Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsfrist. Berechnung. Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses wegen Meisterausbildung. Betriebsbedingte Kündigung. Weihnachtsgeld

 

Leitsatz (redaktionell)

Die frühere Betriebszugehörigkeit wird bei der Berechnung der gesetzlichen Kündigungsfrist berücksichtigt, wenn ein Geselle sein Arbeitsverhältnis beendet oder ihm gekündigt wird, damit er in unmittelbarem Anschluss daran seine Meisterausbildung absolvieren kann, und nach dem erfolgreichen Abschluss dieser Ausbildung aufgrund einer Zusage des Arbeitgebers in der Funktion eines Meisters wieder angestellt wird.

 

Normenkette

BGB § 622 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

ArbG Stade (Urteil vom 26.06.2002; Aktenzeichen 1 Ca 83/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 26.06.2002 – 1 Ca 83/02 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 31.01.2002 zum 31.07.2002 geendet hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger zahlt 3/4 und der Beklagte 1/4 der Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nur für den Beklagten zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung sowie um Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2001.

Der am … geborene Kläger absolvierte vom 01.04.1975 bis zum 13.08.1978 im Betrieb des Beklagten eine Ausbildung zum Zimmermann. Anschließend wurde er als Geselle übernommen und arbeitete in dieser Funktion bis zum 13.08.1998 für den Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemein-verbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) Anwendung.

Vom 26.08.1998 bis zum 06.07.1999 besuchte der Kläger erfolgreich den Meisterlehrgang. Aus diesem Grunde hatte der Beklagte das Arbeitsverhältnis am 01.08.1998 zum 21.08.1998 gekündigt und ihm die Wiedereinstellung nach erfolgreicher Meisterprüfung zugesichert. Gegenüber der LVA Hannover gab der Beklagte unter dem 07.06.1998 folgende „Bestätigung” ab:

„Hiermit bestätige ich, daß Herr H., wohnhaft in …, nach bestandener Meisterprüfung bei mir als Zimmermeister eingestellt und überwiegend Büro- und Planungsarbeiten ausführen wird.”

Nach Abschluss des Meisterlehrgangs war der Kläger übergangsweise für einen Monat arbeitslos gemeldet, bis der Beklagte ihn mit Wirkung ab 03.08.1999 als Meister zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von etwa 5.500,00 DM (2.812,10 EUR) wieder einstellte.

Mit Ausnahme des Jahres 2001, in dem der Beklagte keinem seiner Beschäftigten eine Sonderzahlung anlässlich des Weihnachtsfestes leistete, erhielt der Kläger seit über 10 Jahren ein Weihnachtsgeld von mindestens 2.400,00 DM (1.127,09 EUR).

Die Tätigkeit des Klägers bestand in der Vorbereitung neuer Baustellen. Dazu gehörte die Erstellung von Zeichnungen und Leistungsverzeichnissen und des Aufmaßes für den folgenden Holzbau sowie die Besprechung des Auftragsablaufs mit Kunden. Er hatte die Aufgabe, die Fertigung der vorzuproduzierenden Bauteile im Betrieb sowie deren Einbau auf der Baustelle zu überwachen, und nahm das Aufmaß nach Fertigstellung des Gewerks. Schließlich musste er etwaig vorhandene Gewährleistungsmängel bei Kunden feststellen und diese unter seiner Regie beseitigen lassen.

Unter dem 01.04.2000 stellte die Handwerkskammer … dem Kläger „aufgrund der 25-jährigen Tätigkeit bei Herrn Zimmermeister K.” eine Ehrenurkunde aus. Die Jubiläumsdaten hatte der Beklagte der Handwerkskammer mitgeteilt. An diesem Tag fand auf Initiative des Beklagten eine Jubiläumsfeier im Kreis der Mitarbeiter und Freunde statt.

Der Sohn des Beklagten trat im September 2001 in das Unternehmen ein. Er ist ausgebildeter Bautechniker.

Im Sommer/Herbst des Jahres 2001 trugen die Parteien einen privaten Konflikt aus, in dem es um die Nutzung einer Scheune ging, die dem Onkel des Klägers … – T. gehörte und die an den Beklagten verpachtet war. In diesem Zusammenhang schrieb der Beklagte dem Kläger unter dem 19.10.2001 Folgendes:

„Nach unserem gestrigen Gespräch bin ich zu folgendem Entschluß gekommen:

Dieses Gespräch … erkenne ich als Kündigung an. Das Pachtverhältnis für die Scheune begann am 1.2.99 und endet am 31.01.2003.

Damit keine Differenzen mit dem Käufer der Scheune entstehen, bitte ich dieses schriftlich vom Verkäufer und Käufer zu bestätigen. Bestätigung bis zum 27. Okt. 2001. Alternativ mache ich den Vorschlag, eine gleichwertige Lagerung für meine Ernte und meine Ware zu besorgen und das gelagerte Inventar auf Euere Kosten dorthin zu transportieren. Auch hier bitte ich um Bestätigung bis 27. Okt. 2001.

Falls keiner dieser Vorschläge zutrifft, sehe ich mich gezwungen, – wegen einer best. Äußerung – unser bestehendes Arbeitsverhältnis schnellstens zu lösen.”

Die Umsatzentwicklung der Jahre 1998 bis einschließlich 1. Halbjahr 2002 gestaltete sich ausweislich der Jahressteuererklärungen bzw. der vom Steuerberater vorgenommenen betriebswirtschaftlichen Auswertungen bei dem Beklagten wie...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge