Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung bei der Entgeltumwandlung. Das umzuwandelnde Entgelt bei der Entgeltumwandlung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Zuschussanspruch gem. § 1 a Abs. 1 a BetrAVG besteht nur, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge erspart. Er ist danach verpflichtet, den erlangten Vorteil an den Arbeitnehmer, der Entgeltumwandlung betreibt, als zusätzlichen Anreiz weiterzureichen. Bereits aufgrund eines bestehenden Entgeltumwandlungssystems zu gewährende Zuschüsse sind auf diesen Arbeitgeberzuschuss anzurechnen.

2. Im Fall der Entgeltumwandlung zur Altersvorsorge setzt sich das umzuwandelnde Entgelt aus einer Leistung des Arbeitgebers, dem Altersversorgungsgrundbetrag und einem vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestelltem Entgelt zusammen. Die Leistung des Arbeitgebers ist jede Zahlung, die der Arbeitgeber im Hinblick auf die Verwendung des Entgelts des Arbeitnehmers zum Zwecke der Bildung einer Altersversorgung zusätzlich zahlt.

 

Normenkette

BetrAVG § 1 a Abs. 1a; EStG § 3 Nr. 63; SGB IV § 18 Abs. 1; Tarifvertrag zur Altersversorgung § 3 Fassung: 2008-12-09, § 5 Nr. 5.4 Fassung: 2008-12-09

 

Verfahrensgang

ArbG Osnabrück (Entscheidung vom 16.09.2020; Aktenzeichen 4 Ca 86/20 B)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.03.2022; Aktenzeichen 3 AZR 361/21)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 16.09.2020 - 4 Ca 86/20 B - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses zu seiner betrieblichen Altersversorgung.

Der Kläger ist seit dem 1. August 1982 als Holzmechaniker bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung unter anderem der Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachen und Bremen Industrie eV. und der IG-Metall vom 9. Dezember 2008 (TV AV) Anwendung. Dieser lautet auszugsweise:

"§ 2

Grundsätze der Altersversorgung/Anspruch der Arbeitnehmer/innen

Die Vorschriften dieses Tarifvertrages regeln die Altersversorgung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Industrie.

Beschäftigte haben im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf einen Altersvorsorgegrundbetrag und auf Entgeltumwandlung durch Umwandlung tariflichen Entgelts zugunsten einer Versorgungszusage zum Zwecke der Altersversorgung.

Die Zugangsvoraussetzungen zu bestehenden Systemen der betrieblichen Altersversorgung bleiben durch die Bestimmungen dieses Tarifvertrages unberührt.

§ 3

Altersvorsorgegrundbetrag

3.1. Der Altersvorsorgegrundbetrag beträgt im Tarifgebiet Niedersachsen und Bremen das 25-fache des Facharbeiter-Ecklohns pro Kalenderjahr.

(...)

§ 4

Angebotspflicht des Arbeitgebers

4.1. Der Arbeitgeber bietet jedem/jeder neu in den Betrieb eintretenden Beschäftigten innerhalb der ersten drei Monate ab dem 7. Monat der ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb den Altersvorsorgegrundbetrag an.

(...)

§ 5

Verwendung des Altersvorsorgegrundbetrages

5.1. Der Altersvorsorgegrundbetrag dient der Entgeltumwandlung in einem Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung.

5.2. Der/die Beschäftigte, der/die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann den Altersvorsorgegrundbetrag für eine Anlage gem. § 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes nutzen. Die Höhe ist dann beschränkt auf 319,08 EUR/Jahr und errechnet sich nach Ziffer 3.2. dieses Tarifvertrages.

5.3. Eine freiwillige Betriebsvereinbarung kann regeln, dass der Altersvorsorgegrundbetrag für eine Versorgungszusage einheitlich für alle Beschäftigte oder bestimmte Beschäftigungsgruppen genutzt wird.

5.4. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen.

§ 6

Höhe der Entgeltumwandlung

6.1. Der/die Beschäftigte kann verlangen, dass über den Altersvorsorgegrundbetrag hinaus seinen/ihren zukünftigen Entgeltansprüchen Beträge zusammen bis zur steuerlichen Höchstgrenze gem. § 3 Nr. 63 EStG für betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Bei dieser Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten werden.

Die Einzelheiten werden zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem/-er auf der Grundlage dieses Tarifvertrages schriftlich vereinbart.

6.2. Zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem/-er kann auf freiwilliger Basis vereinbart werden, dass er/sie über die steuerliche Höchstgrenze hinaus umwandeln kann."

Wegen des weiteren Wortlauts des Tarifvertrages wird auf Bl. 45-51 dA. Bezug genommen.

Beginnend ab dem 1. Januar 2019 schloss die Beklagte mit der M. GmbH und dem Kläger einen Vertrag zur betrieblichen Altersversorgung, nach dem der Kläger monatlich einen Betrag in Höhe von 86,83 EUR im Wege der Entgeltumwandlung in einen Pensionsfonds zahlt. In dem Zahlbetrag ist ein Altersvorsorgegrundbetrag für 2019 in Höhe von 36,83 EUR monatlich und im Jahr 2020 in Höhe von 37,79 EUR monatlich enthal...

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