Entscheidungsstichwort (Thema)
Feiertagsvergütung
Normenkette
BauRTV § 3; EntgFG § 2
Verfahrensgang
ArbG Osnabrück (Urteil vom 14.10.1998; Aktenzeichen 2 Ca 787/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 14.10.1998 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,96 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 15.12.1997 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Feiertagsvergütung für den 03.10.1997 (Tag der deutschen Einheit).
Der Kläger steht in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der allgemein verbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Bauhauptgewerbe vom 03.02.1981 in der Fassung vom 18.12.1997 Anwendung (BRTV-Bau).
Bei der Beklagten, einem Straßen- und Tiefbauunternehmen, besteht ein Betriebsrat. Am 19.06.1997 trafen die Betriebsparteien eine Regelung über die „Sommerarbeitszeit ab 30.06.1997” (Bl. 100 d. A.), die von dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnet wurde. Die Regelung sieht vor, dass innerhalb eines 2-Wochenzeitraumes die tarifliche Wochenarbeitszeit von 40 Wochenstunden ungleichmäßig verteilt wird. In ungeraden Wochen werden 44 Stunden gearbeitet, in geraden Wochen 36 Stunden. Die Arbeitszeit in ungeraden Wochen, beginnend ab 30.06.1997 mit der 27. Kalenderwoche, beträgt von montags bis donnerstags 9 Stunden und freitags 8 Stunden. In der geraden Woche, beginnend mit der 28. Kalenderwoche, beträgt die Arbeitszeit von montags bis donnerstags 9 Stunden. Am Freitag ist arbeitsfrei. Die Arbeitszeitregelung gilt bis Ende Oktober 1997.
Der Kläger hat in der 40. Kalenderwoche des Jahres 1997 von montags bis freitags gearbeitet. Für Freitag, den 03.10.1997, den Tag der deutschen Einheit, einem gesetzlichen Feiertag, hat die Beklagte keinerlei Zahlungen geleistet. Der Kläger hat seine Ansprüche schriftlich am 15.12.1997 geltend gemacht. Am 17.02.1998 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Klage erhoben.
Der Kläger hat vorgetragen, bereits in der Betriebsratssitzung vom 17.06.1997 sei über die geplante Sommerarbeitszeitregelung gesprochen worden. Der Geschäftsführer der Beklagten habe dabei geäußert, dass es klar sei, dass der Feiertag – 03.10.1997 – bezahlt würde.
Im übrigen sei die abgeschlossene Betriebsvereinbarung unwirksam. § 3 Ziffer 1.2 BRTV-Bau lasse eine Verschiebung der auf einen Feiertag fallenden normalen Arbeitszeit nicht zu. Die Betriebsvereinbarung sei daher tarifwidrig.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,96 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den Nettodifferenzbetrag seit dem 03.12./15.12.1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, ein Anspruch des Klägers bestehe nicht, da die Voraussetzungen des § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz nicht erfüllt seien. Die Arbeitszeit sei für den Kläger nicht wegen des Feiertages ausgefallen, da er auf der Grundlage der getroffenen Betriebsvereinbarung über die Sommerarbeitszeit in der 40. Kalenderwoche lediglich von montags bis donnerstags zu arbeiten gehabt hätte und der Feiertag ohnehin arbeitsfrei gewesen sei. Der Feiertag sei also nicht die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall. Im übrigen würde eine Bezahlung des 03.10.1997 zu einer Erhöhung der Monatsvergütung des Klägers für den Monat Oktober 1997 führen. Es sei der Arbeitslohn zu vergleichen, den der Arbeitnehmer für alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Stunden erhalten hätte, wenn es den Feiertag nicht gegeben hätte mit dem Lohn, den der Kläger tatsächlich erhalten hat. Hier sei im vorliegenden Fall keine Differenz festzustellen.
Eine Zahlungszusage sei von ihrem Geschäftsführer anlässlich des Abschlusses der Betriebsvereinbarung ausweislich der Protokolle der Betriebsratssitzung nicht gegeben worden.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 04.10.1998 (Bl. 50 ff. d. A.) verwiesen.
Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits bei einem Streitwert von 214,96 DM dem Kläger auferlegt. Im übrigen hat das Arbeitsgericht die Berufung zugelassen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im wesentlichen ausgeführt aus § 2 des Entgeltfortzahlungsgesetz ergebe sich, dass der Kläger nur dann ein Entgeltfortzahlungsanspruch besitze, wenn er für den Tag, sofern er nicht Feiertag gewesen wäre, einen Vergütungsanspruch besessen hätte. Die Betriebs Vereinbarung über die Sommerarbeitszeit habe indes festgelegt, dass der Kläger am 03.10.1997 gar nicht hätte arbeiten müssen. Die Betriebsvereinbarung verstoße im übrigen nicht gegen den Tarifvertrag bzw. das Gesetz. Welche Äußerungen der Geschäftsführer im Zusammenhang mit der Betriebs Vereinbarung abgegeben habe sei unbeachtlich. Allein a...