Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Geltung des § 24 Satz 1 GKG im arbeitsgerichtlichen Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

§ 24 Satz 1 GKG findet im arbeitsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung. § 12 Abs. 7 Satz 3 ArbGG gilt allgemein und nicht nur für Bestandsstreitigkeiten und Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen i. S. des § 12 Abs. 7 Satz 1 und 2 ArbGG. Dies ergibt sich aus der Auslegung dieser Bestimmung trotz entgegenstehender Absicht des Gesetzgebers.

 

Verfahrensgang

ArbG Bamberg (Beschluss vom 05.09.1989; Aktenzeichen 4 Ga 5/89 C)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Rechtsanwalt G. K. wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Bamberg – Kammer Coburg – vom 05.09.1989 – 4 Ga 5/89 C – aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

Im Ausgangsstreit machte der Kläger im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend, der Beklagte müsse es unterlassen, ihm die Erlaubnis zum Besuch von Fortbildungsmaßnahmen mit der Begründung zu verweigern, solange er gegen den Beklagten Prozesse führe, komme die Gestattung einer Fortbildungsmaßnahme für ihn nicht in Frage. Das Arbeitsgericht hat mit Endurteil vom 25.04.1989 den Antrag zurückgewiesen und den Streitwert auf DM 700,– festgesetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, mindestens 1.500,– DM seien angebracht. Nach Hinweis durch das Beschwerdegericht, der im arbeitsgerichtlichen Urteil festgesetzte Streitwert könne vom Beschwerdegericht nicht abgeändert werden, es müsse Antrag auf Streitwertfestsetzung beim Arbeitsgericht gestellt werden, hat der Beschwerdeführer die unter dem Aktenzeichen 8 Ta 87/89 behandelte Beschwerde zurückgenommen.

In einem am 10.08.1989 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beschwerdeführer beantragt, den Streitwert in Abweichung von der Festsetzung im Urteil vom 25.04.1989 auf 3.000,– DM festzusetzen. Er hat geltend gemacht, da die Zustimmung zu Fortbildungen systematisch verweigert worden sei, handle es sich um eine Schikanemaßnahme zum Hinausekeln des Klägers. Der Streitwert könne deshalb durchaus jedenfalls bis zu einem Wert von 20 % am Streitwert für eine Klage um das Bestehen des Arbeitsverhältnisses sich orientieren.

Nach vorausgehendem Hinweis auf Bedenken gegen die begehrte Festsetzung hat das Arbeitsgericht mit Beschluß vom 05.09.1989 den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts habe die Streitwertfestsetzung in arbeitsgerichtlichen Urteilen nach § 61 Abs. 1 ArbGG für die Zulässigkeit der Berufung in dem Sinne Bedeutung, daß der nach § 64 Abs. 2 ArbGG geforderte Beschwerdewert nicht höher als der festgelegte Streitwert sein könne. Es komme deshalb § 24 Satz 1 GKG zur Anwendung. Danach sei in diesen Fällen die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend. Die genannte Bestimmung sei nicht durch § 12 Abs. 7 Satz 3 ArbGG ausgeschlossen, da es sich nicht um eine der in § 12 Abs. 7 ArbGG genannten Rechtsstreitigkeiten handle.

Gegen diesen Beschluß hat der Beschwerdeführer durch einen am 08.09.1989 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er hat an seinem Begehren festgehalten, den Streitwert auf DM 3.000,– festzusetzen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Arbeitsgericht.

Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht angenommen, daß im Hinblick auf § 24 Satz 1 GKG auf den erneuten Antrag des Vertreters des Verfügungsklägers hin eine Festsetzung des Gebührenstreitwerts nicht zulässig sei. Das Arbeitsgericht geht davon aus, daß § 24 Satz 1 GKG im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur bei Bestandsstreitigkeiten und Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen nicht gilt, während er im übrigen nach Auffassung des Arbeitsgerichts gelten soll. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

In Rechtsprechung und Schrifttum ist streitig, ob § 24 Satz 1 GKG im arbeitsgerichtlichen Verfahren allgemein nicht gilt, oder nur hinsichtlich von Bestandsstreitigkeiten und Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen. Während die arbeitsrechtliche Literatur (Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, § 12 Anm. 129; Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, 06. Aufl., § 12 Anm. 9; Rohlfing/Rewolle/Bader, Arbeitsgerichtsgesetz, § 12, VI c und ausführlicher § 61 ArbGG IV a; Tschischgale, Das Kostenrecht in Arbeitssachen, 3. Aufl., A 2.4.2.; ähnlich Strobelt, DB 1981, 2.382) nahezu einhellig der Meinung ist, nur bei Bestandsstreitigkeiten und Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen gelte § 24 Satz 1 GKG nicht, wird in der Rechtssprechung (LAG Hamm, Beschluß vom 24.11.1983 – 8 Ta 320/83 – MDR 1984, 258 f.; LAG München, Beschluß vom 16.07.1982 – 6 Ta 61/82 – AnwBl. 1984, 147; LAG Düsseldorf, Beschluß vom 23.10.1986 – 7 Ta 313/86 – LAGE § 25 GKG Nr. 6; LAG München, Beschluß vom 17.08.1988 – 5 Ta 149/88 – LAGE § 25 GKG Nr. 7; a.A...

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