Verfahrensgang
ArbG Lingen (Urteil vom 19.03.1997; Aktenzeichen 2 Ca 1209/96) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 19.03.1997 – 2 Ca 1209/96 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.756,72 DM brutto abzüglich gezahlter 1.777,48 DM netto zuzüglich 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag ab dem 20.07.1996 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 5.979,00 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Heueransprüche des Klägers, die sich aus den Regelungen des Manteltarifvertrages sowie des Heuer-Tarifvertrages für die Deutsche Seefahrt ergeben.
Der Kläger ist am 06.03.1962 geboren, seit dem 01.03.1991 Mitglied der Gewerkschaft Öffentliche Dienste Transport und Verkehr (ÖTV). Er war in der Zeit vom 04.12.1995 bis 26.01.1996 bei der Beklagten auf deren Motorschiff „…” als Decksmann/Koch im 2. bis 4. Berufsjahr beschäftigt. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Deutschland.
Die Beklagte gehört keinem Arbeitgeberverband an. Sie beauftragte die Firma … damit, wesentliche Teile der Bereederung durchzuführen, insbesondere für die Partenreederei „…” die notwendigen Arbeitsverträge abzuschließen. Mit Datum vom 19.10.1995 schloß diese für die Beklagte mit der internationalen Transportarbeiterförderation (ITF) ein „GIS-FLEET AGREEMENT” und ein „SPECIAL AGREEMENT TO THE GIS-FLEET AGREEMENT” (Bl. 90–108 d. A.). Die ITF wurde dabei durch die ÖTV bei Abschluß des Vertrages vertreten.
In diesen Verträgen verpflichtete sich die Beklagte zur Anwendung des Manteltarifvertrags und des Heuertarifvertrages für die Deutsche Seeschiff fahrt für ihr Schiff „…”. Die „…” wurde daraufhin in die Liste der tarifgebundenen Schiffe (Bl. 250 d. A.) aufgenommen.
§ 27 des ISR-Flottenvertrages verpflichtet die Beklagte keinen Seemann zur Unterzeichnung eines Dokumentes aufzufordern oder zu drängen, indem sich dieser durch Verzichtserklärung oder Abtretung oder in anderer Form bereit erklärt oder verspricht, Veränderungen der Bestimmungen des vorliegenden Vertrages zu akzeptieren oder Heuer oder andere Bezüge, die ihm nach dem vorliegenden Vertrag zustehen oder zustehen werden, an die Reeder, ihre Bediensteten oder Agenten zurück zu zahlen. Ferner verpflichtet sich die Beklagte, daß alle bereits existierenden derartigen Dokumente null und nichtig und ohne rechtliche Wirkung seien. Dementsprechend enthielt auch Artikel i) des Sondervertrages zum ISR-Flottenvertrag die Verpflichtung „keinen Seemann aufzufordern bzw. von diesem zu verlangen, Dokumente jeglicher Art zu unterschreiben, wonach er Rechte aufgibt, die ihm aufgrund dieses Vertrages zustehen. Die Reederei erklärt sich bereit, jegliche bereits existierende Dokumente dieser Art als null und nichtig und ohne rechtliche Konsequenz zu behandeln…”.
Die …, die für die … mit der Vertreterin der Beklagten beide Verträge abgeschlossen hat, ist der … angeschlossen. In der … sind zum einen nationale Gewerkschaften organisiert, zum anderen hat die … außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auch noch 20.000 einzelne Mitglieder.
Die Satzung der … enthält keine ausdrückliche Bestimmung, nach der die … zur Schließung von Tarifverträgen befugt ist. Nach der Satzung ist es ihr jedoch erlaubt, die einzelnen Gewerkschaften mit geeigneten Maßnahmen zu unterstützen. Art. XIV – Beistand bei Konflikten – lautet wie folgt:
- „Angeschlossene Organisationen können die … bei größeren Konflikten um Beistand ersuchen.
- Solcher Beistand kann in organisierter, moralischer Unterstützung der Mitgliedsorganisation und ihre Standpunkte zu den Fragen bestehen, die den Konflikt auslösten, er kann Schritte bei nationalen Regierungen und zwischenstaatlichen Organisationen, finanzielle Unterstützung oder anderer Maßnahmen einschließen, die je nach den gegebenen Umständen als geeignet erscheinen …”
In dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 04.12.1995 vereinbarten diese unter anderem folgendes:
„Die Reederei ist nicht tarifgebunden, der jeweils gültige Heuer-Manteltarifvertrag für die Deutsche Seeschiff fahrt hat keine Gültigkeit. Es gelten die monatlich vereinbarten Bezüge des Heuerscheins …”
Der Kläger ist der Auffassung, daß er von der Beklagten während seiner Tätigkeit bei dieser einen Betrag in Höhe von 7.756,72 DM brutto abzüglich 1.777,48 DM netto zuwenig erhalten habe, weil diese entgegen ihrer Verpflichtung gegenüber der … nicht den gültigen Heuer-/Manteltarifvertrag für die Deutsche Seeschiff fahrt angewandt habe. Ihm stehe daher noch ein Restbetrag von 7.756,72 DM brutto abzüglich gezahlter 1.777,48 DM netto gegenüber der Beklagten zu. Hinsichtlich der Berechnung der unstreitigen Klageforderung wird auf den Inhalt des außergerichtlichen Schreibens des Klägers vom 28.02.1996 nebst Anlagen (Bl. 10–14 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.756,72 DM brutto abzüglic...