Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 02.08.1995; Aktenzeichen 11 Ca 75/95) |
Tenor
Die Berufung gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Hannover vom2. August 1995 – 11 Ca 75/95 – wird auf Kosten des Beklagten zu 1) zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagten waren Gesellschafter der … bei der u. a. der Kläger beschäftigt war. Mit Urkunde des Notars … errichteten die Beklagten die … mit einem Stammkapital von 50.000,– DM, von denen die Beklagten jeweils eine Stammeinlage von je 25.000,– DM übernahmen. Alle Stammeinlagen sollten sofort in hälftiger Höhe fällig und bar an die Gesellschaft einzuzahlen sein. Die zweite Hälfte der Stammeinlage sollte auf separaten Gesellschafterbeschluß fällig sein. In einer gleichzeitig abgehaltenen ersten Gesellschafterversammlung bestellten sich die Beklagten zu Geschäftsführern, die die Gesellschaft allein vertreten sollten. Sie befreiten sich als Gesellschafter von den Beschränkungen des § 181 BGB. Die Anmeldung auf Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 17. Januar 1995 zurückgewiesen, weil trotz Erinnerung und Fristsetzung der erforderliche Kostenvorschuß nicht gezahlt worden war. Am 1. Mai 1994 unterzeichneten der Beklagte zu 2) und der Kläger einen „Angestelltenvertrag/Übernahmevertrag” (Fotokopie Bl. 66 bis 69 d. A.), in dem als Vertragspartner die … auf der einen und der Kläger auf der anderen Seite genannt worden. Dort heißt es, die Angestellte werde zu den in der … geltenden Konditionen übernommen. Sie werde zum 1. Mai 1994 als Verwaltungs-Sachbearbeiterin eingestellt. Auf dem übrigen Vertragsinhalt wird Bezug genommen.
Am 3. Februar 1995 trafen die Beklagten folgende schriftliche Vereinbarung (Fotokopie Bl. 58 d. A.):
Zuständigkeiten
Die beiden Unterzeichnenden, jeweils Gesellschafter der … und der … erklären und vereinbaren hinsichtlich der Aktivitäten der … und der Einzelunternehmung … dortselbst folgendes:
- … hat ab 1.5.94 jegliche Geschäftstätigkeit eingestellt. Die Aktivitäten der Betriebsteile … (Zuständigkeit MK) wurden bereits mit Wirkung zum 1.4.94 in die … überführt. Die Ausstattung beider Betriebsteile sind Privatbesitz von … vom 1.1.93 bis 1.4.94 zu Verfügung gestellt.
- Zur Weiterführung der Aktivitäten der Betriebsstätte … wurde zunächst die Gründung einer GmbH mit den Gesellschaftern/Geschäftsführern … beschlossen …. Es wurden von MK 12.500,– DM als Gründungskapital auf ein neu eingerichtetes Konto der … eingezahlt. Kurz nach der Anmeldung einigten sich die Gesellschafter aufgrund aktueller Entwicklungen und nach Abwägung der steuerlichen Aspekte, diese Unternehmensform nicht gemeinsam weiterzuführen, der Anteil von … wurde nicht eingezahlt. Die Geschäfte wurden nach entsprechendem Beschluß von … alleinverantwortlich weitergeführt, um sie schnellstmöglich in eine Einzelunternehmung … überzuleiten. Dieser Vorgang ist mit Wirkung zum 1.10.94 abgeschlossen. Der von … eingezahlte Betrag von 12.500,– DM wird von … bis Ende 1995 zurückgeführt.
- Ausstattung und … übernommen, ebenso alle … bestehenden Verbindlichkeiten aus den Geschäftstätigkeiten von … Über die Bewertung der Ausstattung und des KnowHow sowie der Gesellschaftsanteile von … und deren Ausgleich gegenüber den Gesellschaftern werden bis Ende Juni 1995 gesonderte Vereinbarungen getroffen.
- An den Aktivitäten von … beteiligt sich … durch Einsatz der Möglichkeiten von … um die Vermarktung der von produzierten Interaktiven Systeme aquisitorisch zu unterstützen. Von entsprechend an … vermittelten Aufträgen erhält … eine Provision von 5% des Auftragsvolumens. Bei von … vermittelten Aufträgen erhält … eine Provision von 5% des Auftragsvolumens.
Mit Schreiben vom 26. September 1994 wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31. Dezember 1994 gekündigt. Die … bestätigte der Klägerin mit Schreiben vom 1. Oktober 1994 (Bl. 15 d. A.), daß sie fristgemäß zum 31. Dezember 1994 gekündigt und gleichzeitig bezüglich seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt sei.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung der ihr für die Zeit von September bis Dezember 1994 zustehenden Vergütung in der unstreitigen Höhe von … 16.236,52 DM brutto abzüglich eines von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlten Betrages von 4.890,60 DM netto sowie die Erstattung dieses Nettobetrages an die Bundesanstalt.
Zur Darstellung des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug sowie der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung, die dieses Vorbringen dort erfahren hat, wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 2. August 1995 (Bl. 31 bis 37 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 16.236,52 DM brutto abzüglich 4.890,60 DM netto sowie 4.890,60 DM netto an die Bundesanstalt für Arbeit zur Stammnummer … zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt und den Streitwert auf 16.236,52 ...