Revision eingelegt unter dem Az: 2 AZR 388/06
Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungskündigung einer Vertretungslehrkraft an einer Grundschule. Änderung des Vertretungskonzepts. Umstellung der Vergütungsbemessung von Unterrichtsstunden auf Zeitstunden
Leitsatz (amtlich)
Das organisatorische Konzept, ausfallende Unterrichtsstunden in der Grundschule zukünftig durch pädagogische Mitarbeiter durchführen zu lassen, rechtfertigt eine betriebsbedingte Änderungskündigung, mit der die vertraglich geschuldete Tätigkeit einer Vertretungslehrkraft auf Abruf in eine pädagogische Mitarbeiterin geändert wird sowie die damit verbundene Umstellung der Vergütungsberechnung auf eine 40-Stunden-Woche.
Für die Beurteilung der Frage, ob sich im tatsächlichen Beschäftigungsbedarf erhebliche Änderungen ergeben, ist bei einer Organisationsentscheidung, die alle Grundschulen des Landes betrifft, eine generalisierende Betrachtungsweise geboten.
Normenkette
KSchG § 2
Verfahrensgang
ArbG Lüneburg (Urteil vom 18.04.2005; Aktenzeichen 3 Ca 486/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 18.04.2005 – 3 Ca 486/04 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung.
Die 1956 geborene Klägerin ist ausgebildete Lehrerin und war bei dem beklagten Land seit dem 01.08.2000 aufgrund mehrerer befristeter Verträge beschäftigt. In dem Vertrag für das Schuljahr 2003/2004 für die Zeit vom 01.08.2003 bis 31.07.2004 (Bl. 70 – 71 d. A.) heißt es, dass die Klägerin an der Grundschule B… mit durchschnittlich regelmäßig 5 Unterrichtsstunden (von 32 Unterrichtsstunden wöchentlich), das entspricht einer Gesamtstundenzahl von 230 Unterrichtsstunden im Schuljahr als Aushilfsangestellte zur stundenweise Erteilung von Vertretung auf Abruf (Stundenrahmenvertrag) beschäftigt ist. Sie leistete im Rahmen dieses Vertrages eigenständigen Vertretungsunterricht bei Ausfall von planmäßigen Lehrkräften. Sie hat dafür nach Vergütungsgruppe V b BAT eine Vergütung von 445,94 EUR brutto erhalten. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft vertraglicher Vereinbarung der Bundesangestellten-Tarifvertrag BAT Anwendung.
In einem Rechtsstreit um die Wirksamkeit der Befristung haben die Parteien vor dem Arbeitsgericht Lüneburg 3 Ca 283/04 am 04.08.2004 einen Vergleich geschlossen, wonach die Parteien sich darüber einig sind, dass ihr Beschäftigungsverhältnis unbefristet fortbesteht (Bl. 205 d. A.). Dem Vergleichsschluss war eine Erklärung des beklagten Landes vorangegangen, es sei ein neues Konzept entwickelt worden, welches die Beschäftigung der Vertretungskräfte im Rahmen der Verlässlichen Grundschule neu regele. Die Aufgabenbeschreibung und andere Details der Beschäftigung würden sich zukünftig ändern, so dass auch die vertraglichen Grundlagen zu ändern sein würden.
Das Konzept der Verlässlichen Grundschule, wonach Schulkinder in den Grundschulklassen täglich in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr durchgängig in der Schule betreut werden sollen, ist im Jahr 2004 durch zwei Runderlasse des Kultusministers, nämlich vom 03.02.2004 (Bl. 34 – 41 d. A.) und vom 18.05.2004 (Bl. 42 – 61 d. A.), neu geregelt worden. Nach dem Erlass vom 18.05.2004, der zum 01.08.2004 in Kraft trat, erhalten die Grundschulen ein Budget zur Beschäftigung von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die Schulen entscheiden danach selbst, wie sie diese Personen einsetzen und sollen ein Konzept für die unterrichtsergänzenden Angebote sowie für Vertretung bei kurzfristigen Ausfällen erstellen. Bezüglich der fachlichen Qualifikation der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist vorgesehen, dass Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Erzieherinnen und Erzieher eingestellt werden können, aber ebenfalls ausgebildete Lehrkräfte diese Tätigkeit übernehmen können, soweit sie dazu bereit seien entsprechende Tätigkeiten auszuüben. Hinsichtlich der Bemessung der Vergütung ist vorgesehen, dass zum Ausgleich der den Tarifurlaub übersteigenden Arbeitsbefreiung in der Schulferienzeit einerseits und andererseits Berücksichtigung der Zeit für die Teilnahme an Dienstbesprechungen und Konferenzen sowie für Vor- und Nacharbeit 94/100 der Vergütung fortlaufend gewährt werden. Der Erlass sieht, je nach Qualifikation, eine Bemessung der Vergütung nach BAT VII, VI b oder V b vor.
Nachdem die personalvertretungsrechtliche Zustimmung am 18.11.2004 von der Einigungsstelle erteilt worden war (Bl. 19 – 22 d.A.), sprach das beklagte Land mit Schreiben vom 18.11.2004 (Bl. 4 d. A.) gegenüber der Klägerin eine Änderungskündigung aus und hat die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf Grundlage eines Vertrages über den Einsatz auf Abruf von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Grundschulen im Umfang von regelmäßig 5 Stunden wöchentlich, entsprechend einer Gesamtstundenzahl von 200 Stun...