Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Leitsatz (amtlich)
Trotz Festsetzung des Streitwerts im arbeitsgerichtlichen Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG ist der Antrag auf Festsetzung des Gebührenstreitwerts gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO zulässig.
Normenkette
BRAGO §§ 9-10; GKG §§ 24-25
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Beschluss vom 29.07.1992; Aktenzeichen 4 Ca 2665/92) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 05.08.1992 wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 29.07.1992 – 4 Ca 2665/91 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Wegen des Sachverhalts und der Prozeßgeschichte wird zunächst gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter Ziffer I der Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen und ergänzend noch folgendes ausgeführt: Das Arbeitsgericht Nürnberg hat den Antrag der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 30.06. bzw. 24.07.1992 auf Streitwertfestsetzung gemäß § 10 BRAGO bzw. § 9 Abs. 2 BRAGO mit Beschluß vom 29.07.1992 zurückgewiesen. Gegen diesen ihnen am 31.07.1992 zugestellten Beschluß haben die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 05.08.1992, gerichtet an das Arbeitsgericht Nürnberg und dort eingegangen am 06.08.1992, Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist gemäß den §§ 9 BRAGO, 25 GKG, 569 ZPO an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig.
In der Sache hat die Beschwerde Erfolg.
Der Antrag der Beschwerdeführer vom 30.06. bzw. 24.07.1992 ist entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht unzulässig. Vielmehr haben die Beschwerdeführer nach § 9 Abs. 2 BRAGO i.V.m. § 25 GKG das Recht, den Streitwert für die Berechnung ihrer Gebühren festsetzen zu lassen.
1. Bei dem gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzten Streitwert handelt es sich nicht um eine gerichtliche Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes im Sinne der §§ 9 Abs. 1 BRAGO und 25 Abs. 1 GKG. Vielmehr ist dieser Streitwert für die Statthaftigkeit der Berufung von Bedeutung, weil er die Obergrenze für den Wert der Beschwer darstellt. Das heißt, der Beschwerdewert nach § 64 Abs. 2 kann grundsätzlich nicht höher liegen als der vom Arbeitsgericht im Urteil festgesetzte Streitwert. Deshalb ist auch eine Änderung dieses Streitwertes weder von Amts wegen noch im Hege der Abhilfe nach § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG noch aufgrund einer Beschwerde nach § 25 Abs. 2 GKG möglich (vgl. BAG in AP Nr. 11 zu § 64 ArbGG 1979).
2. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzte Urteilsstreitwert ist auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 BRAGO und § 24 GKG für die Gerichtsgebühren und damit die Anwaltsgebühren maßgebend. Dies gilt nach § 12 Abs. 7 Satz 3 ArbGG jedenfalls für Bestandsstreitigkeiten und Rechtsstreitigkeiten über wiederkehrende Leistungen und Eingruppierungen im Sinne des § 12 Abs. 7 Satz 1 und 2 ArbGG. Im vorliegenden Falle betrifft aber jedenfalls Ziffer I der Klage eine solche Bestandsstreitigkeit, da die Klägerin mit ihr die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses über den 10.04.1991 hinaus begehrt. Ob § 24 Satz 1 GKG darüber hinaus wegen § 12 Abs. 7 Satz 3 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Verfahren allgemein nicht gilt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. die zahlreichen Nachweise zum Sach- und Streitstand in dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Beschluß der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 30.06.1992 – 2 Ta 79/92 –). Die 2. Kammer hat in diesem Beschluß vom 30.06.1992 jedoch ebenso wie die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts in ihrem dort zitierten Beschluß vom 07.02.1991 – 7 Ta 110/89 – die Ansicht vertreten, daß § 24 Satz 1 GKG im arbeitsgerichten Verfahren generell nicht anzuwenden ist. Das entspricht auch der von der erkennenden Kammer ständig vertretenen Ansicht (vgl. z. B. Beschlüsse vom 01.10.1986 – 6 Ta 18/86 –, vom 02.10.1991 – 6 Ta 120/91 – und zuletzt vom 13.01.1992 – 6 Ta 2/92 –), an der festgehalten wird. Von dieser Auffassung ist im übrigen das Arbeitsgericht in seinem angefochtenen Beschluß ebenfalls ausdrücklich ausgegangen. Wenn das Arbeitsgericht trotzdem den Streitwertantrag der Beschwerdeführer als unzulässig abgewiesen hat, so ist das in sich widersprüchlich. Denn wenn § 24 Satz 1 GKG im arbeitsgerichtlichen Verfahren allgemein keine Anwendung findet, ist der im Urteil festgesetzte Streitwert auch nicht für die Gerichtsgebühren maßgebend und kann daher auch nicht über § 9 Abs. 1 BRAGO für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend sein. Das hindert die Parteien bzw. ihre Prozeßbevollmächtigten zwar nicht, auch ohne gesonderte Festsetzung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 GKG den im Urteil festgesetzten Wert für die Gebührenberechnung zugrunde zu legen. Da dies jedoch nach dem Vorhergesagten nicht zwingend zu geschehen hat, müssen die Parteien bzw. ihre Prozeßbevollmächtigten die M...