Verfahrensgang
ArbG Hannover (Aktenzeichen 2 Ca 515/96) |
Nachgehend
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlung von Auslösung und Fahrkosten.
Wegen des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug sowie der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung, die dieses Vorbringen dort erfahren hat, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Hannover vom 29.01.1997 (Bl. 104 - 111 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 1.804,55 DM festgesetzt.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger könne von der Beklagten nicht die Zahlung von Auslösung und weiteren Fahrkosten in Höhe von 2.210,55 DM brutto abzüglich gezahlter 604,00 DM netto verlangen, denn für die Berechnung von Fahrkosten und Auslösungen sei nicht auf die Niederlassung sondern auf die Niederlassung der Beklagten abzustellen. Deshalb habe der Kläger keinen Anspruch gemäß § 7.4.1 Abs. 1 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe auf eine Auslösung. Der Anspruch scheitere daran, daß der Kläger bezüglich seiner Tätigkeit im April und Mai auf der Baustelle nicht auf einer Baustelle tätig gewesen sei, die mehr als 25 Kilometer vom Betrieb entfernt gewesen sei. Zwar sei zwischen den Parteien streitig, ob der Kläger 1969 für die Niederlassung Achim oder gem. § 7.2.2 BRTV durch Einstellung auf der Baustelle in der Niederlassung der Beklagten in … eingestellt worden sei. Jedenfalls sei der Kläger unstreitig 1989 zur Niederlassung … versetzt worden. Deshalb sei bei der Frage der Auslösung nicht mehr auf den einstellenden Betrieb bzw. die zur einstellenden Baustellen nächst-gelegene Niederlassung abzustellen, sondern auf den Betrieb, für den der Arbeitnehmer einvernehmlich seit mehr als sechs Jahren tätig sei. Das sei die Niederlassung … von der die Baustelle … lediglich sieben Kilometer entfernt sei. Deshalb bestehe auch kein Anspruch des Klägers auf weitere Fahrtkostenabgeltung nach § 7.3.1 BRTV.
Gegen dieses ihm am 13.03.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.04.1997 Berufung eingelegt und diese am Montag, den 12.05.1997 begründet.
Er ist weiterhin der Auffassung, ihm stehe nach § 7 Ziffer 4.1 BRTV ein Auslösungsanspruch zu, da er auf einer Bau- oder Arbeitstelle tätig gewesen sei, die mehr als 25 Kilometer vom Betrieb entfernt und ihm daher die tägliche Rückkehr zur Erstwohnung nicht zuzumuten gewesen sei. Als Betrieb im Sinne dieser Vorschrift gelte gem. § 7 Ziffer 2.1 BRTV die Hauptverwaltung, die Niederlassung, die Filiale, die Zweigstelle oder die sonstige ständige Vertretung des Arbeitgebers, in der der Arbeitnehmer eingestellt werde. Der Begriff der Einstellung sei im § 7 BRTV von den Tarifvertragsparteien behandelt. Diese Vorschrift sei überschrieben mit „Beginn des Arbeitsverhältnisses”. Mit der Einstellung sei damit der Beginn des Arbeitsverhältnisses gemeint. Dies werde auch dadurch deutlich, daß der Arbeitnehmer gem. § 2 Ziffer 1 BRTV bei seiner Einstellung die üblichen Arbeitpapiere vorzulegen habe. Dies mache nur bei der erstmaligen Einstellung Sinn. Das gelte auch hinsichtlich § 2 Ziffer 3 BRTV, wonach die Einstellungsbedingungen in einem Einstellungsbogen festzuhalten seien. Entscheidend sei daher allein, in welchem Betrieb der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eingestellt werde. Unerheblich sei, in welcher Niederlassung er zur Zeit beschäftigt werde. Nach Sinn und Zweck der tariflichen Regelung soll die Auslösung erhöhter Kosten des Arbeitnehmers ausgleichen, die durch die getrennte Haushaltsführung ausgelöst würden. Daran ändere sich aber nichts, wenn der Arbeitnehmer einem anderen Betrieb des Arbeitgebers zugeordnet werde. Entscheidend sei, ob der Arbeitnehmer von seinem Lebensmittelpunkt ausgesehen, beim Kläger … auswärts eingesetzt werde und dadurch erhöhte Aufwendungen habe. In der Regel liege auch der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers in der Nähe des Betriebes, in dem der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis begründet. Deshalb sei es sinnvoll, auf den Einstellungsbetrieb für die Frage von Auslösung und Fahrtkosten abzustellen. Eine Änderung der betrieblichen Zuordnung als auch die Änderung der Zuordnung der Arbeitsstelle solle nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen. Da er unstreitig auf der Baustelle … der Beklagten eingestellt worden sei und diese Baustelle der Niederlassung … der Beklagten am nächsten liege, sei für die Auslösung auf die Niederlassung der Beklagten in abzustellen. Für die Monate April und Mai 1996 stehe ihm daher eine Auslösung in Höhe von 1.932,80 DM zu.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.932,80 DM brutto abzüglich 128,25 DM netto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenen Nettodifferenzbetrag seit dem 09.08.1996 zu zahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Ma...