Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen: 9 AZR 21/04
Entscheidungsstichwort (Thema)
Elternzeit. Teilzeit während der Elternzeit. Teilzeitangestellte
Leitsatz (amtlich)
Nach § 15 Abs. 5 S. 2 BErzGG kann der/die Anspruchsberechtigte die bestehende Teilzeit während der Elternzeit fortsetzen.
Die Fortsetzung der Teilzeit muss nicht nahtlos erfolgen, sondern kann auf Teile der Elternzeit beschränkt werden.
Die Festlegung der Zeiten völliger Freistellung und der Zeiten der Teilzeitbeschäftigung muss aber bindend im Elternzeitantrag erfolgen.
Normenkette
BErzGG §§ 5, 16 Abs. 1; BGB § 615
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 28.02.2003; Aktenzeichen 13 Ca 654/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 28.02.2003, 13 Ca 654/02, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 1.768,69 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt aus Annahmeverzug für die Zeit vom 03.06. bis 17.07.2002 Vergütung in Höhe von 1.768,69 EUR brutto. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin in diesem Zeitraum als Teilzeitkraft während der Elternzeit zu beschäftigen.
Die Klägerin ist seit dem 01.06.2000 mit monatlich 70 Stunden als Buchhalterin bei der Beklagten beschäftigt, Bruttomonatsentgelt 1.022,58 EUR. Daneben erledigt sie unter der Firma B. Buchhaltungsarbeiten, und zwar auch für die Beklagte.
Am 24.11.2001 wurde das 2. Kind der Klägerin geboren. Unter dem 09.12.2001(Bl. 10 d.A.) beantragte die Klägerin wie folgt Elternzeit:
Hiermit möchte ich meine Elternzeit mit einer Höchstdauer von 36 Monaten beantragen. Für meinen Antrag auf Erziehungsgeld brauche ich von dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Elternzeit. Kannst Du dies bitte veranlassen.
Gerne stehe ich Euch ab Juni 2002 zum Arbeiten zur Verfügung. In der Elternzeit kann ich bis zu 30 Stunden arbeiten.
Mit Schreiben vom 13.05.2002 (Bl. 11 d.A.) teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie wie ursprünglich mitgeteilt, ab 03.06.2002 ihre Arbeitskraft im bisherigen Umfang zur Verfügung stelle. Das Schreiben vom 13.05.2002 ging am 22.05.2002 bei der Beklagten ein, die unter demselben Datum (Bl. 12 d.A.) die Beschäftigung ablehnte. Die Klägerin wird von der Beklagten seit dem 18.07.2002 in bisherigem Umfang in Teilzeit beschäftigt.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe bereits bei Mitteilung der Schwangerschaft und vor Beginn der Mutterschutzfrist die Beklagte informiert, dass sie nach einem halben Jahr Stillzeit die Arbeit wieder aufnehmen wolle. Erst in einem Gespräch am 14.03.2002 sei von der Beklagten die Beschäftigung ab Juni abgelehnt worden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen
- an sie 1.049,17 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2002 zu zahlen.
- an sie 719,52 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat vorgetragen, im Elternzeitantrag habe die Klägerin kein konkretes Verlangen auf Weiterbeschäftigung ab Juni 2002 gestellt. Dem Verlangen vom 13.05.2002 sei sie unter Berücksichtigung einer achtwöchigen Ankündigungsfrist nachgekommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Mit Berufung trägt die Klägerin vor, im Elternzeitantrag vom 09.12.2001 habe sie mitgeteilt, dass sie ab Juni 2002 wieder zur Arbeit zur Verfügung stehe. Aus dem Antrag folge, dass sie während des Erziehungsurlaubes Teilzeitarbeit im bisherigen Umfange habe leisten wollen. Es habe sich nicht um eine unverbindliche Bereitschaftserklärung gehandelt. Nach § 15 Abs. 5 Satz 2 BErzGG habe sie Anspruch darauf, während der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert fortzusetzen. Fortsetzung im Sinne der Vorschrift bedeute nicht nahtlose Beschäftigung im Anschluss an die Mutterschutzfrist, die Teilzeitarbeit könne auch zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werden. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 28.02.2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
- an die Klägerin 1.049,17 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2002 zu zahlen,
- an die Klägerin 719,52 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt nach Maßgabe der Berufungserwiderung das erstinstanzliche Urteil.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG. Die Berufung ist nicht begründet, das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts war zu bestätigen.
Ein Anspruch aus Ann...