Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Verfahrensgang

ArbG Osnabrück (Urteil vom 15.03.1995; Aktenzeichen 4 Ca 186/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.05.1997; Aktenzeichen 8 AZR 105/96)

BAG (Urteil vom 22.05.1997; Aktenzeichen 8 AZR 108/96)

BAG (Urteil vom 22.05.1997; Aktenzeichen 8 AZR 109/96)

BAG (Urteil vom 22.05.1997; Aktenzeichen 8 AZR 106/96)

 

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 15.3.1995 – 4 Ca 186/94 – wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die von den Klägerinnen mit der Gemeinschuldnerin begründeten Arbeitsverhältnisse durch Kündigungen des Beklagten vom 10. Oktober 1994 mit Ablauf des 31. Dezember 1994 (Klägerinnen zu 1, 2 und 4), des 30. Juni 1995 (Klägerin zu 3) bzw. durch eine Kündigung des Beklagten vom 29. Dezember 1994 mit Ablauf des 31. Juli 1995 (Klägerin zu 5) beendet worden sind. Die Gemeinschuldnerin unterhielt Filialbetriebe in zahlreichen Städten im nordwestdeutschen Raum, u.a. auch in O. Das Geschäftsgebäude stand im Eigentum der Immobilien GmbH & Co. KG, deren Kommanditistinnen mit denen der Gemeinschuldnerin identisch sind. Die Rechtsvorgängerin der Grundstückseigentümerin, die Grundstücksgesellschaft H. GbR, hatte das Gebäude an eine Vermietungsgesellschaft, die W. GmbH & Co. KG vermietet, die es ihrerseits an die Gemeinschuldnerin, zuvor schon an deren Rechtsvorgängerin, untervermietet hatte.

Am 10. Oktober 1994 eröffnete nach Durchführung eines vorläufigen Vergleichsverfahrens das Amtsgericht Münster das Anschlußkonkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Der als Konkursverwalter bestellte Beklagte kündigte daraufhin sofort, nämlich mit Schreiben vom 10. Oktober 1994, alle mit der Gemeinschuldnerin begründeten Arbeitsverhältnisse, insbesondere auch alle Arbeitsverhältnisse der in der Filiale in O. Beschäftigten. In den Kündigungsschreiben heißt es gleichlautend:

„Die bisherigen Bemühungen, eine Gesamtlösung zu finden, sind gescheitert. Gespräche über Einzelverwertungen einiger Häuser stehen noch an. Eine generelle Weiterführung der Verkaufstätigkeit kann von mir in meiner Eigenschaft als Konkursverwalter jedoch nicht erwartet werden.”

Das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu 5) kündigte der Beklagte nach Zustimmung der Hauptfürsorgestelle erneut mit Schreiben vom 29. Dezember 1994.

Die Verkaufstätigkeit in der Filiale in O. endete mit einem Ende November 1994 durchgeführten Sonderverkauf von Kleidungsstücken. Die unverkauften Kleidungsstücke wurden an den Sitz der Gemeinschuldnerin nach Mi. gebracht. Das Geschäftsgebäude in O. wurde Ende November 1994 geschlossen und der Vermieterin, die das Untermietverhältnis fristlos gekündigt hatte, mit dem gesamten Inventar zurückgegeben.

Am 14. Dezember 1994 vermietete die Grundstückseigentümerin nach Aufhebung des mit der W. GmbH & Co. KG geschlossenen Mietvertrages das leere Gebäude ab 1. Januar 1995 an die P. KG, die darin nach einer Umbauphase am 1. September 1995 ein Bekleidungshaus eröffnet hat. Die Ladeneinrichtung war großenteils von der W. GmbH & Co. KG an die Bank e.G. in M. sicherungsübereignet. Das übrige Inventar gehörte verschiedenen Leasingfirmen. Am 19. und 20. Dezember 1994 veranstaltete die LEASING Gesellschaft der banken GmbH eine als Konkursverwertung von Ladeneinrichtung aus dem Konkurs der Firma Gebr. H. KG M. (Filialen H. und O.) bezeichnete Verkaufsaktion.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, daß die P. KG den Betrieb der Gemeinschuldnerin durch Rechtsgeschäft übernommen habe, so daß ein Fall des § 613 a Abs. 1 BGB vorliege. Die von dem Beklagten ausgesprochenen Kündigungen seien gemäß § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam. Bereits im September 1994 habe die Grundstückseigentümerin unter Beteiligung des Beklagten mit der P. KG über eine Betriebsübernahme verhandelt, deren Zustandekommen bereits am 9. November 1994 festgestanden habe. Der Beklagte habe niemals ernsthaft in Erwägung gezogen, den Betrieb in O. stillzulegen.

Der Beklagte bestreitet, irgendwelche Verhandlungen mit der P. KG geführt zu haben. Für ihn habe bei Ausspruch der Kündigungen am 10. Oktober 1994 festgestanden, daß er den Betrieb in O. nicht werde fortführen können.

Zur Darstellung der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug sowie der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung, die dieses Vorbringen dort erfahren hat, wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 15. März 1995 (Bl. 76 bis 87 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, daß aufgrund der Kündigungen des Beklagten vom 10. Oktober 1994 die Arbeitsverhältnisse der Klägerinnen zu 1), 2) und 4) am 31. Dezember 1994 und das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 3) erst am 30. Juni 1995 ende. Im übrigen – die Klägerinnen hatten die Feststellung begehrt, daß die Arbeitsverhältnisse der Parteien durch die Kündigungen vom 10. Oktober 1994 bzw. vom 29. Dezember 1994 nicht beendet worden sind – hat das Arbeitsgericht die Klagen abgewiesen. Vo...

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