Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Leitsatz (amtlich)
Festsetzung des Gebührenstreitwertes bei einer Änderungskündigung
Normenkette
GKG § 12 ff.; ArbGG § 12 Abs. 7
Verfahrensgang
ArbG Weiden (Beschluss vom 17.11.1992; Aktenzeichen 2 Ca 497/92 A) |
ArbG Weiden (Beschluss vom 16.11.1992; Aktenzeichen 2 Ca 499/92 A) |
Tenor
1. Die Verfahren
…
werden unter Führung des Verfahrens 6 Ta 58/92 verbunden.
2. Auf die Beschwerde der Beklagten vom 03.12.1992 werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Weiden – Kammer Schwandorf, Gerichtstag Amberg – vom 16.11.1992 – 2 Ca 499/92 A – und vom 17.11.1992 – 2 Ca 492/92 A, 2 Ca 495/92 A und 2 Ca 497/92 A – abgeändert.
3. Der Gebührenstreitwert in den Verfahren 2 Ca 492/92 A, 2 Ca 495/92 A, 2 Ca 497/92 A und 2 Ca 499/92 A wird jeweils für das Verfahren auf 3.990,– DM und für den Vergleich auf 4.910,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beschwerden richten sich gegen die Streitwertbeschlüsse des Arbeitsgerichts Weiden vom 16. bzw. 17.11.1992, die den Parteien am 17. bzw. 19.11.1992 formlos übersandt wurden. In diesen Beschlüssen wurden die Gegenstandswerte für die anwaltliche Tätigkeit in den jeweiligen Verfahren auf 10.080,– DM für das Verfahren und 11.000,– DM für den Vergleich festgesetzt. Mit ihren Beschwerden vom 03.12.1992, beim Arbeitsgericht eingegangen am 08.12.1992, begehrt die Beklagte eine Herabsetzung der Streitwerte. Das Arbeitsgericht Weiden hat den Beschwerden nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt, bei dem sie am 02.04.1993 eingingen. Den Klägerinnen wurde rechtliches Gehör dazu gewährt. Sie haben sich mit Schriftsatz vom 17.12.1992 geäußert.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerden der Beklagten sind gemäß den §§ 9 BRAGO, 25 GKG, 569 ZPO ansich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Da sie sowohl im Tatsächlichen wie im Rechtlichen gleichgelagert sind, hat sie das Gericht entsprechend § 147 ZPO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Beklagten sind auch begründet.
Streitgegenstand der vorliegenden Verfahren war jeweils eine Änderungskündigung, nicht aber unmittelbar eine künfigte Leistung. Denn was Streitgegenstand ist, wird durch den Klageantrag unter Berücksichtigung seiner Begründung und allein durch die Klagepartei bestimmt, während es auf die Einlassung der beklagten Partei nicht ankommt (vgl. Zöller, ZPO. 17. Aufl., Einl. Rdnr. 65 und 68; Baumbach-Lauterbach, ZPO. 50. Aufl., § 2 Anm. 2 B; Thomas-Putzo, ZPO. 16. Aufl., Einl. II Anm. 5 c; KR-Friedrich, 3. Aufl., § 4 KSchG Rdnr. 249). Nach den Klageanträgen und ihrer Begründung kann aber kein Zweifel bestehen, daß sich die Klägerinnen hier jeweils gegen eine Änderungskündigung der Beklagten gewandt haben und es sich damit um Änderungsschutzklagen handelt. Ob auch tatsächlich entsprechende Änderungskündigungen der Beklagten vorlagen, ist dagegen eine Frage der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klagen und deshalb für den Streitwert ohne Bedeutung. Gegebenenfalls wäre es Sache der Klägerinnen gewesen, ihre Klagen entsprechend zu ändern.
Was den Gegenstandswert von Änderungsschutzklagen angeht, hat die Kammer in ihrem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beschluß vom 10.09.1982 – 6 Ta 20/82 – die Ansicht vertreten, daß von einer entsprechenden Anwendung des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG auszugehen sei und daß sich dieser Wert daher nach der Differenz vor und nach der Änderung richte und höchstens auf den dreimonatigen Differenzbetrag festzusetzen sei. Soweit dies zu geringen Streitwerten führe und/oder durch die Änderungskündigung auch immaterielle Nachteile einträten, könne dem im Rahmen des § 3 ZPO Rechnung getragen werden. Die Kammer vermag sich jedoch den vom Bundesarbeitsgericht (vgl. AP Nr. 1 zu § 17 GKG 1975) auch an diesem Lösungsansatz geäußerten Bedenken nicht zu verschließen. Sie gibt deshalb ihre oben dargestellte Ansicht auf und schließt sich nicht zuletzt auch im Interesse einer Rechtseinheitlichkeit und damit größeren Rechtssicherheit der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts an. Dies entspricht im übrigen, wenn auch nicht im Ansatz, so doch im Ergebnis, der Ansicht der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg, die diese in dem von der Beschwerdeführerin ebenfalls vorgelegten Beschluß vom 24.08.1989 – 3 Ta 100/89 – vertreten hat.
Danach ist für die Bemessung des Gebührenstreitwerts bei einer Änderungsschutzklage zunächst von den §§ 12 ff. GKG auszugehen und insbesondere § 17 Abs. 3 GKG und der dort genannte „dreifache Jahresbetrag” maßgebend. Für die Bemessung dieses „Jahresbetrages” wiederum ist entscheidend, worin der Streitgegenstand der Änderungskündigung besteht, inwieweit also die beiderseitigen Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung verändert werden sollen. Nach der – wie eingangs dargelegt – dafür maßgebenden Klagebegründung und dem der Klage zugrundeliegenden Schreiben der Beklagten vom 26.02.1992 sollte vorliegend die Vergütung der jeweiligen Klägerinnen von monatlich 1.330,– DM brutto auf 1.050,...