Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 02.08.1995; Aktenzeichen 11 Ca 76/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Hannover vom 2. August 1995 – 11 Ca 76/95 – wird auf Kosten des Beklagten zu 1) zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagten waren Gesellschafter der … bei der u. a. der Kläger beschäftigt war. Mit Urkunde des Notars … errichteten die Beklagten die … mit einem Stammkapital von 50.000,– DM, von denen die Beklagten jeweils eine Stammeinlage von je 25.000,– DM übernahmen. Alle Stammeinlagen sollten sofort in hälftiger Höhe fällig und bar an die Gesellschaft einzuzahlen sein. Die zweite Hälfte der Stammeinlage sollte auf separaten Gesellschafterbeschluß fällig sein. In einer gleichzeitig abgehaltenen ersten Gesellschafterversammlung bestellten sich die Beklagten zu Geschäftsführern, die die Gesellschaft allein vertreten sollten. Sie befreiten sich als Gesellschafter von den Beschränkungen des § 181 BGB. Die Anmeldung auf Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 17. Januar 1995 zurückgewiesen, weil trotz Erinnerung und Fristsetzung der erforderliche Kostenvorschuß nicht gezahlt worden war.
Am 1. Mai 1994 unterzeichneten der Beklagte zu 2) und der Kläger einen „Angestelltenvertrag/Übernahmevertrag” (Fotokopie Bl. 56 bis 59 d. A.), in dem als Vertragspartner die … Inter Aktive Systeme GmbH i. Gr. auf der einen und der Kläger auf der anderen Seite genannt worden. Dort heißt es, der Angestellte werde zu den in der … geltenden Konditionen übernommen. Er werde zum 1. Mai 1994 als technischer Sachbearbeiter und für Bildbearbeitung im MultiMedia-Bereich eingestellt. Auf dem übrigen Vertragsinhalt wird Bezug genommen.
Am 3. Februar 1995 trafen die Beklagten folgende schriftliche Vereinbarung (Fotokopie Bl. 47 d. A.):
Zuständigkeiten
Die beiden Unterzeichnenden, jeweils Gesellschafter der … und der … erklären und vereinbaren hinsichtlich der Aktivitäten der … und der Einzelunternehmung … dortselbst folgendes:
- Die CR1 hat ab 1.5.94 jegliche Geschäftstätigkeit eingestellt. Die Aktivitäten der Betriebsteile Frankfurt und Wedel (Zuständigkeit MK) wurden bereits mit Wirkung zum 1.4.94 in die CR2 überführt. Die Ausstattung beider Betriebsteile sind Privatbesitz von MK und wurde CR1 vom 1.1.93 bis 1.4.94 zu Verfügung gestellt.
- Zur Weiterführung der Aktivitäten der Betriebsstätte Hannover wurde zunächst die Gründung einer GmbH mit den Gesellschaftern/Geschäftsführern UK und MK beschlossen (CR3), Es wurden von MK 12.500,– DM als Gründungskapital auf ein neu eingereichtetes Konto der … eingezahlt. Kurz nach der Anmeldung einigten sich die Gesellschafter aufgrund aktueller Entwicklungen und nach Abwägung der steuerlichen Aspekte, diese Unternehmens form nicht gemeinsam weiterzuführen, der Anteil von UK wurde nicht eingezahlt. Die Geschäfte wurden nach entsprechendem Beschluß von UK alleinverantwortlich weitergeführt, um sie schnellstmöglich in eine Einzelunternehmung (CR4) überzuleiten. Dieser Vorgang ist mit Wirkung zum 1.10.94 abgeschlossen. Der von MK eingezahlte Betrag von 12.500,– DM wird von UK bis Ende 1995 zurückgeführt.
- Ausstattung und … (interimsweise von CR3 genutzt) werden von CR4 übernommen, ebenso alle bestehenden Verbindlichkeiten aus den Geschäftstätigkeiten von … Über die Bewertung der Ausstattung und des … sowie der Gesellschaftsanteile von CR1 und deren Ausgleich gegenüber den Gesellschaftern werden bis Ende Juni 1995 gesonderte Vereinbarungen getroffen.
- An den Aktivitäten von CR4 beteiligt sich MK durch Einsatz der Möglichkeiten von CR2, um die Vermarktung der von CR4 produzierten Interaktiven Systeme aquisitorisch zu unterstützen. Von entsprechend an CR4 vermittelten Aufträgen erhält MK eine Provision von 5% des Auftragsvolumens. Bei von CR4 an CR2 vermittelten Aufträgen erhält UK eine Provision von 5% des Auftragsvolumens.
Mit Schreiben vom 26. September 1994 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. Dezember 1994 gekündigt. Die … bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 1. Oktober 1994 (Bl. 14 d. A.), daß er fristgemäß zum 31. Dezember 1994 gekündigt und gleichzeitig bezüglich seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt sei.
Der Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung der ihm für die Zeit vom 27. September bis 31. Dezember 1994 zustehenden Vergütung in der unstreitigen Höhe von 18.856,55 DM brutto abzüglich eines von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlten Betrages von 5.569,20 DM netto sowie die Erstattung dieses Nettobetrages an die Bundesanstalt.
Zur Darstellung des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug sowie der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung, die dieses Vorbringen dort erfahren hat, wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 2. August 1995 (Bl. 23 bis 29 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagten als Gesamtschu...