Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsratswahl. Wahlanfechtung. Betriebsratsgröße. Leiharbeitnehmer

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Bestimmung der Größe des Betriebsratsgremiums sind Leiharbeitnehmer nicht zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BetrVG § 9

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Beschluss vom 04.11.2010; Aktenzeichen 8 BV 81/10)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 13.03.2013; Aktenzeichen 7 ABR 69/11)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 04.11.2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Die Beteiligten zu 16 und 17 bilden einen gemeinsamen Betrieb. Am 29.03.2010 und am 30.03.2010 fand im gemeinsamen Betrieb eine Betriebsratswahl statt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens waren im Betrieb der Beteiligten zu 16 und 17 insgesamt 879 Stammarbeitnehmer und 292 Leiharbeitnehmer regelmäßig beschäftigt.

Es wurde ein 13-köpfiger Betriebsrat gewählt. Das Wahlergebnis wurde am 07.04.2010 bekanntgegeben.

Die Antragsteller 1 bis 14 leiteten am 21.04.2010 das vorliegende Anfechtungsverfahren beim Arbeitsgericht Nürnberg ein.

Das Arbeitsgericht Nürnberg wies mit Beschluss vom 04.11.2010 den Antrag ab.

Der Beschluss wurde den Antragstellern am 09.11.2010 zugestellt.

Die Antragsteller legten gegen den Beschluss am 09.12.2010 Beschwerde ein und begründeten sie am 09.02.2011. Bis dahin war die Beschwerdebegründungsfrist verlängert worden.

Die Antragsteller machen geltend, die Betriebsratswahl sei unwirksam. Es sei nicht ein Gremium von 13, sondern von 15 Betriebsratsmitgliedern zu wählen gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass die Leiharbeitnehmer im Rahmen des § 9 BetrVG mitzuzählen seien. Die Antragsteller tragen vor, im Betrieb der Beteiligten zu 16 und 17 würden seit 2002 durchgehend mindestens 250 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Eine große Anzahl Leiharbeitnehmer würden über Zeiträume von mehr als zwei Jahre eingesetzt. Leiharbeitnehmer und Stammbelegschaft seien in wesentlichen Aspekten einander gleichgestellt. Dies reiche von der Urlaubsplanung und der Zeiterfassung über die Teilnahme an betrieblichen Qualifizierungsmaßnahmen und dem Anteil an Weihnachtsgeschenken bis zu Arbeitnehmerbefragungen durch den Arbeitgeber.

Die Antragsteller führen unter Bezugnahme auf den Aufsatz von Hans-Jürgen Dörner („Der Leiharbeitnehmer in der Betriebsverfassung”) aus, es gebe keinen Grund, Leiharbeitnehmer und die Stammbelegschaft unterschiedlich zu behandeln, wenn Leiharbeitnehmer über lange Zeit, etwa mehr als die ehemalige Maximaleinsatzdauer von zwei Jahren, in einem Betrieb zum Einsatz kämen. Eine rechtliche Veränderung sei dadurch eingetreten, dass seit 2004 der Einsatz von Leiharbeitnehmer zeitlich unbeschränkt möglich sei. Auch in tatsächlicher Hinsicht habe es Veränderungen gegeben. Leiharbeitnehmer würden in immer größerem Umfang statt regulärer Beschäftigter eingesetzt. Die Leiharbeitnehmer dienten nicht mehr nur zur Abdeckung eines besonders hohen Arbeitskräftebedarfs bei Auftragsspitzen. Die Zeitarbeit habe sich zu einem eigenständigen Segment auf dem Arbeitsmarkt entwickelt.

Diese Veränderungen müssten berücksichtigt werden, wenn die Zahl der Betriebsratsmitglieder ermittelt werde.

Die Antragsteller machen geltend, dem Wortlaut des § 9 BetrVG lasse sich nicht entnehmen, dass an dieser Stelle zwischen den beiden Teilgruppen der wahlberechtigten Arbeitnehmer differenziert werden solle.

Auch Sinn und Zweck des § 9 BetrVG sprächen dafür, die gemäß § 7 Satz 2 BetrVG wahlberechtigten Arbeitnehmer bei der Berechnung der Betriebsratsgröße mit zu berücksichtigen. Die Größe des Betriebsrats solle an den Arbeitsaufwand angepasst werden, der sich aus der zahlenmäßigen Stärke der repräsentierten Beschäftigten ergebe.

Die Antragsteller und Beschwerdeführer stellen im Beschwerdeverfahren folgende Anträge:

  1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 04.11.2010, AZ: 8 BV 81/10 wird abgeändert.
  2. Die Wahl des Antragsgegners wird für unwirksam erklärt.

Der Beteiligte zu 15 und Beschwerdegegner beantragt:

  1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 04.11.2010, Az. 8 BV 81/10 wird abgeändert.
  2. Die Wahl des Antragsgegners wird für unwirksam erklärt.

Die Beteiligten zu 16) und 17 beantragen,

den Antrag der Beschwerdeführer zurückzuweisen.

Der Antragsgegner führt aus, das klassische Leiharbeitsverhältnis, das dem Leitbild des § 14 AÜG zugrunde liege, sehe vor, dass die Arbeitnehmer nur vorübergehend beim Entleiherbetrieb tätig seien und häufig den Betrieb wechselten. Würden – wie vorliegend – Stammarbeitsplätze dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzt, seien diese in der Konsequenz wie Stammarbeitnehmer zu behandeln. Damit der Betriebsrat seinen Rechten und Pflichten nachkommen könne, müsse seine Größe der tatsächlichen betrieblichen Beschäftigungszahl entsprechen.

Die Beteiligten zu 16 und 17 machen geltend, Leiharbeitnehmer seien keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs. Die tatsächliche Eingliederung...

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