Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg
Leitsatz (amtlich)
Bewirbt sich ein Stellensuchender erfolgreich auf ein Stellenangebot, das die Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses zum Inhalt hat, kommt spätestens durch die tatsächliche Arbeitsaufnahme eine solche Rechtsbeziehung auch zustande.
Konkrete Umstände für die Begründung eines anderen Rechtsverhältnisses – freier Dienstvertrag oder Werkvertrag – hat in diesem Fall die Beklagte darzulegen und zu beweisen
Normenkette
BGB §§ 133, 157; GVG § 17a; ArbGG §§ 2, 48; BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Beschluss vom 06.09.2011; Aktenzeichen 7 Ca 600/11) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Aschaffenburg – vom 06.09.2011, Az.: 7 Ca 600/11, abgeändert.
2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt für seine im Monat Februar 2011 für die Beklagte erbrachte Tätigkeit die Zahlung der geschuldeten Vergütung, Aufwandsersatz und Annahmeverzugslohn.
Der Kläger war aufgrund einer Internetannonce der Beklagten, in der diese einen Schreiner/Monteur gesucht hat, nach erfolgreicher Bewerbung im Zeitraum vom 07.02. bis 11.02.2011 für die Beklagte tätig und wurde bei den B. F. in M. eingesetzt.
Die Beklagte verweigerte in der Folgezeit eine Vergütung seiner Tätigkeit und Erstattung der geltend gemachten Fahrtauslagen. Der Kläger begehrt über den 11.02.2011 hinaus wegen der nicht rechtswirksamen Beendigung seines Vertragsverhältnisses die Zahlung von Annahmeverzugslohn.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe in dem in der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit eingestellten Stellenangebot die Stelle eines Schreiners/Monteurs im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses angeboten (vgl. Kopie Bl. 4 d.A.). Hierauf habe er sich mit seinem Schreiben vom 24.01.2011 (Kopie Bl. 14 d.A.) beworben. Im Rahmen eines telefonisch geführten Bewerbungsgespräches sei es zur Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses gekommen. Auf Weisung der Beklagten sei er für diese bei den B. F. in M. tätig gewesen. Auch wenn dieser Einsatz seiner Erprobung gedient habe, ändere dies am Charakter der Vertragsbeziehung nichts. Während seiner Tätigkeit in M. sei er dort den Anweisungen des Produktionsleiters/Studiomeisters unterworfen gewesen. Er sei keinesfalls frei in seiner Arbeitszeiteinteilung gewesen und stets davon ausgegangen, dass ein Arbeitsverhältnis begründet werden sollte.
Unzutreffend sei, dass er der Beklagten telefonisch mitgeteilt habe, eine eigene Schreinerei zu betreiben, denn er habe niemals selbständig gearbeitet und kein Gewerbe angemeldet gehabt. Vielmehr habe die Beklagte ihn ausdrücklich aufgefordert, ihr seine sozialversicherungsrechtlichen Daten mitzuteilen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
Wegen der nicht rechtswirksamen Beendigung seines Vertragsverhältnisses schulde ihm die Beklagte Annahmeverzugslohn über den 11.02.2011 hinaus.
Die Beklagte ihrerseits rügt die Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts.
Sie begründet dies damit, der Kläger habe sich am 26.01.2011 telefonisch bei ihr gemeldet und mitgeteilt, dass er eine eigene Schreinerei betreibe und auf der Suche nach neuen Auftraggebern sei. Er habe angefragt, für die Beklagte als Subunternehmer eingesetzt werden zu können. In diesem Zusammenhang sei für die Zeit vom 07. bis 13.02.2011 ein Einsatz in M. vereinbart worden. Eine schriftliche Bewerbung des Klägers habe sie nicht erhalten. Die Übermittlung von Sozialversicherungsdaten habe sie nicht begehrt. Ihrem Weisungsrecht habe der Kläger nicht unterstanden. Die Bezahlung des Einsatzes hänge ausschließlich von einer ordnungsgemäßen Rechnungserstellung seitens des Klägers ab.
Das angerufene Erstgericht hat mit Beschluss vom 06.09.2011 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als nicht eröffnet erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Obernburg am Main verwiesen.
Gegen den ihnen am 21.09.2011 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Telefax vom 05.10.2011 sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 25.10.2011 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.
Der Kläger rügt, dass das Erstgericht die E-Mail der Beklagten vom 18.05.2011 (Kopie Bl. 5 R d.A.) unberücksichtigt gelassen habe, worin die Beklagte zugestanden habe, es sei ein „Probearbeiten” vereinbart worden, um sich über seine Kenntnisse Gewissheit zu verschaffen, wofür ein „Stundenlohn” geschuldet sei. Von der Begründung eines selbständigen Dienst- oder Werkvertrages sei dort nicht die Rede. Schon aus der vorgelegten Stellenausschreibung und seiner Bewerbung ergebe sich, dass ein Arbeitsverhältnis habe begründet werden sollen.
Bezüglich näherer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die gegen den Verweisungsbeschluss eingelegte sofortige Beschwerde ist statt...