Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezugnahmeklaussel im Arbeitsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag „in Analogie zum BAT in seiner jeweiligen Fassung” erstreckt sich auch auf Nachfolgetarifverträge zu Einmalzahlungen.

 

Normenkette

BGB § 305c; TV-L Einmalzahlungen §§ 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 14.10.2008; Aktenzeichen 10 Ca 28/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 14.10.2008, Az.: 10 Ca 28/08, teilweise hinsichtlich der Zinsen abgeändert und der Klarstellung halber wie folgt tenoriert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300,00 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifliche Einmalzahlung für das Jahr 2007, wobei als Vorfrage streitig ist, welche Tarifnormen ihr Arbeitsvertrag in Bezug nimmt.

Die Beklagte, die ihren Sitz in A-Stadt hat, ist in den Gemeinden A., H., D-Stadt, B.-hausen, V. und A-Stadt tätig. Ihre drei Gesellschafter sind der P-Verband mit Sitz in A-Stadt, die Jugendhilfe L. mit Sitz in L. und der Verein Jugendberatung, Therapie und Weiterbildung mit Sitz in O.. Die Finanzierung geschieht zu ca. 50 bis 60 % über die stationären Therapien, die von den Versicherungen, den Krankenkassen und der Sozialhilfe finanziert werden. Der dann verbleibende Teil wird überwiegend teilweise vom Land oder den Kommunen finanziert, zum Teil aber auch vom Bund.

Die Klägerin ist entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 16.06.2003 bei der Beklagten als Diplom-Pädagogin beschäftigt. Bei dem Vertragstext des Arbeitsvertrages handelt es sich um eine von der Beklagten vorformulierte und wiederholt verwandte Vertragsformulierung. Ziffer 6 dieses Vertrages lautet wie folgt:

Vergütung

Die Vergütung erfolgt in Analogie zum BAT (BuL) in der jeweils gültigen Fassung. Die Mitarbeiterin wird entsprechend der BAT-Gruppe IV b vergütet. Die Grundvergütung steigert sich erstmalig mit Beginn des Monats, in dem die Mitarbeiterin ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, von diesem Zeitpunkt ab nach je zwei Jahren bis zum Höchstbetrag der Vergütungsgruppe.

Die Beklagte ist nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes. In der Vergangenheit zahlte sie der Klägerin stets Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT in der jeweils gültigen Fassung.

In den Monaten April und Juli 2006 zahlte sie jeweils 150,00 EUR brutto an die Klägerin als Einmalzahlung.

Im Jahr 2007 gewährte sie keine Einmalzahlung.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die in § 21 TVÜ-VKA vorgesehene Einmalzahlung von 300,00 EUR geltend gemacht, welche nach dieser Bestimmung in zwei Teilbeträgen in Höhe von 150,00 EUR mit den Gehältern für die Monate April und Juli 2007 ausgezahlt werden sollte. Sie hat die Auffassung vertreten, dies folge aus der Auslegung des Arbeitsvertrages, insbesondere aus der Inbezugnahme des BAT. Sie hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 300,00 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf jeweils einen Betrag von 150,00 EUR seit dem 01.05.2007 und seit dem 01.08.2007 zu zahlen,
  2. die Berufung zuzulassen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen und die Berufung zuzulassen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Auslegung der Bezugnahmeklausel führe dazu, dass der BAT statisch weiter auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden würde.

Mit Urteil vom 14.10.2008 hat das Arbeitsgericht Hannover der Klage stattgegeben und den Anspruch auf § 21 TVÜ-VKA gestützt. Wegen der genauen Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, Seite 3 bis 5 desselben, Blatt 74 bis 76 der Gerichtsakte verwiesen.

Dieses Urteil ist der Beklagten am 24.10.2008 zugestellt worden. Hiergegen hat sie mit einem am 24.11.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 22.12.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Ziel der Klageabweisung weiter und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie vertritt die Auffassung, entgegen dem erstinstanzlichen Urteil finde die sog. Unklarheitenregelung keine Anwendung, da die entsprechende Vergütungsregelung des Arbeitsvertrages nicht von Anfang an unklar gewesen sei, sondern sich erst im Nachhinein durch Änderung der Tarifstruktur im öffentlichen Dienst nach dem 30.09.2005 ergeben habe. Im Übrigen könnten die sog. Nachfolgetarifverträge des öffentlichen Dienstes auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung finden, der BAT gelte seit dem 30.09.2005 statisch weiter.

Sie beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 14.10.2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf ihre...

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