Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Leitsatz (amtlich)
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren können Rechtsanwaltskosten I. Instanz grundsätzlich auch dann nicht gem. §§ 104, 106 ZPO im vereinfachten Kostenfestsetzungs- bzw. -ausgleichsverfahren berücksichtigt werden, wenn der Gegner in einem Prozeßvergleich „Kosten und Auslagen in beiden Instanzen” übernommen hat, da das Kostenfestsetzungsverfahren nur der Ermittlung der gesetzlichen Prozeßkosten zugänglich ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht ausdrücklich und eindeutig aus dem Vergleichstext ergibt, dass eine von § 12a I Satz 1 ArbGG abweichende Regelung getroffen wurde.
Normenkette
ZPO 103 ff.; ZPO § 106; ArbGG § 12a
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Beschluss vom 17.08.1998; Aktenzeichen 4 Ca 1506/96 S) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 26.10.98 gegen den Beschluss des Arbeitsgericht Würzburg – Kammer Schweinfurt – vom 17.08.98 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Der Wert der Beschwerde wird auf DM 1.639,67 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien haben am 16. Dezember 1997 vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg einen Vergleich geschlossen, in dessen Ziffer 4 ausgeführt ist, dass die Kosten und Auslagen der Parteien in beiden Instanzen der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4 zu tragen hat.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 13.12.1997 meldeten die Beklagtenvertreter (auch) „die notwendigen Auslagen des Beklagten in erster Instanz” zunächst mit insgesamt DM 2.233,84 an.
Nach telefonischem Hinweis des Arbeitsgerichts auf § 12a ArbGG vertraten die Beklagtenvertreter in ihrem Schriftsatz vom 13.02.1998 im Wesentlichen die Ansicht, die geltend gemachten Anwaltskosten seien beim Kostenausgleich zu berücksichtigen, § 12a ArbGG stehe dem nicht entgegen, da die Kostenvereinbarung im Vergleich auch die Anwaltskosten erster Instanz mit umfasse.
Mit Schriftsatz vom 22.04.1998 rügte die Klägervertreterin den Kostenausgleichsantrag für die erste Instanz hinsichtlich der Fahrtkosten und Parteiauslagen, da in ersten Instanz das Erscheinen der Parteien nicht angeordnet gewesen sei und der Beklagte nicht habe erscheinen müssen. Gleichzeitig legte auch die Klägervertreterin einen Kostenfestsetzungsantrag vom 22.04.1998 samt Anwaltskosten I. Instanz vor.
Mit Schreiben vom 07.05.1998 an die Parteivertreter vertrat das Arbeitsgericht die Ansicht, dass der vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg geschlossene Vergleich nichts an der gesetzlichen Bestimmung des § 12a ArbGG ändere, die Kostenentscheidung nicht auf die Rechtsanwaltskosten und Zeitversäumnis auszudehnen sei, was dem Gesetz und der üblichen Vergleichspraxis vor dem Landesarbeitsgericht entspreche.
Unter dem 13.05.1998 legten die Beklagtenvertreter einen (berichtigten) Kostenfestsetzungsantrag zur Ausgleichung der notwendigen Auslagen des Beklagten in erster Instanz mit insgesamt DM 2.281,22 vor … und vertraten in ihrem Schriftsatz vom 13.05.1998 erneut die Ansicht, dass § 12a ArbGG nicht entgegenstehe. Im Rahmen von § 305 BGB könnten die Parteien im Vergleich auch von der gesetzlichen Regelung abweichen. Die Frage der Kostenerstattung sei zwischen den Parteien anlässlich des Vergleichsabschlusses auch ausdrücklich diskutiert worden, weil bekannt gewesen sei, dass auf Seiten des Klägers eine Rechtschutzversicherung deckungs-pflichtig sei, währenddem auf Seiten des Beklagten die Kosten ungedeckt seien. Die Parteien haben diese Kosten daher ausdrücklich in ihren Vergleich miteinbezogen.
Mit Schriftsatz vom 19.05.1998 nahm die Klägervertreterin ihren Kostenfestsetzungsantrag bezüglich der ersten Instanz zurück.
Mit Beschluss vom 17.08.1998, den Beklagtenvertretern zugestellt am 13.10.1998, setzte das Arbeitsgericht aus dem Kostenantrag vom 13.05.1998 an fiktiven Parteikosten DM 25,00 an mit der weiteren Bemerkung „der Rest ist gemäß § 12a ArbGG nicht festsetzbar” und berechnete einen Kostenerstattungsanspruch für die erste Instanz gemäß der vereinbarten Kostenquote mit DM 18,75 nebst Zinsen.
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss legten die Beklagtenvertreter am 26.10.1998 Erinnerung ein, „soweit die in erster Instanz angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in den Ausgleich nicht einbezogen wurden” und nahmen zur Begründung Bezug auf ihre Schriftsätze von 13.02.1998 und 13.05.1998.
Mit Beschluss vom 23.11.1998 half der Rechtspfleger der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Kammervorsitzenden vor,
welcher mit Beschluss vom 01.12.1998 der Erinnerung ebenfalls nicht abgeholfen und die Akte zur weiteren Sachentscheidung dem Landesarbeitsgericht vorgelegt hat.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1. Nachdem der angegriffene Beschluss vom 17.08.1998 vor dem 01.10.1998 der Geschäftsstelle übergeben worden ist, richten sich die Rechtsmittel nach dem Rechtspflegergesetz in seiner Fassung vor dem 01.10.1998.
2. Die von den Beklagtenvertretern in eigenem Namen eingelegte Erinnerung, nunmehrige sofortige Beschwerde (§ 11 II S. 5 RPflG a.F.) ist zunächst dahingehend a...