Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamer Verzicht auf Kündigungsschutzklage gegen Ausstellung eines guten Arbeitszeugnisses

 

Leitsatz (amtlich)

Enthält ein formularmäßiger Verzicht auf das Recht Kündigungsschutzklage zu erheben im Gegenzug die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis mit der Note gut zu erteilen, ist dieser Verzicht wirksam, es sei denn, dem Arbeitnehmer steht unter Berücksichtigung der herkömmlichen Darlegungs- und Beweislast in einem Zeugnisprozess eine gute Beurteilung zweifelsfrei zu.

 

Normenkette

BGB §§ 307, 119 Abs. 1, § 123 Abs. 1, §§ 142, 307 Abs. 1 S. 1, § 310 Abs. 3 Nr. 2; ZPO §§ 141, 286 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Entscheidung vom 06.09.2013; Aktenzeichen 1 Ca 65/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 06.09.2013 - 1 Ca 65/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung, wobei als Vorfrage zu klären ist, ob der Kläger rechtswirksam auf das Recht, Kündigungsschutzklage zu erheben, verzichtet hat.

Der Kläger ist seit dem 01.03.2002 bei der Beklagten als Fleischer in der Produktion beschäftigt. Nach längerer Erkrankung und erfolgreicher Wiedereingliederung nahm er am 01.03.2013 seine Arbeit wieder vollschichtig auf. Zuvor führten der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten mehrere Gespräche, in denen es um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ging. Die genauen Einzelheiten sind streitig.

Am 05.03.2013 übergab der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger eine Kündigung vom 28.02.2013 aus betriebsbedingten Gründen zum 30.06.2013. Zugleich unterzeichneten beide eine Abwicklungsvereinbarung, in welcher sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger ein qualifiziertes Endzeugnis mit guter Leistungs- und Führungsbewertung zu erteilen und dieser ausdrücklich auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtete.

Mit Schreiben vom 14.03.2013 erklärte der Kläger die Anfechtung/den Widerruf der Erklärungen der Abwicklungsvereinbarung.

Mit seiner beim Arbeitsgericht am 26.03.2013 eingegangenen Klage hat er die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht. Er hat insbesondere die Auffassung vertreten, der Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage sei unwirksam.

Er hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 28.02.2013 zum 30.06.2013 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des gesamten erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den vollständigen, übersichtlichen und wohlgeordneten Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 2 bis 5 desselben, Bl. 91 bis 94 der Gerichtsakte) verwiesen.

Mit Urteil vom 06.09.2013 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der genauen Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (dort Bl. 5 bis 11 desselben, Bl. 94 bis 100 der Gerichtsakte) verwiesen.

Dieses Urteil ist dem Kläger am 02.10.2013 zugestellt worden. Mit einem am 23.10.2013 eingegangenen Schriftsatz hat er Berufung eingelegt und diese mit einem am 02.01.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 02.12.2013 die Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum 02.01.2014 verlängert hatte.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger vollumfänglich das erstinstanzliche Ziel des Kündigungsschutzes weiter. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere behauptet er - wie auch erstinstanzlich - der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm über den Inhalt des Abwicklungsvertrages getäuscht, er habe auf die Worte des Geschäftsführers vertraut und daher die Vereinbarung unterschrieben, ohne sie zuvor gelesen zu haben. Darüber hinaus meint er, sei der Klageverzicht unwirksam. Eine kompensatorische Gegenleistung sei nicht vorhanden. Die Rechtsauffassung des angefochtenen Urteils, welches eine kompensatorische Gegenleistung in der Erteilung eines Zeugnisses mit der Gesamtnote "gut" annimmt, sei rechtsirrig. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Kündigung insgesamt schwerwiegende Mängel aufweise. Das Gefälle zwischen dem Geben des Arbeitnehmers und der Gegenleistung des Arbeitgebers sei derart groß, dass eine Kompensation nicht ernsthaft angenommen werden könne. Eine Gegenleistung komme auch deswegen nicht in Frage, weil er einen Anspruch auf ein gutes Zeugnis habe. Sein Arbeitsverhältnis habe völlig beanstandungsfrei und ohne jede Kritik bestanden. Er sei immer pünktlich gewesen, habe niemals verschlafen und insbesondere auch deswegen ein gutes Zeugnis verdient. Schließlich habe nach einer modernen Tendenz in der Rechtsprechung ein Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf ein gutes Zeugnis.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 06.09.2013, AZ: 1 Ca 65/13 abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten...

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