Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 18.06.1996; Aktenzeichen 4 Ca 499/95 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.07.1998; Aktenzeichen 4 AZR 433/97)

 

Tenor

1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 18.06.1996 – 4 Ca 499/95 E – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin begehrt Vergütungszahlung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT.

Die 49jährige Klägerin ist bei dem beklagten Land in der … seit dem 01.01.1983 als Zahnarzthelferin beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 23.12.1982, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 6 d.A.). Die Klägerin ist derzeit in die Vergütungsgruppe VII BAT eingruppiert.

Seit September 1994 nimmt sie in der Abteilung Kieferorthopädie bei … dem Leiter des Zentrums Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, u. a. myofunktionstherapeutische Aufgaben wahr. Dabei ist zwischen den Parteien der Umfang dieser Tätigkeit streitig. Myofunktionelle Therapie ist eine Behandlungsmethode, die im orofacialen Bereich (Gesicht, Mund, Hals) falsche Muskel- und Schluckgewohnheiten korrigieren soll. Der Behandlungsplan umfaßt die Gebiete Muskelausbildung, Schluckbehandlung und Techniken des Unterbewußtseins, um das neue Schlucken zu einem Reflex zu machen. Sie umfaßt die Unterweisung in Muskelübungen bei Patienten, die in kieferorthopädischer Behandlung stehen, die Überwachung des Behandlungserfolgs, die Führung von Behandlungsprotokollen, Aufklärung und Einweisung der Eltern (deren Mitarbeit erforderlich ist), Zusammenstellen der Hausaufgaben und Zeigen der Übungen sowie der Kontrolle am Patienten. Sie soll präventive und unterstützende Maßnahme bei der kieferorthopädischen Überwachung und Behandlung sein. Vom Arbeitskreis für myofunktionelle Therapie e.V. wurde ein Entwurf der Qualifikationsvoraussetzungen erstellt, auf den Bezug genommen wird (Bl. 36 d.A.). Bisher müssen sich myofunktionelle Therapeuten eigenständig fortbilden in Fortbildungsveranstaltungen, meist in Wochenendseminaren, deren Teilnahme anschließend bestätigt wird (Bl. 37 d.A.).

Am 07.03.1988 beantragte … die Anhebung der Stelle der Klägerin. Hinsichtlich des Anhebungsantrages wird Bezug genommen auf Bl. 7–13 d.A. Das beklagte Land antwortete mit Schreiben vom 07.04.1986, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 14 d.A.) und mit Schreiben vom 15.12.1987, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 15 d.A.).

Mit Schreiben vom 20.12.1988 beantragte die Klägerin ihre Höhergruppierung in mindestens die Vergütungsgruppe VI b BAT.

Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 16.02.1989 (Bl. 17 d.A.), in dem sie darauf hinwies, daß der Tarifvertrag für die von der Klägerin überwiegend auszuübenden Tätigkeiten als Myofunktionstherapeutin kein spezielles Tätigkeitsmerkmal vorsehe, so daß die Tätigkeit der Klägerin unter die allgemeine Tätigkeitsbeschreibung für Zahnarzthelferinnen falle, hierfür jedoch die Voraussetzungen der Vergütunsgruppe VI b nicht vorliegen würden, weil der Klägerin nicht mindestens 5 zahnärztliche Helferinnen unterstellt seien.

Mit der am 22.12.1994 beim Arbeitsgericht Hannover erhobenen Klage, welche der Beklagten am 02.01.1995 zugestellt worden ist, begehrt die Klägerin die Feststellung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe VI b BAT.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten:

Die Tätigkeit einer Myofunktionstherapeutin gehöre nicht zum Berufsbild der Zahnarzthelferin, sondern eher zu dem einer Krankengymnastin. Sie knüpfe an beide Berufsfelder an. Die über die bloße Tätigkeit als Zahnarzthelferin hinausgehende Tätigkeit mit der besonderen Qualifikation im krankengymnastischen Bereich erfordere eine höhere Eingruppierung. Dieses hätten die Tarifvertragsparteien offensichtlich übersehen, so daß von einer Tariflücke auszugehen sei, zumal es ein gesichertes Berufsbild als Myofunktionstherapeutin nicht gebe. Zumindest die Höhergruppierung in die Vergütunsgruppe VI b BAT erscheine zwingend, weil die Beklagte für die Tätigkeit der Klägerin gegenüber den Patienten auf der Grundlage der Tätigkeit einer Krankengymnastin abrechne.

Die Tätigkeiten einer Myofunktionstherapeutin seien ihr von der zuständigen Personalabteilung übertragen worden. Dies ergebe sich aus den Schreiben der Beklagten vom 07.04.1986 und vom 15.12.1987.

Die Klägerin hat behauptet:

Die Tätigkeit einer Myofunktionstherapeutin übe sie nahezu ausschließlich und überwiegend aus.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin vom 21.12.1988 an Vergütung aus Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 19 im Teil II/D der Anlage 1 a zum BAT anstelle gewährter Vergütung aus Vergütungsgruppe VII im Teil II/D der Anlage 1 a zum BAT schuldet.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat zunächst für den Zeitraum bis zum 31.12.1991 die Einrede der Verjährung erhoben. Im übrigen hat es vorgetragen:

Der Klägerin seien...

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