit ihrer am 25.07.2006 zugestellten Klage ihr Begehren unter Hinweis auf ihre – unstreitig – beanstandungsfreie dreijährige Tätigkeit weiterverfolgt und zuletzt beantragt,
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.08.2005 anstelle der gewährten Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT – bzw. ab dem 01.11.2006 nach Entgeltgruppe 8 TVL – nebst Zinsen in Höhe von 4 %-Punkten auf die sich ergebenden Netto-Differenzbeträge ab jeweiliger Fälligkeit, frühestens ab Rechtshängigkeit, zu gewähren.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
da das Arbeitsverhältnis der Klägerin als pädagogische Mitarbeiterin nicht der Vergütungsordnung des BAT unterfalle und im Arbeitsvertrag vom 30.06.2004 konstitutiv ihre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b BAT ohne Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe V c BAT vereinbart worden sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils vom 24.01.2007 Bezug genommen, mit dem das Arbeitsgericht der Klage auf Kosten des beklagten Landes stattgegeben hat, da die Klägerin keine Lehrkraft in Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 der Vergütungsordnung sei, sie vielmehr als pädagogische Mitarbeiterin analog der Fallgruppe 7 der Vergütungsgruppe V c der Anlage 1 a zum BAT/BL, Teil II G nach dreijähriger Bewährung eingruppiert sei, wobei ein etwaiger einzelvertraglicher Ausschluss des Bewährungsaufstiegs gegen § 4 Abs. 3 TVG verstieße.
Das beklagte Land hat gegen das ihm am 05.03.2007 zugestellte Urteil vom 03.04.2007 Berufung eingelegt, die es am Montag, den 07.05.2007 begründet hat.
Das beklagte Land rügt, dass das Arbeitsgericht verkannt habe, dass die Parteien im Arbeitsvertrag vom 30.06.2004 konstitutiv die Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT vereinbart haben und die Anlage 1 a zum BAT für pädagogische Mitarbeiter nicht anwendbar sei, da sie weder Lehrkräfte noch Erzieherinnen seien. Eine analoge Anwendung der Tätigkeitsmerkmale für Erzieher scheide aus, da es sich um unterrichtsähnliche Tätigkeit handele, die aber nicht unter die Regelung für Lehrkräfte falle. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 07.05.2007 Bezug genom...