Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Verfahrensgang

ArbG Osnabrück (Urteil vom 21.03.1995; Aktenzeichen 3 Ca 861/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.05.1997; Aktenzeichen 8 AZR 102/96)

 

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 21.3.1995 – 3 Ca 861/94 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das von der Klägerin mit der Gemeinschuldnerin ab 1. Mai 1990 erneut begründete Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Beklagten vom 10. Oktober 1994 mit Ablauf des 31. Dezember 1994 beendet worden ist. Die Gemeinschuldnerin unterhielt Filialbetriebe in zahlreichen Städten im nordwestdeutschen Raum, u.a. auch in O. Das Geschäftsgebäude stand im Eigentum der … I. GmbH & Co. KG, deren Kommanditistinnen mit denen der Gemeinschuldnerin identisch sind. Die Rechtsvorgängerin der Grundstückseigentümerin, die Grundstücksgesellschaft H. GbR, hatte das Gebäude an eine Vermietungsgesellschaft, die W. GmbH & Co. KG, vermietet, die es ihrerseits an die Gemeinschuldnerin, zuvor schon an deren Rechtsvorgängerin, untervermietet hatte.

Am 10. Oktober 1994 eröffnete nach Durchführung eines vorläufigen Vergleichsverfahrens das Amtsgericht Münster das Anschlußkonkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Der als Konkursverwalter bestellte Beklagte kündigte daraufhin sofort, nämlich mit Schreiben vom 10. Oktober 1994, alle mit der Gemeinschuldnerin begründeten Arbeitsverhältnisse, insbesondere auch alle Arbeitsverhältnisse der in der Filiale in O. Beschäftigten. In den Kündigungsschreiben heißt es gleichlautend:

„Die bisherigen Bemühungen, eine Gesamtlösung zu finden, sind gescheitert. Gespräche über Einzelverwertungen einiger Häuser stehen noch an. Eine generelle Weiterführung der Verkaufstätigkeit kann von mir in meiner Eigenschaft als Konkursverwalter jedoch nicht erwartet werden.”

Die Verkaufstätigkeit in der Filiale in O. endete mit einem Ende November 1994 durchgeführten Sonderverkauf von Kleidungsstücken. Die unverkauften Kleidungsstücke wurden an den Sitz der Gemeinschuldnerin nach Münster gebracht. Das Geschäftsgebäude in O. wurde Ende November 1994 geschlossen und der Vermieterin, die das Untermietverhältnis fristlos gekündigt hatte, mit dem gesamten Inventar zurückgegeben.

Am 14. Dezember 1994 vermietete die Grundstückseigentümerin nach Aufhebung des mit der W. GmbH & Co. KG geschlossenen Mietvertrages das leere Gebäude ab 1. Januar 1995 an die P. KG, die darin nach einer Umbauphase am 1. September 1995 ein Bekleidungshaus eröffnet hat. Die Ladeneinrichtung war großenteils von der W. GmbH & Co. KG an die …-Bank e. G. in Münster sicherungsübereignet. Das übrige Inventar gehörte verschiedenen Leasingfirmen. Am 19. und 20. Dezember 1994 veranstaltete die …-LEASING Gesellschaft der … – banken GmbH eine als Konkursverwertung von Ladeneinrichtung aus dem Konkurs der Firma Gebr. H. KG … (Filialen H. und O.) bezeichnete Verkaufsaktion.

Die Klägerin ist der Auffassung, daß die P. KG den Betrieb der Gemeinschuldnerin durch Rechtsgeschäft übernommen habe, so daß ein Fall des § 613 a Abs. 1 BGB vorliege. Die von dem Beklagten ausgesprochene Kündigung sei gemäß § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam. Bereits im September 1994 habe die Grundstückseigentümerin unter Beteiligung des Beklagten mit der P. KG über eine Betriebsübernahme verhandelt, deren Zustandekommen bereits am 9. November 1994 festgestanden habe. Der Beklagte habe niemals ernsthaft in Erwägung gezogen, den Betrieb in O. stillzulegen.

Der Beklagte bestreitet, irgendwelche Verhandlungen mit der P. KG geführt zu haben. Für ihn habe bei Ausspruch der Kündigungen am 10. Oktober 1994 festgestanden, daß er den Betrieb in O. nicht werde fortführen können.

Zur Darstellung der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug sowie der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung, die dieses Vorbringen dort erfahren hat, wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 21. März 1995 (Bl. 33 bis 46 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 31. Dezember 1994 fortbestanden hat. Von den Kosten des Rechtsstreits hat es der Klägerin 9/10, dem Beklagten 1/10 auferlegt und den Streitwert auf 6.300,– DM festgesetzt.

Das Arbeitsgericht hat u.a. festgestellt, der Beklagte führe den Betrieb nicht fort. Demgemäß lägen dringende betriebliche Erfordernisse vor, die die Kündigung rechtfertigten. Es stehe fest, daß das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung der Klägerin abschließend entfallen sei.

Die Kündigung sei auch nicht gemäß § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam. Es ergebe sich kein Anhaltspunkt für einen rechtsgeschäftlichen Übergang des in O. betriebenen (Teil-)Betriebes auf einen Erwerber, insbesondere auf die P. KG in Ha..

Gegen dieses Urteil, das ihr am 24. April 1995 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit einem am 24. Mai 1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmä...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge