Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtswegzuständigkeit. Kündigung
Leitsatz (amtlich)
1. Wird der bisher angestellte Filialleiter im Rahmen der Umwandlung der Filiale in eine eigenständige Vertriebsgesellschaft zum Geschäftsführer der GmbH bestellt, besteht der Arbeitsvertrag nach Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrages nicht fort und lebt bei einer Kündigung des Dienstvertrages auch nicht wieder auf.
2. Die prozessuale Sonderregelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG führt – von einer Vereinbarung der Parteien im Rahmen des § 2 Abs. 4 ArbGG abgesehen – auch dann zur Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen, wenn wegen der Weisungsabhängigkeit des Fremdgeschäftsführers auf dessen Dienstverhältnis materiellrechtlich arbeitsrechtliche Bestimmungen zur Anwendung gelangen sollten.
Normenkette
ArbGG § 48; GVG § 17a; ArbGG § 5 I 3
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Beschluss vom 10.10.2006; Aktenzeichen 7 Ca 1588/06) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 10.10.2006, Az.: 7 Ca 1588/06, wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 6.060,00 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger war bei der Firma C. auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 16.06.1981 (Kopie Bl. 30 – 32 d.A.) seit dem 01.07.1981 als Verkaufsleiter beschäftigt.
Mit Wirkung ab dem 01.03.1991 wurde er mit schriftlichem Geschäftsführer-Vertrag vom 07.03.1991 (Kopie Bl. 3 – 5 d.A.) zum Geschäftsführer der Firma C. bestellt. Die Bestellung wurde auch handelsrechtlich vollzogen. Bei der Beklagten handelt es sich um die Rechtsnachfolgerin dieser Firma.
Mit seiner zum Arbeitsgericht Würzburg erhobenen Kündigungsschutzklage vom 03.07.2006 wendet sich der Kläger gegen die Kündigung seines Dienstverhältnisses mit Schreiben vom 27.06.2006 (Kopie Bl. 7 d.A.) zum 31.12.2006.
Der Kläger macht geltend, er habe nur formal die Position eines Geschäftsführers inne gehabt, sei aber tatsächlich weiterhin wie ein Arbeitnehmer von den Auflagen und Weisungen der Gesellschafter und Mitarbeiter der Firma B. Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in D. abhängig gewesen. Deshalb sei die Vertragsbeziehung weiterhin als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Mit der Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft sei ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen worden (Kopie Bl. 34, 35 d.A.). In der Zusatzvereinbarung (Kopie Bl. 44,45 d.A.) zu dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten (Kopie Bl. 38 – 43 d.A.) sei die Zuständigkeit des Verkaufsleiters Süd der herrschenden Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft und dessen Weisungsrecht auch dem Geschäftsführer der örtlichen Vertriebsgesellschaft gegenüber festgeschrieben worden. Mit der Geschäftsführerbestellung sei eine Anhebung des damaligen Gehaltes nicht verbunden gewesen. Mit Abschluss des Geschäftsführer-Vertrages sei das zum damaligen Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgehoben worden.
Die Beklagte rügt den bestrittenen Rechtsweg, da neben dem Geschäftsführer-Dienstverhältnis kein ruhendes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden habe. Gegen die Kündigung seines Dienstvertrages als Gesellschafter könne der Kläger selbst dann den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht beschreiten, wenn er tatsächlich im Innenverhältnis wie ein Arbeitnehmer von den Weisungen Dritter abhängig gewesen sein sollte.
Bezüglich des exakten Inhalts der streitgegenständlichen schriftlichen Verträge und des Sachvortrags der Parteien wird auf die in dem Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Arbeitsgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 10.10.2006 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Würzburg verwiesen.
Gegen den ihnen am 25.10.2006 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem noch am selben Tag beim Arbeitsgericht Würzburg eingegangenen Schriftsatz vom 08.11.2006 sofortige Beschwerde eingelegt.
Der Kläger behauptet, nur aus steuerrechtlichen Überlegungen seien die damals rechtlich unselbständigen Niederlassungen der Firma in D. in selbständige Vertriebsgesellschaften umgewandelt worden. Als damaliger Niederlassungsleiter habe er nur formal die Stellung eines Geschäftsführers übertragen bekommen, ohne dass sich an seiner Verantwortung und an seiner Weisungsgebundenheit etwas geändert habe. Wegen der Beschneidung seiner Kündigungsschutzes erweise sich der Geschäftsführervertrag gemäß der §§ 134, 138 BGB als nichtig.
Das Arbeitsgericht Würzburg hat mit Beschluss des Vorsitzenden ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.
Diese Entscheidung ist mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 14.02.2007, Az.: 4 Ta 205/06, aufgehoben und die Beschwerdesache zur Nachho...