Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Erzieherin
Leitsatz (redaktionell)
1. Lehrkräfte sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten der Tätigkeit das Gepräge gibt. Dabei sind „Kenntnisse” als theoretisches Wissen und „Fertigkeiten” als praktische Handhabung zu verstehen. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gibt einer Tätigkeit das Gepräge, wenn sie für die Tätigkeit maßgebend ist und die unmittelbare Unterrichtstätigkeit mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Angestellten einnimmt.
2. Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu Abs. 2 sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich der Zusammenhangarbeiten), die, bezogen auf den jeweiligen Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.
Normenkette
BAT §§ 22-23; Vergütungsgruppe Vc der Anlage 1a zum BAT
Verfahrensgang
ArbG Göttingen (Urteil vom 06.12.2006; Aktenzeichen 4 Ca 316/06 E) |
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 06.12.2006 – 4 Ca 316/06 E – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Folgendes festgestellt wird:
Das beklagte Land ist verpflichtet, die Klägerin seit dem 01.08.2005 nach der Vergütungsgruppe V c BAT und ab dem 01.11.2006 nach Entgeltgruppe 8 TVL zu vergüten und die bis zum 31.05.2006 aufgelaufenen rückständigen Bruttodifferenzbeträge ab dem 16.06.2006 und die später fällig gewordenen Bruttodifferenzbeträge ab jeweiligem Fälligkeitszeitpunkt mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist staatlich geprüfte Erzieherin. Vom 1.8.2002 bis zum 31.7.2004 war sie gemäß Arbeitsvertrag vom 27.5.2002 (Bl. 7ff d.A.) bei dem beklagten Land befristet als nicht voll beschäftigte Betreuungskraft an der G.-Schule in F-Stadt zur Erteilung von Betreuungsstunden in den Klassen 1 und 2 für die an der Schule eingerichteten Betreuungsgruppen beschäftigt. Seit dem 1.8.2004 ist Grundlage der Beschäftigung der Arbeitsvertrag vom 29.6.2004 (Bl. 9ff d.A.). In § 1 des Vertrags heißt es u.a.:
„Frau E. wird als nicht vollbeschäftigte pädagogische Mitarbeiterin zur regelmäßigen stundenweisen Erteilung von schulspezifischen unterrichtsergänzenden Angeboten mit regelmäßig 5 Stunden wöchentlich eingestellt.”
Die Beschäftigung pädagogischer Mitarbeiter im Rahmen der verlässlichen Grundschule dient der Gewährleistung eines täglich mindestens 5 Zeitstunden umfassenden Betreuungsangebots im Grundschulbereich. In einem Erlass des MK vom 18.5.2004 zur Beschäftigung von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Grundschule (Bl. 29 ff d. A.) ist hierzu unter Nr. 4 unter anderem geregelt:
„Als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können für die Tätigkeit an Grundschulen je nach ihrer Qualifikation Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Erzieherinnen und Erzieher eingestellt werden. Ausgebildete Lehrkräfte können diese Aufgaben ebenfalls übernehmen …. Darüber hinaus dürfen auch weitere Personen mit einer anderen pädagogischen Ausbildung oder umfänglichen Erfahrungen in der Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen eingesetzt werden ….
4.2 Vergütung
Die Tätigkeiten der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind als Aufgaben von Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie von Erzieherinnen und Erziehern anzusehen…”
Die Klägerin war nach § 4 des Arbeitsvertrags in Vergütungsgruppe VI b Teil II G der Anlage 1a zum BAT eingruppiert.
Die im einzelnen von ihr wahrgenommenen Aufgaben haben sich während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht wesentlich geändert. Die zuletzt wahrgenommenen Aufgaben hat sie bereits ab dem 01.08.2002 ausgeführt. Die einzige Änderung besteht darin, dass sich die Größe der zu betreuenden Gruppen verändert hat.
Die Klägerin hat sich in ihrem jeweiligen Aufgabengebiet beginnend ab dem 01.08.2002 bewährt.
Sie wird jeden Tag in der Zeit von 11.45 Uhr bis 13.00 Uhr zur Betreuung der Schüler in Gruppen nach der letzten Unterrichtsstunde eingesetzt. Im Rahmen dessen macht sie den Kindern zusammen mit ihrer Kollegin, der Zeugin A., verschiedene Betreuungsangebote, die sie und ihre Kollegen sich selbst überlegt haben. Dies sind Kreativangebote zur Schulung der Grob- und Feinmotorik, Angebote im Zusammenhang mit der Natur, Angebote zum Training der Fingerfertigkeit und zum Sozialverhalten, sowie musische Angebote. Die Klägerin nimmt ebenso wie ihre Kollegin, die Zeugin A., gelegentlich an gemeinsamen Gesprächen mit Lehrern und Konferenzen der Lehrkräfte teil. Die G.-Schule, in der die Klägerin tätig ist, besteht aus zwei räumlich voneinander getrennten Bereichen, die 4 Kilometer voneinander entfernt liegen. Die Klägerin ist zusammen mit der Zeugin A. im Bereich der A.-H.-Straße tätig, wohingegen die Schulleiterin, die Zeugin Koch, in dem anderen Bereich der G.-Schule tätig ist ...