Rechtsmittel eingelegt unter dem Aktenzeichen: 6 AZR 177/08
Entscheidungsstichwort (Thema)
Überleitung. Stufenaufstieg. Überleitung der Beschäftigten in TVöD und Vergütungsregelung
Leitsatz (amtlich)
Der Stufenaufstieg der Beschäftigten im Fall der Überleitung in den TVöD richtet sich nicht nach der Beschäftigungszeit insgesamt, vielmehr muss eine ununterbrochene Tätigkeit in der neuen Entgeltgruppe durchlaufen sein, um in die nächst höhere Stufe zu gelangen.
Normenkette
TVÜ-VKA § 7; Entgelttabelle § 16
Verfahrensgang
ArbG Osnabrück (Urteil vom 23.01.2007; Aktenzeichen 3 Ca 474/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 23.01.07, Az. 3 Ca 474/06, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach der Vorschrift des § 7 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.09.2005.
Der am 00.00.1976 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem Jahre 2000 als Gärtner mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied der tarifvertragsschließenden Partei ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, die Beklagte ist Mitglied der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände.
Der Kläger wurde nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Gemeinden (BMT-G) mit Wirkung zum 01.01.2004 in die Lohngruppe 6 eingruppiert. Das neue Tarifwerk des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD), abgeschlossen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände auf der einen Seite sowie der Gewerkschaft ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft auf der anderen Seite, wurde zum 01.10.2005 als Nachfolgetarifvertrag des BMT-G in Kraft gesetzt. Die Entgeltordnung wurde nach den Regelungen des TVÜ-VKA übergeleitet. Danach wurde der Kläger nach der Entgeltgruppe 6 seitens der Beklagten eingruppiert, und zwar in die Entgeltstufe 3. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass er ab 01.01.2006 der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden müsse, während die Beklagte die Auffassung vertritt, dass dieses erst zum 01.10.2008 erfolgen könne. Die Parteien streiten darum, ob nach der Überleitung in den TVöD zum 01.10.2005 der weitere Stufenaufstieg des Klägers sich nach der Beschäftigungszeit allgemein bei der Beklagten richtet oder ob nach der Überleitung zum 01.10.2005 die dreijährige Stufenlaufzeit beginnt, die zu einer Höhergruppierung in die Entgeltstufe 4 führt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er nach § 7 Abs. 1 des TVÜ-VKA entsprechend seiner Beschäftigungszeit in der für ihn geltenden Entgeltgruppe in die Entgeltstufe 4 eingeordnet werden müsse, da er diese aufgrund der zurückgelegten Zeit erreicht hätte, wenn die Entgelttabelle des TVöD bereits seit Beginn seiner Beschäftigungszeit gegolten hätte. Maßgeblich sei letztlich die Gesamtbeschäftigungszeit bei der Beklagten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Vergütung nach der Entgeltgruppe 6, Entgeltstufe 4 rückwirkend ab dem 01.01.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, dass sich aus der Systematik des § 7 TVÜ-VKA ergebe, dass nur die Beschäftigungszeit nach dem Eingreifen des neuen Tarifwerks bei der erstmaligen und einmaligen Eingruppierung zugrunde zu legen sei, so dass der Kläger drei Jahre in der Entgeltgruppe 6, Entgeltstufe 3 TVöD tätig werden musste.
Durch Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 23.01.2007 wurde die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und der Wert des Streitgegenstandes auf 5.400,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung des erstinstanzlichen Urteiles wird auf dieses (Bl. 36 bis 40 d. A.) Bezug genommen.
Dieses Urteil wurde dem Kläger am 30.01.2007 zugestellt. Hiergegen legte dieser am 08.02.2007 Berufung ein und begründete diese mit einem am 27.03.2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz.
Zur Begründung trägt der Kläger vor, der Wortlaut des § 7 TVÜ-VKA sei nicht eindeutig, ob die Beschäftigungszeit insgesamt bei der Beklagten zugrunde zu legen sei oder ob die dreijährige Stufenlaufzeit erst nach Überleitung beginne. Hier ergebe sich ein Auslegungsbedarf, allenfalls sei von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen.
Die Stufenzuordnung der ehemaligen Arbeiterinnen und Arbeiter in die Entgelttabelle des TVöD folge nach anderen Grundsätzen als die Stufenzuordnung der ehemaligen Angestellten. Während die Angestellten bei der Überleitung in eine neue Entgelttabelle in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet würden, die ihrem Vergleichsentgelt entspreche, richte sich die Einstufung der ehemaligen Arbeiterinnen und Arbeiter grundsätzlich nach der beim Arbeitgeber ununterbrochen zurückgelegten Beschäftigungszeit. Nur in geringf...