Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Leitsatz (amtlich)

Trägt der klagende Arbeitnehmer selbst vor, das Kündigungsschutzgesetz finde keine Anwendung, ist sein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage unschlüssig und damit unzulässig. Auf den abweichenden Vortrag des beklagten Arbeitgebers kommt es insoweit nicht an.

 

Normenkette

KSchG § 5

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Beschluss vom 23.07.1993; Aktenzeichen 12 Ca 3621/93)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 23.07.1993 – 12 Ca 3621/93 – wird mit der Maßgabe auf seine Kosten zurückgewiesen, daß der Antrag als unzulässig abgewiesen wird.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger war seit 01.01.1971 bei der Beklagten als Geschäftsführer aufgrund Arbeitsvertrags vom 19.11.1970 tätig. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 25.02.1993 aufgelöst worden ist, die dem Kläger am gleichen Tag zuging.

Der Kläger übermittelte am 25.02.1993 seinem Prozeßbevollmächtigten die Kündigung per Telefax. Dieser widersprach mit Schreiben vom 26.02.1993 der fristlosen Kündigung gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten. Am 25.03.1993 reichte der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten Klage beim Arbeitsgericht Nürnberg gegen diese Kündigung ein. In dieser Kündigung wies er auf weitere Mängel als fehlende Sozialrechtfertigung hin. Er machte geltend, wegen Auslandsurlaubs seines Prozeßbevollmächtigten vom 26.02. bis 08.03.1993 und eigenen Auslandsaufenthalts in der Zeit vom 06.03. bis 20.03.1993 habe er die Klage nicht innerhalb von drei Wochen einreichen können. Er beantragte, festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 25.02.1993, am selben Tag zugegangen, nicht aufgelöst worden ist und weiterhin fortbesteht. Weiterhin beantragte er, die Klage gemäß § 5 KSchG nachträglich zuzulassen. Die Beklagte beantragte demgegenüber. Klage und Antrag auf nachträgliche Zulassung abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluß vom 23.07.1993 den Antrag abgewiesen, weil die Dreiwochenfrist wegen Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers versäumt sei.

Gegen den dem Kläger am 27.08.1993 zugestellten Beschluß wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde. Er trägt vor, entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar, da die Beklagte in den letzten 15 Jahren nie mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigt habe. Er sei davon ausgegangen, daß außer ihm zum Zeitpunkt der zweiten Kündigung die Arbeitnehmer K. N., B. und B. beschäftigt worden seien. Frau W. sei als Teilzeitbeschäftigte nicht zu berücksichtigen. Vom Arbeitnehmer R. sei ihm nur bekannt, daß er ABM-Mitarbeiter sein solle. Seine Anrechenbarkeit werde bestritten. Frau U., deren Anrechenbarkeit ebenfalls bestritten werde, solle Halbtagsbeschäftigte sein.

Sollten tatsächlich die Arbeitnehmer R. und … mit zu berücksichtigen sein, fehle es jedenfalls an einem Verschulden des Beschwerdeführers und seines Prozeßbevollmächtigten, weil beide von einem Bestand von allenfalls fünf Arbeitnehmern zum Zeitpunkt der Kündigung ausgegangen seien.

Der Kläger beantragt,

den Beschluß des Gerichts aufzuheben und den Rechtsstreit am Arbeitsgericht Nürnberg fortzuführen.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie trägt vor, es entspreche offensichtlich dem Wunschdenken des Beschwerdeführers, daß das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde. Es sei auch der seit 01.01.1993 tätige Arbeitnehmer R., der 37,5 Stunden beschäftigt sei, zu berücksichtigen. Ebenso zähle Frau U. mit, die seit 01.09.1992 mit 16 Wochenstunden tätig sei. Weiterhin sei Frau Wagner seit Ende 1981 beschäftigt.

Im übrigen wird wegen des Vorbringens der Parteien auf den Beschluß erster Instanz und die in der Beschwerdeinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige, insbesondere rechtzeitige Beschwerde des Klägers war mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Antrag als unzulässig abzuweisen war.

Dem Arbeitsgericht ist zuzugeben, daß aufgrund des ihm unterbreiteten Sachverhalts es davon ausgehen durfte, auch der Kläger mache – zumindest stillschweigend – geltend, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien unterliege dem Kündigungsschutzgesetz. In der Beschwerdeinstanz hat jedoch der Kläger eindeutig klargestellt, daß er selbst davon ausgeht, das Kündigungsschutzgesetz sei auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar. Dies hat er im einzelnen begründet. Geht man von seinem tatsächlichen Vorbringen aus, ist tatsächlich das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar. Damit ist der Antrag nach dem eigenen Vorbringen des Klägers – wie es sich in der Beschwerdeinstanz darstellt – unschlüssig. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers liegen nämlich nicht die Voraussetzungen vor, die notwendig sind, um über den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage sachlich entscheiden zu können.

Mit dieser Auffassung befindet sich die Beschwerdekammer in Übereinstimmung mit KR-Fr...

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